VwGH 97/08/0410

VwGH97/08/041014.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der C in I, vertreten durch Univ.Doz.Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. April 1997, Zl. Va-999-9978/13-1997, betreffend Fortsetzungsberechtigung gemäß § 23 Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 55/1993, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §531;
AVG §8;
PGG Tir 1993 §12;
PGG Tir 1993 §23;
ABGB §531;
AVG §8;
PGG Tir 1993 §12;
PGG Tir 1993 §23;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Mutter der Beschwerdeführerin verstarb am 27. Oktober 1995 vor Abschluß eines Verfahrens auf Zuerkennung von Pflegegeld nach dem Tiroler Pflegegeldgesetz. Die Beschwerdeführerin urgierte am 28. März 1996 die Erledigung des Verfahrens und wiederholte ihre Urgenz am 8. Juli 1996.

Am 13. August 1996 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, daß sie vom Ableben der pflegebedürftigen Mutter der Beschwerdeführerin verständigt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde darauf hingewiesen, daß gemäß § 23 Tiroler Pflegegeldgesetz die in § 12 Abs. 1 leg. cit. genannten Personen die Möglichkeit hätten, binnen einer Frist von drei Monaten nach Ableben der Pflegebedürftigen einen formlosen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen. Fortsetzungsberechtigt sei die Person, die die Pflegebedürftige im Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt, sowie die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend die Kosten der Pflege getragen habe. Für den Fall, daß die Beschwerdeführerin binnen einer Frist von drei Monaten von dieser Möglichkeit (nämlich: einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen) keinen Gebrauch mache, werde das Verfahren eingestellt werden.

Am 2. September 1996 unterfertigte die Beschwerdeführerin einen "Antrag auf Auszahlung eines fälligen, im Todeszeitpunkt des Pflegebedürftigen noch nicht ausbezahlten Pflegegeldes sowie auf Fortsetzung des im Todeszeitpunkt des Pflegegeldwerbers noch nicht abgeschlossenen Pflegegeldverfahrens" und erklärte, vom 11. August 1995 bis zum Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter überwiegend für die bei der Pflegegeldwerberin angefallenen Pflegekosten aufgekommen zu sein.

Nach Vorhalt, daß die Verstorbene aus ihren Einkünften für diese Zeit überwiegend die Kosten und Pflege selbst getragen habe, stützte sich die Beschwerdeführerin - abgesehen davon, daß sie die Richtigkeit dieses Vorhaltes bestritt und nähere Unterlagen vorlegte - auch darauf, daß sie Alleinerbin sei und ihr daher der Anspruch auf Zahlung des Pflegegeldes auch aus diesem Grunde zustehe.

Nach Vorlage der entsprechenden Einantwortungsurkunde vom 8. Februar 1996 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, in welchem sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des Pflegegeldverfahrens "als verspätet zurückgewiesen" hat. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Beschwerdeführerin mit der am 2. April 1996 eingelangten und in der Folge vervollständigten Eingabe die Fortsetzung des Pflegegeldverfahrens beantragt. Nachdem § 23 des Tiroler Pflegegeldgesetzes für die Beantragung der Fortsetzung des Verfahrens seitens der in § 12 TPGG aufgezählten Personen eine Frist von drei Monaten ab dem Tod des Pflegebedürftigen vorsehe und es seitens der Beschwerdeführerin verabsäumt worden sei, den erforderlichen Antrag fristgerecht einzubringen, sei ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen der Fortsetzungsantrag aus formell-rechtlichen Gründen zurückzuweisen gewesen. Auch ein Anspruch als gesetzliche Alleinerbin stehe der Beschwerdeführerin nicht zu, weil das Tiroler Pflegegeldgesetz im Gegensatz zum Bundespflegegeldgesetz keinen Hinweis auf eine etwaige Fortsetzungsberechtigung des Nachlasses oder der Erben enthalte. Die §§ 12 und 23 TPGG seien als "lex specialis zu den erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts" aufzufassen. Aus Gesetzeswortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck der zitierten Bestimmungen lasse sich im Wege der Interpretation keine Fortsetzungsberechtigung des Nachlasses bzw. der Erben ableiten, eine solche könne auch nicht im Wege einer "unzulässigen und verfassungswidrigen" Analogie konstruiert werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

§ 12 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Tiroler Pflegegeldgesetzes (TPGG), LGBl. Nr. 55/1993, lautete:

"§ 12

Bezugsberechtigung bei Tod des Pflegebedürftigen

(1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, folgende Personen auf ihren Antrag in folgender Reihenfolge bezugsberechtigt:

a) die Person, die den Pflegebedürftigen im Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat;

b) die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend die Kosten der Pflege getragen hat.

