Normen
ÄrzteG 1984 §56 Abs2;
ÄrzteG 1984 §56 Abs3;
ÄrzteG 1984 §56 Abs4;
ÄrzteG 1984 §56 Abs6;
ÄrzteG 1984 §58;
ÄrzteG 1984 §75 Abs1;
ÄrzteG 1984 §75 Abs5;
ÄrzteG 1984 §75 Abs7;
ÄrzteG 1984 §79 Abs1;
ÄrzteG 1984 §79 Abs4;
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §56;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
ÄrzteG 1984 §56 Abs2;
ÄrzteG 1984 §56 Abs3;
ÄrzteG 1984 §56 Abs4;
ÄrzteG 1984 §56 Abs6;
ÄrzteG 1984 §58;
ÄrzteG 1984 §75 Abs1;
ÄrzteG 1984 §75 Abs5;
ÄrzteG 1984 §75 Abs7;
ÄrzteG 1984 §79 Abs1;
ÄrzteG 1984 §79 Abs4;
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §56;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Devolutionsanträgen des Beschwerdeführers - eines Mitgliedes der Ärztekammer für Steiermark und eines im Land Steiermark niedergelassenen Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde - betreffend Erlassung von Bescheiden über die Höhe der Verpflichtung zur Leistung der Kammerumlagen für die Jahre 1989 bis 1993 stattgegeben, die formlos erfolgten Vorschreibungen der Kammerumlagen geprüft und für jedes Jahr einzeln betragsmäßig (unter Aufgliederung in Bemessungsgrundlage, konkrete Umlagenschuld unter Anwendung eines Satzes von 2,5 % der jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage sowie eines Betrages als "Beitr. zur Bundesfachgr. f. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde") festgestellt. Die Vorschreibungen wurden in Ansehung der Bemessungsgrundlage für richtig befunden und festgestellt, daß eine Berichtigung der Vorschreibung nicht durchzuführen sei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung jedweder Einbringung "bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bescheides hinsichtlich der Umlagen 1-12/1993" wurde abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 10. Juni 1997, B 668/97, die Behandlung der an ihn gerichteten
Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß die Beschwerde zulässig ist. Insbesondere ist trotz der unrichtigen positiven Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides der Instanzenzug erschöpft.
1. Der Beschwerdeführer widmet weite Teile seiner Beschwerdeausführungen der Frage nach dem Rechtsanspruch auf Zumittlung von Bescheiden betreffend seine Umlagenverbindlichkeiten. Der angefochtene Bescheid sei nicht der von ihm beantragte "rechtsmittelfähige Bescheid".
Der angefochtene Bescheid wurde u.a. auf § 3 Abs. 2 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark (in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 13. Dezember 1995 - BUO) gestützt. Diese Verordnungsbestimmung lautet:
"Weicht die Vorschreibung von der tatsächlichen Bemessungsgrundlage ab oder erweist sich die Errechnung der Beitragshöhe als nicht richtig, kann der beitragspflichtige Kammerangehörige innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Vorschreibung einen Berichtigungsantrag an die Ärztekammer für Steiermark stellen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. mit Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0419, zu Recht erkannt, daß das Kammermitglied den Anspruch habe, daß über die Erlassung formloser Vorschreibungen hinaus auf Verlangen Bescheide zu erlassen sind, die über seine Umlagenverbindlichkeiten förmlich absprechen und die mit Rechtsmittel, letztlich mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, bekämpfbar sind. Diesem Umstand trägt die zitierte Verordnungsbestimmung Rechnung. Das Kammermitglied kann mit seinem Antrag auf Bescheiderlassung alles geltend machen, was die Höhe der Umlagenverbindlichkeiten betrifft. Es kann sowohl die aus seiner Sicht gegebene unrichtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage als auch die unrichtige Berechnung der Umlagenschuld auf Grund der Bemessungsgrundlage geltend machen. Es kann darüber hinaus auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen rügen. Es trifft nicht zu, daß die Berufung auf § 3 Abs. 2 BUO lediglich die Geltendmachung "formeller Unrichtigkeiten" zuläßt. Der angefochtene Bescheid ist somit der vom Beschwerdeführer vermißte "rechsmittelfähige" Bescheid (vgl. den den Beschwerdeführer betreffenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1997, Zl. 97/11/0058).
