VwGH 97/08/0541

VwGH97/08/054121.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der G in D, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Kroatengasse 7, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 26. August 1997, Zl. 4/12897/Nr.615/97-12, betreffend Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1091;
ABGB §825;
ABGB §879;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb idF 1995/297;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb;
AlVG 1977 §26 Abs4;
ASVG §35 impl;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §2 impl;
GVG OÖ 1994 §15 Abs2;
GVG OÖ 1994 §8;
GVG OÖ 1994 §9 Abs2;
ABGB §1091;
ABGB §825;
ABGB §879;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb idF 1995/297;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb;
AlVG 1977 §26 Abs4;
ASVG §35 impl;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §2 impl;
GVG OÖ 1994 §15 Abs2;
GVG OÖ 1994 §8;
GVG OÖ 1994 §9 Abs2;

 

Spruch:

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Karenzurlaubsgeld mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen.

Nach der Begründung dieses Bescheides seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte jeweils Hälfteeigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Gesamteinheitswert von S 189.000,--. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht, es sei mittlerweile zwischen ihr und ihrem Gatten ein Pachtvertrag errichtet worden, der beim Finanzamt zur Gebührenbemessung und zur Genehmigung der Bezirksgrundverkehrskommission angezeigt worden sei. Da gemäß § 12 Abs. 6 lit. b AlVG als arbeitslos gelte, wer einen land(forstwirtschaftlichen) Betrieb besitze, dessen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert S 54.000,-- nicht übersteige, die Beschwerdeführerin aber Hälfteeigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes sei, dessen Anteilswert laut Einheitswertbescheid S 94.500,-- betrage, sei im Zeitpunkt der Antragstellung auf Karenzurlaubsgeld der landwirtschaftliche Betrieb auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin geführt worden. Erst mit Pachtvertrag vom 26. Mai 1997 habe sie das Nutzungsrecht an den Ehegatten übertragen. Nach Punkt III. dieses Vertrages sei das Pachtverhältnis bereits mit Wirkung ab 15. April 1997 abgeschlossen worden. Da gemäß § 15 des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 1994 der dem Rechtserwerb zugrundeliegende Rechtstitel nicht ausgeübt werden dürfe, solange die erforderliche Bestätigung oder die erforderliche Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nicht ausgestellt bzw. erteilt worden sei, habe der vorgelegte Pachtvertrag vom 26. Mai 1997 bzw. die mündlich vereinbarte Verpachtung ab 15. April 1997 am 27. April 1997 (dem Beginn des Karenzurlaubes) keine zivilrechtliche Wirkung entfaltet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 3 lit. b AlVG haben Mütter, die selbständig erwerbstätig sind, keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

Gemäß § 26 Abs. 4 AlVG haben jedoch Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Mütter, die gemäß § 12 Abs. 6 AlVG als arbeitslos gelten.

Gemäß § 12 Abs. 6 lit. b AlVG gilt als arbeitslos, wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb besitzt, dessen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert S 54.000,-- nicht übersteigt.

Die zuletzt genannte Bestimmung erhielt ihre im Beschwerdefall anzuwendende Fassung durch Art. XXII Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995. Vor dieser Änderung stand § 12 Abs. 6 lit. b in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 286/1981 mit folgendem Wortlaut in Geltung:

"(Als arbeitslos gilt)

b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, dessen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert 51.000 S nicht übersteigt;"

An die Stelle des Betrages von S 51.000,-- trat durch Art. I Z. 3 lit. b der Novelle BGBl. Nr. 615/1987 der Betrag "54.000 S".

Für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld enthielt § 26 Abs. 4 lit. c AlVG eine gleichlautende Bestimmung, welche mit Art. XXII Z. 21 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, durch die Verweisung auf § 12 Abs. 6 AlVG ersetzt wurde.

