Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 350 Zahlen protokolliert wurden.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet wurde (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist weiters auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269, betreffend unter anderem die Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage und den Ersatz der Kosten der Auslandsverwendung des Beschwerdeführers, zu verweisen (mit näherer Darstellung weiterer Verfahren betreffend die Auslandsverwendung des Beschwerdeführers; dieses Erkenntnis wurde der belangten Behörde laut Rückschein am 23. Jänner 1997, also vor Erlassung des nun angefochtenen Bescheides, zugestellt).
Unter dem Datum 22. November 1996 richtete der Beschwerdeführer folgende Eingabe an die belangte Behörde, die zur Zl. 71851/77-VI.2/96 protokolliert wurde (in der Folge wird bei Akten dieser Aktenreihe und dieser Abteilung nur die Ordnungszahl und das Jahr angeführt):
"Am 1.1.1987 wurde mir ein Betrag von ö.S. 4.619,10 von den laufenden Monatsbezügen abgezogen, ohne daß es hiefür eine brauchbare Rechtsgrundlage gibt.
Da außerdem über den abgezogenen Betrag weder dem Grunde noch der Höhe nach mittels Bescheides entschieden wurde, beantrage ich die bescheidmäßige Feststellung, daß der Abzug, als "Ersatz" bezeichnet, ohne Rechtsgrundlage erfolgte. Auf Zl. 71851/63-VI.2/96 vom 3.9.1996 wird aufmerksam gemacht."
Dem weiteren Verfahrensgang vorgreifend, ist festzuhalten, daß es sich bei dieser Eingabe um eine Art Formular handelt, das maschinschriftlich verfaßt ist, Freiräume für das Datum sowie für die Höhe des Betrages aufweist, und in welchem die betreffenden Daten handschriftlich eingesetzt wurden. Das bezogene Geschäftsstück OZ. 63/96 betrifft Fragen der Auslandsbesoldung, näherhin Abzüge von den Bezügen des Beschwerdeführers (wurde von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren Zl. 96/12/0269 vorgelegt).
Verfahrensgegenständlich sind nebst dieser Eingabe OZ. 77/96 vier weitere derartige Eingaben, nämlich vom 20. November 1996, OZ. 79/96, hinsichtlich eines Betrages von S 1.498,--, der am 1. August 1990 abgezogen worden sei; vom 1. Dezember 1996, OZ. 81/96 (S 1.893,60 per 1. März 1987); vom 7. Dezember 1996, OZ. 83/96 (S 451,30 per 1. August 1987); und schließlich vom 19. November 1996, OZ. 84/96 (S 4.317,-- per 1. August 1986) (Anmerkung: die Reihenfolge der Ordnungszahlen entspricht nicht der Abfolge der Datierungen der Eingaben).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Ihre nachstehend angeführten 5 Begehren auf Ersatz von Kosten, d.s. Ihre Anträge /einbehalten von Monatsbezügen/ (es folgt die Auflistung dieser Begehren) werden laut § 13 b Gehaltsgesetz 1956 mangels Rechtsanspruches abgewiesen".
Begründet wurde dies damit, daß gemäß "§ 12 b" (richtig: § 13 b) Abs. 1 GG 1956 der Anspruch auf Leistungen verjähre, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werde, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden sei. Da der Zeitpunkt der behaupteten Einbehalte von den laufenden Monatsbezügen in allen Fällen bereits mehr als drei Jahre zurückliege, seien allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers bereits verjährt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Leistungen nach dem Gehaltsgesetz sowie in seinem Recht, daß über geltendgemachte Ansprüche (nur) in einem einzigen Verfahren entschieden werde, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und erklärt, auf die Einbringung einer Gegenschrift zu verzichten; beantragt wird die Abweisung der Beschwerde. Kostenersatz wird nicht angesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung, erwogen:
Die Beschwerde ist berechtigt.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Begehren des Beschwerdeführers "auf Ersatz der Kosten" - unmißverständlich - wegen Verjährung abgewiesen. Damit hat sie den Inhalt der Anträge verkannt, die nach ihrem Wortlaut nicht auf Leistung, sondern auf bescheidmäßige Feststellung gerichtet waren, diese Abzüge seien ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Zwar mangelte es diesen auf Feststellung der mangelnden Rechtsgrundlage gerichteten Begehren ihrerseits an einer tragfähigen Rechtsgrundlage (siehe dazu die wiederholten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit von Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers, zuletzt etwa im hg. Beschluß vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0106 u.a., unter Hinweis auf Vorjudikatur). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet nämlich ein Feststellungsbescheid unter anderem auch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist. Da nach den Behauptungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, daß es sich dabei um Abzüge von den auf Grundlage der sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien (faktisch, das heißt ohne vorhergehende bescheidmäßige Bemessung) ausbezahlten "Auslandszulagen", nämlich Kaufkraftausgleichszulage und Auslandsverwendungszulage, handelte, sind die Verfahren zur individuellen Bemessung dieser Leistungen jene Verfahren, in denen zu klären ist, in welchem Ausmaß diese Leistungen konkret gebühren. Soweit solche Verfahren anhängig sind (siehe dazu das bereits eingangs genannte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269) hat die Klärung im Rahmen dieser Verfahren zu erfolgen. Sofern hingegen hierüber bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0123, betreffend die dem Beschwerdeführer im Zeitraum April 1985 bis einschließlich August 1987 gebührende Kaufkraft-Ausgleichszulage) oder auch ein derartiges Verfahren im Hinblick auf eingetretene Verjährung nicht zielführend in Gang gesetzt werden könnte, bestünde für eine derartige gesonderte Feststellung ebenfalls kein Raum.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist die Zulässigkeit der angestrebten Feststellung daher nicht zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer nun unter Bezugnahme auf die mit dem bereits hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a., aufgehobenen Bescheide vorbringt, "an sich war es mein Anliegen, die Rechtsgrundlage der Abzüge von den Monatsbezügen in Anbetracht des damals vorliegenden Bescheides geklärt zu wissen, weil die beiden mittlerweile aufgehobenen Bescheide eine anfängliche Auszahlung von Zulagenbeträge als definitiv ansahen und den nachträglichen Einbehalt in der Sachverhaltsdarstellung übergingen. Die Wirkung lag darin, daß bei der Berücksichtigung der Abzüge aus dem Faktum der rechnerischen Anpassung der Kaufkraftparitäten keine angeblichen Überalimentierung, sondern eine Forderung meinerseits bestehen würde", ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Umstände im jeweiligen Anlaßverfahren, bzw. die unterbliebende Berücksichtigung solcher Gegenverrechnungen auch in der Beschwerde gegen derartige Bescheide geltend zu machen ist (was auch geschehen ist), aber nicht die Zulässigkeit der angestrebten Feststellung bewirken können.
Eine Umdeutung des angefochtenen Bescheides dahin, daß die Begehren in diesem Sinne mangels Zulässigkeit zurückgewiesen würden, kommt nach dem eingangs Gesagten aber nicht in Betracht.
Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach ein "Ersatz dieser Kosten (wegen Verjährung) abgewiesen wurde, kann auch eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers keineswegs ausgeschlossen werden; vielmehr könnte dies die anhängigen Verfahren zur Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage, aber auch der Auslandsverwendungszulage präjudizieren, wobei die belangte Behörde aufgrund ihrer unzutreffenden Ansicht, es handle sich um Kostenersatzbegehren, die überdies jedenfalls verjährt seien, auch nähere Feststellungen unterließ, die eine Zuordnung dieser Beträge zu den jeweiligen Zulagen (deren Bemessung, wie gesagt, teilweise strittig ist, worüber aber auch teilweise rechtskräftig entschieden wurde) ermöglichen würde.
Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid - schon deshalb - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Auf Grundlage der gegebenen Verfahrenslage ist die belangte Behörde aber nicht gehindert, im fortgesetzten Verfahren diese fünf Feststellungsbegehren mangels Zulässigkeit zurückzuweisen, wobei allerdings einer allfälligen abweichenden Beurteilung aufgrund einer allenfalls entscheidend geänderten Verfahrenslage nicht vorgegriffen werden soll.
Soweit der Beschwerdeführer im Zuge seiner weiteren Argumentation und zur Stützung derselben auf "die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes B 3130/96 vom November 1996" verweist und damit den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 1996, B 3130/96-4, meinen sollte, muß ihm entgegengehalten werden, daß der Verfassungsgerichtshof damit die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des UVS Wien vom 19. August 1996, Zl. UVS-03/P/16/02283/96, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt und einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Es ist nicht erkennbar, was hieraus für den vorliegenden Beschwerdefall zu gewinnen sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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