2. Soweit dem Beschwerdevorbringen entnehmbar zu sein scheint, der Beschwerdeführer bekämpfe die Einbehaltung von Vorauszahlungen seitens der Sozialversicherungsträger, ist ihm zu entgegnen, daß dies nicht den Inhalt des angefochtenen Bescheides betrifft.
Die (mehrfache) Geltendmachung von Umständen, die die Umlagenschuld für das Jahr 1996 betrifft, geht ebenfalls am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei.
3. Der Beschwerdeführer rügt ferner der Sache nach die Überwälzung der Kosten der Einrichtung der Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 90 ÄrzteG) durch die zunächst zur Deckung dieser Kosten verpflichtete Ärztekammer (§ 92 Abs. 1 ÄrzteG) auf ihn als einzelnes Mitglied. Er macht dabei geltend, daß die Vorschreibung eines Fixbetrages unabhängig von seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gesetzwidrig sei.
Dazu ist vorauszuschicken, daß im Beschwerdefall die Rechtslage vor der Novelle zum ÄrzteG BGBl. Nr. 378/1996 anzuwenden ist. Danach dient die Umlage der Mitglieder der Ärztekammer u.a. zur Erfüllung der dieser gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung (§ 56 Abs. 2 ÄrzteG). In diese Umlageverpflichtung der Ärztekammer fallen auch die Kosten der Einrichtung der Bundesfachgruppen. Die Umlageverpflichtung der Kammermitglieder gegenüber der Ärztekammer ist nach § 56 Abs. 4 erster Satz ÄrzteG unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen.
Im Lichte dieser gesetzlichen Regelung - mangels einer hievon abweichenden Regelung durch Verordnung - bestehen keine Bedenken dagegen, jene Teile der an die Österreichische Ärztekammer zu entrichtetenden Umlage, die nur eine Gruppe von Kammerangehörigen betrifft, auf diese Kammerangehörigen in Fixbeträgen unabhängig von ihrer konkreten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und nicht in Prozentsätzen irgendwelcher Bemessungsgrundlagen in Rechnung zu stellen. Mit anderen Worten: Der Verwaltungsgerichtshof sieht in der Vorgangsweise der belangten Behörde keine Gesetzesverletzung, auf die Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde die auf die jeweilige Ärztekammer fallenden Kosten der diesbezüglichen Bundesfachgruppe in gleich hohen Kopfquoten zu überwälzen. (Bemerkt sei, daß vom 1. Jänner 1997 an die Frage der Tragung der Kosten u.a. der Bundesfachgruppen Gegenstand einer Regelung in der Satzung der Österreichischen Ärztekammer zu sein hat - § 90 Abs. 7 Z. 5 ÄrzteG in der Fassung BGBl. Nr. 378/1996.)
4. Hinsichtlich des Vorwurfes, der Vorstand der Ärztekammer sei kein Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK, genügt eine Erinnerung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom 25. Juni 1996, in denen dem Beschwerdeführer gegenüber zum Ausdruck gebracht wurde, daß es in Ansehung von Umlagenangelegenheiten einer derartigen Qualifizierung der belangten Behörde nicht bedarf.
5. Der Beschwerdeführer macht geltend, der in Angelegenheiten der Kammerumlagen in erster Instanz zuständige Präsident der Ärztekammer habe an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt, der angefochtene Bescheid sei daher von einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen worden.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zweierlei zu bemerken:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG haben sich Verwaltungsorgane im Berufungsverfahren der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.
Diese Bestimmung ist aber im vorliegenden Fall, in dem keine Berufungsentscheidung des Vorstandes vorliegt, nicht anzuwenden. Der Vorstand wurde - wegen Säumigkeit der Erstbehörde - im Devolutionsweg zuständig. Einen Bescheid des Präsidenten in der Sache gab es nicht.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, daß das Thema der beantragten mündlichen Verhandlung nicht den Inhalt des angefochtenen Bescheides betroffen hätte (obiger Punkt 2).
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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