Zur Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß unter selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. b AlVG (von dem § 12 Abs. 6 lit. b AlVG eine Ausnahmeregelung darstellt) der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen zu verstehen sei, welche die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Die Selbständigkeit der Arbeit komme vor allem in der Tatsache zum Ausdruck, daß der Selbständige die Tätigkeit nicht selbst verrichten müsse, sondern sie durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichten lassen könne. Er gelte als selbständig erwerbstätig, wenn der Betrieb für seine Rechnung und auf seine Gefahr geführt werde. Aus dem Umstand, daß in § 12 Abs. 6 lit. b AlVG auf die "Bewirtschaftung" eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes abgestellt werde, könne nicht abgeleitet werden, daß für diese Art der selbständigen Erwerbstätigkeit eine aktive Mitarbeit des Betreffenden im Betrieb vorausgesetzt werde und damit in bezug auf land(forst)wirtschaftliche Betriebe auch der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im § 12 Abs. 3 lit. b AlVG eine diesbezügliche Änderung erführe. Derartiges gebiete der Wortlaut nicht. Für die Frage, ob ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Anspruchswerbers geführt werde, sei - so wie für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG - maßgeblich, ob der Anspruchswerber aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet werde (vgl. das Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 94/08/0001, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Die Neufassung des § 12 Abs. 6 lit. b AlVG idF

BGBl. Nr. 297/1995 unterscheidet sich von der früheren Fassung somit dadurch, daß an Stelle des Wortes "bewirtschaftet" der Ausdruck "besitzt" getreten ist. Über die Motive dieser Änderung geben die Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage: 134 Blg. Sten. Prot. NR XIX. GP, 78) keinen Aufschluß. Darin wird lediglich folgendes ausgeführt:

"Für die Beurteilung der Frage, ob ein Leistungsanspruch trotz eigenem Einkommen oder trotz Einkommen des Ehegatten gebührt, soll in Hinkunft der strengere Einkommensbegriff nach dem Studienförderungsgesetz gelten. Damit werden alle Transfereinkommen berücksichtigt und bei den Selbständigen (einschließlich Freiberufler) auch steuerfreie Einkommen herangezogen. Bei den Selbständigen soll bei der Beurteilung der Geringfügigkeit und bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe des Ehepartners neben diesem Einkommensbegriff ebenfalls 11,1 % des Umsatzes als Einkommen gelten."

Dies bezieht sich ersichtlich nicht auf die hier maßgebende Regelung; auch aus dem Studienförderungsgesetz, welches in den §§ 8 und 9 im wesentlichen am Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 (mit einigen Zurechnungsvorschriften) anknüpft, läßt sich dazu nichts entnehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist - auch angesichts des völligen Schweigens der Gesetzesmaterialien - der Auffassung, daß der Gesetzgeber mit dieser Änderung des Wortlautes lediglich - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - verdeutlichen wollte, daß es für die Zurechnung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes nicht auf die persönliche Mitarbeit (im Sinne tatsächlichen Bewirtschaftens), sondern darauf ankommt, ob der Betrieb auf Rechnung und Gefahr der betreffenden Person geführt wird, es für den Besitz somit maßgebend ist, wem die Bewirtschaftung zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne auch Dirschmied, AlVG3 117 f).

Eine Zurechnung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an die Beschwerdeführerin ist - nach der dargestellten Rechtslage - daher weiterhin jedenfalls dann vorzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin auf den in ihrem Eigentum stehenden land(forst)wirtschaftlichen Grundflächen einen Betrieb führt oder wenn dieser Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr geführt, d. h. die Beschwerdeführerin aus den im Betrieb getätigten Rechtsgeschäften berechtigt oder verpflichtet wird.