Überwiegt weder die Voraussetzung nach lit. a noch jene nach lit. b, so besteht die Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 kann bei sonstigem Verlust des Anspruches nur innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen gestellt werden."

Gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. kann in Angelegenheiten, in denen Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen nach dessen § 3 Abs. 5 und § 26 Abs. 5, ergangen sind, beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben werden. Die Klage muß bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab der Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Die im Gesetz erwähnten, von der Gerichtszuständigkeit ausgenommenen Fälle betreffen die Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft und der Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 5 TPGG) bzw. die Gewährung von Aufschub oder Teilzahlung sowie das Absehen von der Hereinbringung im Zusammenhang mit dem Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen (§ 26 Abs. 5 TPGG).

§ 23 TPGG lautet:

"Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen

Ist im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so können die in § 12 Abs. 1 genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen die Fortsetzung des Verfahrens beantragen."

Vorausgeschickt sei, daß die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid schon deshalb zulässig ist, weil die belangte Behörde nicht darüber abgesprochen hat, ob der Beschwerdeführerin Pflegegeld nach dem Tiroler Pflegegeldgesetz als Alleinerbin nach ihrer Mutter zusteht, sondern ausschließlich über die verfahrensrechtliche Frage, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, das zum Zeitpunkt des Ablebens ihrer Mutter noch nicht beendete Feststellungsverfahren als Partei fortzusetzen. Dabei handelt es sich um einen Abspruch verfahrensrechtlicher Art (wie auch die systematische Stellung dieser Bestimmung im vierten Abschnitt des TPGG - "Verfahren" - zeigt), für den die Zuständigkeit der Sozialgerichte im Sinne des § 20 TPGG nicht gilt. Es sind vor allem verfassungsrechtliche Überlegungen, die es ausschließen, daß das Gericht über die Parteistellung der Beschwerdeführerin im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren entscheiden darf (vgl. dazu die übereinstimmende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Oberlandesgerichtes Wien zur gleichgelagerten Frage des Rechtszuges gegen verfahrensrechtliche Bescheide in Leistungssachen der gesetzlichen Sozialversicherung: Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Mai 1978, Slg. Nr. 9551/A, sowie die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien SSV 2/37 und 3/156, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens; ferner das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1983, Slg. Nr. 11.172/A, sowie SSV 22/111, betreffend Berichtigungsbescheide gemäß § 62 Abs. 4 AVG, und schließlich das Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl. 85/08/0131 sowie SSV 4/103, betreffend das diesem Beschwerdefall gleichgelagerte Problem der Zurückweisung von Leistungsanträgen; aus jüngerer Zeit vgl. die damit übereinstimmende Rechtsprechung des OGH SSV N.F. 1/58 und 4/54 betreffend Wiederaufnahme, sowie VfSlg. 13.824/1994 mwN).

Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob § 23 TPGG über die Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen eine abschließende Regelung des Personenkreises der zur Verfahrensfortsetzung berechtigten Personen enthält. Da diese Bestimmung auf den Personenkreis des § 12 Abs. 1 TPGG verweist, sodaß der Personenkreis des § 12 mit jenem des § 23 ident ist, ist dies zugleich die Frage nach der abschließenden Regelung des § 12 TPGG betreffend die Bezugsberechtigung bei Tod des Pflegebedürftigen. Ist die Regelung des § 12 TPGG nicht abschließend (maW: schließt diese Bestimmung die Vererbung fälliger Geldleistungen nach dem TPGG nicht aus), dann könnte auch nicht von einer abschließenden Regelung des § 23 TPGG betreffend die Fortsetzung des Verfahrens ausgegangen werden. Diesfalls würde nämlich der Erbe als Universalrechtsnachfolger kraft rechtlichen Interesses gemäß § 8 AVG in die Parteistellung der Verstorbenen nachrücken.

