Normen
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Jänner 1995 auf Anerkennung der von der Universität Hacettepe - Fachhochschule für Krankenschwesternwesen in der Türkei am 16. November 1982 ausgestellten Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Krankenschwesternausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl. Nr. 460/1992 idF BGBl. Nr. 327/1996 abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Antragstellung ein Diplom der Fachhochschule für Krankenschwesternwesen der Universität Hacettepe vom 16. November 1992 (richtig: 1982), diverse Bestätigungen dieser Universität betreffend während der Krankenschwesternausbildung mit Erfolg absolvierte Fächer und diverse Empfehlungsschreiben und Dienstbescheinigungen vorgelegt. Über die von der Beschwerdeführerin in der Türkei absolvierte Ausbildung sei ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Im Rahmen der Befunderhebung habe die Sachverständige einen detaillierten Vergleich des Umfanges und Inhaltes der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung mit der österreichischen durchgeführt. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Sie habe keine sachverhaltsbezogenen Einwände vorgebracht und keine neuen Beweise vorgelegt.
Inhalt und Dauer der österreichischen Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst sowie die entsprechenden Prüfungsvorschriften seien in der MTD-Ausbildungsverordnung BGBl. Nr. 678/1993 geregelt. Im Rahmen der Ausbildung an einer Akademie für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst sei ein theoretischer Unterricht im Ausmaß von 1835 Stunden und eine praktische Ausbildung im Mindestmaß von 2300 Stunden zu absolvieren. Über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Diplomprüfung sei ein Diplom auszustellen, das zur Berufsausübung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst in Österreich berechtige.
Nach dem Sachverständigengutachten sei die von der Beschwerdeführerin in der Türkei zurückgelegte Ausbildung zur Krankenschwester mit der österreichischen Ausbildung zur medizinisch-technischen Analytikerin auch nicht annähernd vergleichbar. Lediglich 18 % der ausländischen Ausbildungsinhalte seien mit den österreichischen vergleichbar. Zum detaillierten Ausbildungsvergleich werde auf das dem Bescheid in Kopie beiliegende Sachverständigengutachten verwiesen. Diesem sei vollinhaltlich zu folgen. Mangels Gleichwertigkeit der in der Türkei absolvierten Ausbildung sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt, daß die Sachverständige in ihrem Gutachten die Rechtsfrage der Gleichwertigkeit der Ausbildung der Beschwerdeführerin in der Türkei und der in Österreich erforderlichen Ausbildung behandelt habe. Diese Rechtsfrage hätte allein von der belangten Behörde behandelt werden dürfen. Überdies hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin anleiten müssen, die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Insoweit habe die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gemäß § 6 Abs. 4 MTD-Gesetz hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob die von der Antragstellerin im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ist nach dem letzten Satz der zitierten Gesetzesstelle erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies hat die belangte Behörde getan. In dem von ihr eingeholten Gutachten hat die Sachverständige in insgesamt 24 Punkten die Ausbildung in Österreich der von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Ausbildung im Ausland gegenübergestellt. Diese Gegenüberstellung hat in zahlreichen Fällen ergeben, daß die Beschwerdeführerin in den betreffenden Fächern keine Ausbildung genossen hat (z.B. Immunologie I/II einschließlich Praktikum, Hämatologie einschließlich Gerinnung, Immunhämatologie, biomedizinische Techniken fachspezifisch einschließlich physikalische Grundlagen, automatisierte Analytik und Organisation im medizinischen Laboratorium, Zytologie, Molekularbiologie einschließlich Gentechnologie und Humangenetik, physikalischer Strahlenschutz und Grundzüge der Arbeitsmethoden mit radioaktiven Isotopen im medizinischen Laboratorium) oder nur in wesentlich geringerem Umfang ausgebildet wurde (z.B. Chemie statt 420 Stunden ca. 60 Stunden). Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. März 1996 übersandt. Sie wurde ersucht, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen, ob sie weitere Nachweise über ihre Ausbildung vorlege. In einer Eingabe vom 25. März 1996 bezeichnete die Beschwerdeführerin den im Gutachten angestellten Vergleich als "nicht objektiv erstellt", erklärte aber nicht konkret, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Vergleich anders hätte ausfallen müssen, und legte auch keine Nachweise vor, aus denen auf die Unrichtigkeit des Gutachtens hätte geschlossen werden können. Bei dieser Verfahrenssituation handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie das schlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dem Gutachten widersprechende Beweisergebnisse lagen nicht vor, sodaß eine Auseinandersetzung mit solchen Beweisen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht erforderlich war. Die vollständige Wiedergabe des Sachverständigengutachtens war nicht notwendig, zumal auf dessen Inhalt im angefochtenen Bescheid unter Beifügung einer Ablichtung ausdrücklich verwiesen wurde (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E Nr. 40g zu § 60 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).
Wenn die Sachverständige in ihrem Gutachten sinngemäß auch die von der belangten Behörde zu lösende Rechtsfrage der Gleichwertigkeit der Ausbildung behandelt und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diese Rechtsauffassung übernommen hat, bewirkt dies weder die Unschlüssigkeit ihres Gutachtens noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Entscheidend ist allein, ob die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht der Rechtslage entspricht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1996, Zl. 95/10/0205). Die Auffassung der belangten Behörde, die Ausbildung der Beschwerdeführerin in der Türkei sei nicht gleichwertig im Sinne des § 6 Abs. 4 MTD-Gesetz kann im Hinblick auf die festgestellten gravierenden Ausbildungsunterschiede nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht behauptet, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, welche Unterlagen sie noch hätte vorlegen können, die zu einem anderen Bescheid hätten führen können, sodaß es dem behaupteten Verfahrensmangel jedenfalls an der Relevanz mangelt. Im übrigen war für die Beschwerdeführerin aufgrund des ihr übermittelten Sachverständigengutachtens zweifelsfrei erkennbar, in welchen Punkten Ausbildungsdefizite im Vergleich zur österreichischen Ausbildung angenommen wurden, sodaß es an ihr gelegen wäre, diesbezügliche Unterlagen, sofern sie solche besitzt, der Sachverständigen oder der belangten Behörde zur Verfügung zu stellen und damit ihrer - aus § 6 Abs. 2 MTD-Gesetz sich ergebenden - spezifischen Mitwirkungspflicht nachzukommen.
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie nicht konkret festgestellt habe, von welchem Sachverhalt sie ausgehe, und nicht begründet habe, auf welcher Grundlage sie zu diesen Feststellungen gekommen sei, ist verfehlt, weil dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei zu entnehmen ist, daß die belangte Behörde die im Sachverständigengutachten dargelegten Unterschiede in der Ausbildung festgestellt hat. Da keine dem Gutachten widersprechenden Beweisergebnisse vorlagen, war eine nähere Begründung, warum die belangte Behörde dem schlüssigen Sachverständigengutachten gefolgt ist, nicht erforderlich.
Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)