Ein diese sachenrechtliche Zuordnung verändernder Umstand kann auch im Abschluß eines Pachtvertrages liegen. Gegenstand eines Pachtvertrages kann jedoch nicht ein ideeller Miteigentumsanteil, sondern nur eine bestimmte, konkrete Grundfläche sein (vgl. SZ 5/85, 27/138, MietSlg. 4967, 6282, 27162, 31178, und die darin jeweils verwiesene Rechtsprechung und Lehre). Es können daher zwischen Hälfteeigentümern einer Liegenschaft keine wechselseitigen Bestandverhältnisse an ihren ideellen Anteilen (wohl aber an realen Teilen der Liegenschaft) begründet werden. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte "Pachtvertrag" über die "Verpachtung" des "ideellen Hälfteanteils" an ihren landwirtschaftlichen Flächen an ihren Gatten kann daher nicht als Pachtvertrag hinsichtlich der Zurechnung des landwirtschaftlichen Betriebes ein anderes Ergebnis als jenes bewirken, das sich aus der Eigentumslage ergibt.

Dies bedeutet aber noch nicht, daß der Betrieb der Beschwerdeführerin schon deshalb weiterhin zuzurechnen wäre, zumal in diesem Vertrag die mit der Bewirtschaftung verbundenen Lasten auf den Ehemann der Beschwerdeführerin übertragen wurden und der Beschwerdeführerin daraus nur ein "Pachtzins" von S 5.000,-- pro Jahr zufließen sollte. Eine solche Überlassung der Nutzung und Übertragung der damit verbundenen Lasten an einem ideellen Miteigentumsanteil auf den anderen Miteigentümer kommt - wirtschaftlich gesehen - jedenfalls insofern einem Pachtverhältnis gleich, als das wirtschaftliche Zurechnungssubjekt des Betriebes wechseln soll (vgl. das Erkenntnis vom 26. November 1991, 89/08/0347, unter Hinweis auf jenes vom 20. Dezember 1972, 285/72, ferner die Erkenntnisse vom 19. September 1980, Zl. 2207/77, vom 16. März 1993, Zl. 91/08/0082, und vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0168): nach dem übereinstimmenden Parteiwillen sollte der andere Miteigentümer den Betrieb nunmehr auf eigene Rechnung und Gefahr führen, wobei es gleichgültig ist, ob der Vertrag als entgeltliche Nutzungsvereinbarung, als Pachtvertrag in bezug auf die gesamte Sache (vgl. Jamerith in Rummel I2, § 826, Rz 3 und § 834, Rz 5) als Vereinbarung eines Fruchtgenußrechtes (um)zudeuten ist.

Die Genehmigung dieses (schriftlichen) Vertrages durch die Grundverkehrskommission (bzw. die Ausstellung einer Bestätigung über die erfolgte Anzeige gemäß § 9 Abs. 2 des OÖ Grundverkehrsgesetzes 1994, LGBl. für Oberösterreich Nr. 88/1994) ist unabhängig von der durch die Parteien vorgenommenen (unzutreffenden) zivilrechtlichen Einordnung insoweit wirksam, als auch ein Rechtsgeschäft mit der zutreffenden rechtlichen Qualifikation bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig wäre, da mit der Erteilung der Genehmigung eines Rechtsgeschäftes (bzw. mit der Ausstellung einer Bestätigung über die Anzeige eines Rechtsgeschäftes) keine konstitutiv wirkende rechtliche Qualifikation des Rechtsgeschäftes verbunden ist. Diese Qualifikation ist zwar - falls von Bedeutung - als Vorfrage bzw. Tatbestandsmerkmal von der Grundverkehrsbehörde zu beurteilen, nicht aber mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden. Wäre das Rechtsgeschäft hingegen nicht bewilligungspflichtig, so wäre eine rechtsirrig dennoch erteilte Genehmigung (oder ausgestellte Bestätigung) ohne rechtliche Bedeutung.