§ 12 TPGG sieht für den Fall des Todes des Pflegebedürftigen nach Zuerkennung, aber vor Auszahlung der Geldleistung eine Sonderrechtsnachfolge zugunsten jener Personen vor, die den Pflegebedürftigen überwiegend gepflegt haben oder für dessen Pflege überwiegend aufgekommen sind. Da das Gesetz (welches offenkundig nur den begünstigten Personenkreis im Auge hat) über den Erbgang schweigt, wäre die Auffassung der belangten Behörde, wonach ein Erbgang in solchen Fällen - auch für den Fall, daß eine Sonderrechtsnachfolge nicht Platz greift - ausgeschlossen wäre, nur dann richtig, wenn es einer ausdrücklichen Normierung eines solchen Erbganges bedurft hätte. Einer solchen Norm bedarf es aber dann nicht, wenn Geldleistungen dieser Art in den Nachlaß im Sinne des § 531 ABGB fallen würden, da diesfalls - ohne daß man eine "Analogie" zu bemühen hätte - diese Bestimmung die gesuchte Norm wäre.

Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:

Zu den ganz ähnlichen Bestimmungen der §§ 108 (betreffend die Anspruchsberechtigung hinsichtlich nicht ausgezahlter Geldleistungen) bzw. § 408 (betreffend das Recht zur Fortsetzung des Verfahrens in Leistungssachen nach dem ASVG) in der Fassung vor der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, (mit dieser Novelle wurde bei Fehlen des begünstigten Personenkreises ein Heimfallsrecht des Sozialversicherungsträgers eingeführt, dieses jedoch mit der 33. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 684/1978, ab 1. Jänner 1979 wieder aufgehoben) vertrat das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht in sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitsachen in ständiger Judikatur die Auffassung, daß keine abschließende Sondererbfolgeregelung vorliege: Seien Personen des § 108 nicht vorhanden, so falle der Anspruch in den Nachlaß. Das Vorhandensein begünstigter Personen führe hingegen dazu, daß der Anspruch aus dem Nachlaß ausscheide und eine Sondererbfolge eintrete (vgl. etwa SVSlg. 6587, 6588, 9792, ferner SSV 9/98, 11/9, 12/34, uva.).

Der Oberste Gerichtshof hat die Vererblichkeit von Pensionsansprüchen im Sinne des § 531 ABGB bejaht (EvBl. 1964, 185; aus der neueren Rechtsprechung vgl. SSV N.F. 2/100; 7/105).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat als bis 1955 zuständiges Instanzgericht in Leistungssachen der gesetzlichen Sozialversicherung zur damaligen Bestimmung des § 1291 RVO die Auffassung vertreten, daß bei Fehlen eintrittsberechtigter Personen der Anspruch in den Nachlaß falle (vgl. das Erkenntnis vom 12. Dezember 1951, Slg. Nr. 2369/A, ferner SVSlg. 1762 und 3325; zur gleichlautenden Rechtsprechung der deutschen Versicherungsämter vgl. die Nachweise bei Spielbüchler, DRdA 1971, 34).

Die Lehre vertrat ganz überwiegend die Auffassung, daß der Gesetzgeber des ASVG in den fraglichen Bestimmungen nicht die Unvererblichkeit von Pensionsansprüchen normieren, sondern - die Vererblichkeit voraussetzend - lediglich eine den Personenkreis des § 108 ASVG begünstigende Sondererbfolge schaffen wollte (vgl. Nott, SozSi 1966, 218 f, Spielbüchler, DRdA 1971, 39 ff; zur Vererblichkeit von öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten im allgemeinen vgl. Kralik-Ehrenzweig, Erbrecht, 11, ebenso - zu Sozialversicherungsleistungen - Koziol-Welser, Grundriß10, 288, sowie Schrammel in: Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 2.1.1.3.3.; gegenteilig nur der hg. Beschluß vom 18. Dezember 1981, Slg. Nr. 10.622/A, sowie früher Oberndorfer in: Tomandl, aaO, 6.2.2.4. - dazu jedoch mit Recht ablehnend unter ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien vgl. R. Müller, DRdA 1990, 322 ff - sowie Kralik, aaO, 17, ohne nähere Begründung, jedoch im Widerspruch zu den allgemeinen Ausführungen über die Vererblichkeit öffentlich-rechtlicher Leistungen auf S. 11).

