Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung um "Aufstellung von drei Ankündigungsschildern zur Fa. H", unter Anschluß eines Katasterplanes, aus welchem die vorgesehenen Standorte für die drei Schilder "in üblicher Ausführung (grün/gelb, normale Größe)" im Bereich der Kreuzung L E Landesstraße mit der L T Landesstraße ersichtlich sind. In weiterer Folge - anläßlich der von der Erstbehörde an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 23. Jänner 1997 - begründete die Beschwerdeführerin ihr Ansuchen damit, "daß einige Lieferanten und Kunden sich beschwert haben, daß die Zufahrt zur Firma zu schwer auffindbar ist". Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12. Feber 1997 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 1997 wurde der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Antrag der Beschwerdeführerin um Anbringung von drei Ankündigungen mit der Aufschrift "H, Tore Türen Industriesysteme" jeweils auf einer Tafel mit grünem Pfeil und gelber Schrift im Bereich der Kreuzung E Landesstraße L - T Landesstraße L gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 abgewiesen werde. Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen davon aus, daß die Beschwerdeführerin Tore, Türen und Industriesysteme vertreibe und sich ihr Betriebsstandort unmittelbar im Bereich der Kreuzung L E - L T befinde. Nach dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lageplan sollten zwei Hinweisschilder auf der L E bei der Abzweigung der jeweiligen Zufahrtsstraße zur L T für die aus Richtung Autobahn und aus Richtung Hof kommenden Fahrzeuglenker und ein weiteres Hinweisschild auf der L T bei der Einmündung der Zufahrtsstraße von der L E für die aus Richtung Autobahn kommenden Fahrzeuglenker zur Aufstellung gelangen. Am Betriebsstandort in T finde kein Kundenverkehr der Beschwerdeführerin statt, es würden dort nur Produkte an- und ausgeliefert, um Bestellungen von Kunden, die anderweitig erfolgen, nachkommen zu können. Der Lieferverkehr werde vorwiegend mit Lkw-Zügen durchgeführt. Die im Betriebsgelände der Beschwerdeführerin stehende Innenwerbung sei sowohl von der L E als auch von der L T deutlich wahrnehmbar. Die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, ortsunkundige Lkw-Lenker würden die rechtzeitige Abfahrt von der L E zur L T versäumen, daher komme es zu unnötigen Falschfahrten und im weiteren Verlauf der L E seien geeignete Umkehrmöglichkeiten für Lkw-Lenker nicht vorhanden, rechtfertige nicht, daß die beantragten Ankündigungen als im erheblichen Interesse der Straßenbenützer bzw. einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer angesehen werden könnten. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin Angaben über das Ausmaß von eingetretenen Falschfahrten und der dabei aufgetretenen Probleme beim Umkehren mit Lkw-Zügen unterlassen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 sind außer den in Abs. 1 dieser Gesetzesstelle angeführten Fällen (diese liegen gegenständlich nicht vor) außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Gemäß § 84 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde Ausnahmen von dem in Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960, daß nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches an der konkreten Information besteht. Es rechtfertigt nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, sondern das Interesse muß zumindest erheblich sein. Es ist zwar nicht erforderlich, daß die Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liege, die Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 ist aber dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1994, Zl. 92/03/0272, und vom 24. Mai 1995, Zl. 94/03/0275).
Die Beschwerdeführerin bringt hiezu vor, daß sich eine erhöhte Anzahl von Falschfahrten durch ortsfremde Lkw-Fahrer ereigneten, weil das Werk der Beschwerdeführerin bei Benützung der Thalgauer Landesstraße linker Hand liege, die Abzweigung jedoch vorerst rechts und in weiterer Folge nach links auf die Enzersberg Landesstraße führe. Dies habe zur Folge, daß Lkw-Fahrer auf der Thalgauer Landesstraße verblieben und auf die Abzweigung nach links warten würden, welche nicht vorhanden sei. In weiterer Folge würden sich die Lkw-Lenker vom Werk der Beschwerdeführerin entfernen, ihren Irrtum einsehen und auf der Thalgauer Landesstraße zu wenden versuchen, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung des dort befindlichen Verkehrs führe. Es sei daher ein vordringliches Bedürfnis von Straßenbenützern, die nicht das Werk der Beschwerdeführer aufsuchen, gegeben. Dies hätte die belangte Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erheben müssen.
Der Beschwerdeführerin ist insofern rechtzugeben, als es sich die belangten Behörde unterlassen hat, dem (in der Berufung erstatteten) Vorbringen, es liege eine - im Verhältnis zur Verkehrsdichte im allgemeinen - erhöhte Frequenz an Lastkraftwagen vor, mit denen das Werk der Beschwerdeführerin aufgesucht werde, die entsprechende Bedeutung beizumessen.
Ein erhebliches Interesse an den zum Betrieb der Beschwerdeführerin hinweisenden Tafeln kann bei den Straßenbenützern, die zum Betrieb gelangen wollen, darin gelegen sein, diesen Betrieb ohne Umwege auf kürzestem Wege zu erreichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1990, Zl. 89/03/0008). Ob dieses Interesse nur vereinzelt auftritt oder ob durch die Hinweistafeln zumindest eine solche Anzahl von Straßenbenützern angesprochen wird, daß nicht mehr von einem Interesse bloß in untypischen Einzelfällen gesprochen werden kann, vermag der Verwaltungsgerichtshof hier noch nicht zu beurteilen, weil die belangte Behörde diese Frage noch nicht hinreichend aufgeklärt hat. Anläßlich der von der Erstbehörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung führte der verkehrstechnische Sachverständige zwar aus, daß das Firmengelände der Beschwerdeführerin schon von einiger Entfernung leicht erkennbar sei, er führte jedoch weiter aus, daß es über einen "kreuzungsfrei ausgebildeten Knoten" erreichbar sei. Diese Darlegungen im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten die Behörde veranlassen müssen, die Beschwerdeführerin aufzufordern, weitere Präzisierungen über die Frequenz der Zu- und Abfahrten zu ihrem Betrieb und allfällig eingetretene Fehlfahrten vorzunehmen, weil es nicht von der Hand zu weisen ist, daß zumindest die im vorgelegten Lageplan mit 1 bezeichnete Ankündigung (allenfalls auch die mit 2 bezeichnete) im erheblichen Interesse der Straßenbenützer gelegen sein kann (können), um zu vermeiden, daß es zu Fehlfahrten und damit im Zusammenhang stehende Belastungen des Verkehrsgeschehens kommt.
Aus dem Argument der Behörde, daß kein "Kundenverkehr" stattfinde, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil es allein hierauf - ebenso wie auf den Geschäftszweig des Unternehmens der Beschwerdeführerin - im gegebenen Zusammenhang nicht ankommt.
Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für eine nicht erforderliche Beilage.
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