Betreffend die schließlich zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in erster Linie strittige Frage, ob die Bestätigung über die erfolgte Anzeige (bzw. eine allenfalls erforderliche Genehmigung) erst ab deren Vorliegen wirksam sei oder ob sie ex tunc auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirke, ist zunächst darauf zu verweisen, daß es der Verwaltungsgerichtshof schon bisher - wenn auch im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht nach § 2 BSVG - für sozialversicherungsrechtlich bedeutungslos hielt, daß z.B. für einen Pachtvertrag im Zeitpunkt seines Beginns die Zustimmung einer Grundverkehrskommission nicht vorliegt; der Gerichtshof hielt es vielmehr für entscheidend, ob der Betrieb in dem (damals: für die Versicherungspflicht) relevanten Zeitraum, gestützt auf den Pachtvertrag, an den sich die Vertragspartner gebunden erachten, auf Rechnung und Gefahr des Pächters geführt wurde (vgl. das Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 93/08/0285 mwH auf Vorjudikatur).

Daran hält der Verwaltungsgerichtshof auch für den hier in Rede stehenden Fragenkreis des Leistungsrechtes der Arbeitslosenversicherung fest. Die zu unterstellende Absicht des Gesetzgebers, ein in seinen einzelnen Zweigen aufeinander abgestimmtes System der sozialen Sicherheit einzurichten, gebietet auch eine einheitliche Beurteilung der Zurechnung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes innerhalb der verschiedenen Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung (neben den hier maßgebenden Bestimmungen des AlVG vgl. § 35 ASVG, § 2 BSVG).

Es kann daher auf sich beruhen, welche zeitlichen Wirkungen nach dem Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetz die Ausstellung einer Bestätigung über die erfolgte Anzeige eines bloß anzeigepflichtigen Rechtsgeschäftes im Sinne des § 9 Abs. 2 OÖ GVG 1994 oder die Erteilung einer Genehmigung nach § 8 leg. cit. hat, da diese Wirkungen auf die vom OÖ GVG verfolgten Ziele (vgl. § 1 Abs. 1 leg. cit.) abgestimmt sind, die mit den sozialpolitischen Zielsetzungen des AlVG nichts zu tun haben.

Es muß aus der Sicht des vorliegenden Falles nicht die Frage beantwortet werden, welche sozialversicherungsrechtlichen Wirkungen die Versagung der Genehmigung der Grundverkehrskommission hinsichtlich eines sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen Rechtsgeschäftes nach sich zöge, weil im Beschwerdefall nur die Frage strittig ist, ob die im Grundverkehrsrecht allenfalls normierten zeitlichen Wirkungen einer erfolgten Genehmigung (bzw. der Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgte Anzeige) für das Sozialversicherungsrecht bedeutsam sind. Im übrigen erklärt § 15 Abs. 2 OÖ GVG 1994 einen dem "Rechtserwerb zugrundeliegende(n) Rechtstitel" für den Fall der Versagung der Genehmigung ausdrücklich für "rückwirkend rechtsunwirksam", was darauf hindeutet, daß der Gesetzgeber im Falle der Genehmigung von einer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogenen Wirkung ausgeht (so auch die herrschende Lehre vgl. Rummel in: Rummel I2, § 865, Rz 9 mwH).

Eine solche Rückwirkung der Genehmigung (und damit eine Sanierung der rechtlichen Verhältnisse vom Vertragsabschluß bis zu diesem Zeitpunkt) wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, wenn das Gesetz es verbietet, daß vor Ausstellung der erforderlichen Bestätigung oder der Erteilung der Genehmigung "der dem Rechtserwerb zugrundeliegende Rechtstitel ... ausgeübt" wird: abgesehen davon, daß der Miteigentümer einer Liegenschaft auch ohne eine Nutzungsvereinbarung hinsichtlich eines anderen Miteigentumsanteils einen Rechtstitel zur Nutzung dieser Liegenschaft besitzt, ist es auch bei einer Rückwirkung der Genehmigung sonst nicht ausgeschlossen, daß manche Ansprüche in zeitlicher Hinsicht erst ab dem Zeitpunkt der Genehmigung geltend gemacht oder ausgeübt werden können (oder kraft gesetzlicher Anordnung ausgeübt werden dürfen), weil dies vom Eintritt der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes abhängig ist oder abhängig gemacht wird. Dies muß daher die sozialversicherungsrechtliche Zurechnung eines solchen Betriebes nicht berühren.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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