Der zu §§ 108 und 408 ASVG ganz überwiegenden, die Vererblichkeit sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bejahenden Lehre und Rechtsprechung (vgl. jetzt die nunmehrige Klarstellung in § 107a Abs. 1 ASVG in der Fassung der 53. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 411/1996) ist auch für den Bereich des Tiroler Pflegegeldgesetzes zu folgen: Beim Pflegegeld handelt es sich um eine vermögenswerte, wenn auch im öffentlichen Recht begründete Leistung, über deren "Höchstpersönlichkeit" prinzipiell das öffentliche Recht, schweigt dieses jedoch zu dieser Frage, dann die Rechtsnatur dieser Leistung im allgemeinen entscheidet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter dem Gesichtspunkt des § 531 ABGB keinen Unterschied zwischen einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen wiederkehrenden Geldleistung zu erkennen. Der Umstand allein, daß die Leistung zur Abgeltung der Kosten der Pflege der Verstorbenen dienen sollte, macht sie noch nicht zu einer "höchstpersönlichen", wie die belangte Behörde meint. Überdies zeigt z.B. auch § 548 zweiter Satz ABGB, wonach "die von dem Gesetz verhängten Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch nicht verurteilt war, ... nicht auf den Erben über"-gehen, daß die gemäß § 531 ABGB zum Nachlaß gehörenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht nur solche privatrechtlicher Natur sein können (so auch Kralik, aaO, 11). Gehen aber sogar rechtskräftig verhängte Geldstrafen auf den Nachlaß über (zu Geldstrafen nach dem Verwaltungsstrafgesetz vgl. hingegen die Sonderbestimmung des § 14 Abs. 2 VStG), dann kann nicht gesagt werden, daß Rechte und Pflichten, die in persönlichen Umständen des Verstorbenen wurzeln, schon deshalb "höchstpersönlich" und daher nicht nachlaßzugehörig sind. Es unterliegt auch keinem Zweifel, daß etwa von der Verstorbenen geschuldetes Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen eine Nachlaßverbindlichkeit wäre. Der Auffassung, daß öffentlich-rechtliche Geldleistungen - soweit der zuständige Gesetzgeber nicht anderes anordnet - im allgemeinen gemäß § 531 ABGB nachlaßzugehörig sind, ist daher beizupflichten.

§ 12 TPGG beruft zwar jene Personen, die die Lasten der Pflege tatsächlich überwiegend getragen haben, in erster Linie zur Rechtsnachfolge, wie die belangte Behörde an sich richtig ausführt, verdrängt § 531 ABGB jedoch im übrigen nicht: Gerade die dreimonatige Antragsfrist bei sonstigem Verlust des Anspruches in § 12 Abs. 2 TPGG zeigt, daß der Gesetzgeber möglichst rasch Klarheit darüber herstellen wollte, ob sonderrechtsnachfolgeberechtigte Personen (die dem Kreis der Erben angehören können, aber nicht müssen) vorhanden sind. Fehlen solche Personen (oder stellen sie nicht fristgerecht einen Antrag), dann fallen nicht ausbezahlte Geldleistungen in den Nachlaß.

Soweit das zu Lebzeiten eingeleitete Verfahren im Zeitpunkt des Todes der Pflegebedürftigen noch nicht abgeschlossen ist, werden in einem solchen Fall die Erben aber auch Parteien des Verfahrens im Sinne des § 8 AVG, wie sich schon aus dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge ergibt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 487 mit Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin ist daher als Alleinerbin nach der verstorbenen Pflegebedürftigen berechtigt, das Verfahren fortzusetzen.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; die letztgenannte Verordnung pauschaliert den Schriftsatzaufwand mit dem Betrag von S 12.500,--, sodaß die Umsatzsteuer als darin enthalten betrachtet werden muß und daher nicht gesondert zugesprochen werden kann. Insoweit war das Kostenbegehren als überschießend abzuweisen.

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