VwGH 97/11/0058

VwGH97/11/005822.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. A in G, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Vorstand der Ärztekammer für Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Kammerumlagen, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus dem - als Säumnisbeschwerde bezeichneten - Schriftsatz vom 19. März 1997 und der ihm angeschlossenen Bescheidkopie ergibt sich, daß der Beschwerdeführer (ein Mitglied der Ärztekammer für Steiermark) mit Eingaben vom 23. März 1993 und vom 18. Februar 1994 bei der Ärztekammer für Steiermark die bescheidmäßige Feststellung der ihn nach dem Ärztegesetz treffenden Zahlungsverpflichtungen (Umlagen, Beiträge) an die Kammer für die Kalenderjahre 1989 bis 1993 beantragt hat. Nachdem von der Einbringung dieser Anträge an mehr als sechs Monate verstrichen waren, stellte er mit Eingaben vom 12. September 1994 Devolutionsanträge. Diese Devolutionsanträge wurden mit fünf Bescheiden des Vorstandes der Ärztekammer für Steiermark vom 2. März 1995 in Ansehung der Kammerumlagen zurückgewiesen.

Mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0419, und vom 6. August 1996, Zl. 95/11/0420-0423, wurden diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Mit Bescheid vom 21. Februar 1997 wurde den Devolutionsanträgen vom 12. September 1994 Folge gegeben und unter Berufung auf § 3 Abs. 2 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark die Höhe der von der Beschwerdeführerin für die Jahre 1989 bis 1993 zu entrichtenden Kammerumlagen festgestellt.

Mit Schriftsatz vom 19. März 1997, der als Säumnisbeschwerde bezeichnet ist, macht der Beschwerdeführer Säumnis des als belangte Behörde bezeichneten Vorstandes der Ärztekammer für Steiermark geltend, über seine Eingaben vom 23. März 1993 und vom 18. Februar 1994 bescheidmäßig "gemäß § 18 Abs. 3 AVG" zu entscheiden. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge "über die Anträge auf schriftliche Ausfolgung mit detaillierter Bekanntgabe meiner mich nach § 41 ÄrzteG dem Grunde und der Höhe nach treffenden Zahlungsverpflichtungen, d.i.m.a.W. detailliert aufgeschlüsselte Bescheide über die Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Kammerumlage und Kammerbeitrag, für die Jahre 1989 bis 1993 erlassen und zwar getrennt sowohl nach dem jeweiligen Kalenderjahr, als auch nach der Art der Abgabe (Kammerbeitrag, Kammerumlage)."

Die vorliegende Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof ist sowohl nach ihrer Form als auch nach ihrem Inhalt als Säumnisbeschwerde zu werten und als solche unzulässig. Das mit den Eingaben an die Ärztekammer vom 23. März 1993 und vom 18. Februar 1994 verfolgte Ziel war, daß über die Höhe der - im Abzugsweg durch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse einbehaltenen und an die Ärztekammer für Steiermark abgeführten - zur Abdeckung der Beitrags- und Umlagenverpflichtungen verwendeten Geldbeträge für die Jahre 1989 bis 1993 bescheidmäßig abgesprochen werde.

Genau dies ist aber in Ansehung der Kammerumlagen mit dem Bescheid vom 21. Februar 1997 geschehen. Der als belangte Behörde bezeichnete Vorstand der Ärztekammer für Steiermark ist in diesem Umfang nicht säumig. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, welche Gesetzesbestimmung im Spruch des Bescheides angeführt wird. Maßgebend ist lediglich der Inhalt der Entscheidung. Der Beschwerdeführer sei noch darauf hingewiesen, daß der von ihm angesprochene § 18 Abs. 3 AVG Erfordernisse regelt, die schriftliche Ausfertigungen von Erledigungen von Verwaltungsbehörden in Verwaltungsverfahren aufweisen müssen. Diese Bestimmung kann keinesfalls die materielle Rechtsgrundlage eines Bescheides sein, wie dies dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt.

Eine Säumigkeit in Ansehung der Kammerbeiträge wäre in einem mit dem Beschwerdeausschuß bei der Ärztekammer für Steiermark als belangter Behörde zu führenden Säumnisbeschwerdeverfahren geltend zu machen. Den Vorstand trifft in dieser Angelegenheit mangels Zuständigkeit keine Entscheidungspflicht.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde erweist sich aus den angeführten Gründen als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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