VwGH 97/11/0207

VwGH97/11/020726.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des R in F, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, Belruptstraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 7. Juli 1997, Zl. Ib-277-100/97, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen AL, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 36 Monaten, gerechnet ab der (nach der Aktenlage am 30. Juli 1997 erfolgten) Abgabe des Führerscheines, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, wobei die allfällige Verbüßung der Strafhaft in diese Zeit nicht eingerechnet werde.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. April 1997 wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz, des Vergehens nach § 16 Abs. 1 und 2 Z. 1 Suchtgiftgesetz und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, daß der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Sommer 1995 bis Sommer 1996 mehr als 1 kg Haschisch von Deutschland nach Österreich geschmuggelt und dieses an verschiedene Personen, darunter auch Minderjährige, weiterverkauft habe. Von Anfang 1995 bis August 1996 habe er ca. 4.440 bis 4.490 Stück Ecstasy-Tabletten und von Anfang 1996 bis Sommer 1996 ca. 40 g Kokain an verschiedene Personen verkauft. Bei den Suchtgiften, die er weiterveräußert habe, habe es sich um eine große Menge im Sinne des § 12 Suchtgiftgesetz gehandelt. Der Beschwerdeführer habe bei der Begehung verschiedener strafbarer Handlungen ein Kraftfahrzeug benützt.

Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen nach § 12 Suchtgiftgesetz stelle eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 dar, die auf eine Sinnesart gemäß § 66 Abs. 1 lit. b leg. cit. schließen lasse. Dem Beschwerdeführer fehle die Verkehrszuverlässigkeit. Sein Verhalten sei besonders verwerflich gewesen, weil er wiederholt in Gewinnabsicht mit Suchtgift gehandelt, dieses über die Grenze geschmuggelt und auch an Jugendliche verkauft habe. Die Vielzahl der Tathandlungen des Beschwerdeführers, die sich zudem über einen erheblichen Zeitraum erstreckt hätten, falle besonders ins Gewicht. Es bedürfe daher zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit eines längeren Zeitraums.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der belangten Behörde, er sei verkehrsunzuverlässig, und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, hätte die belangte Behörde im Rahmen der Wertung berücksichtigt, daß er sich seit einem Jahr erfolgreich dem "Selbstentzug" unterziehe, die Therapie regelmäßig und pünktlich besuche, sich in ein neues soziales Umfeld eingegliedert habe und einer Beschäftigung nachgehe, hätte sie nicht zu diesem Ergebnis kommen können.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat mit Recht die Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen betont und in diesem Zusammenhang zutreffend u.a. auf die große Zahl der Tathandlungen und die Tatsache, daß sie eine längere Zeit hindurch begangen wurden, hingewiesen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/011/0099). Die seit der Begehung der strafbaren Handlungen verstrichene Zeit von fast einem Jahr und das von der belangten Behörde angenommene Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit hat die belangte Behörde ohnedies berücksichtigt. Ihm kommt aber deshalb kein entscheidendes Gewicht zu, weil während dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren und das Entziehungsverfahren anhängig waren (vgl. dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, sowie das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/11/0317, mwN).

Die vom Beschwerdeführer betonte Tatsache, daß er sich einer Drogentherapie unterziehe, kann die Notwendigkeit eines längere Zeit hindurch gezeigten Wohlverhaltens als Voraussetzung für die Annahme des Wiedervorliegens der Verkehrszuverlässigkeit nicht ersetzen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, Zl. 96/11/0357, mwN). Es stellt daher keinen Verfahrensmangel dar, wenn sich die belangte Behörde mit jenem Gutachten, das nach den Angaben des Beschwerdeführers im gerichtlichen Strafverfahren hinsichtlich der von ihm zu absolvierenden Drogentherapie eingeholt wurde, nicht befaßt hat.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers bedurfte es auch nicht der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, um seine Verkehrsunzuverlässigkeit annehmen zu können. Die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit hat nämlich gemäß § 66 Abs. 1 KFG 1967 ausschließlich aufgrund erwiesener bestimmter und nach § 66 Abs. 3 leg. cit. gewerteter Straftaten zu erfolgen. Sie ist, anders als die geistige oder körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, einer ärztlichen Begutachtung nicht zugänglich (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1995, Zl. 95/11/0202, und vom 15. Dezember 1995, Zl. 93/11/0249, jeweils mwN).

Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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