Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 26. Mai 1988 suchte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan um die straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung zur Aufstellung von insgesamt sechs Hinweistafeln mit der Aufschrift "X-Werk I bzw. II bzw. III" im Zuge der Kärntner Bundesstraße (Autostraße) im Bereich der jeweiligen Umfahrungsknoten St. Veit an der Glan - Nord, Mitte und Süd - sowie im Zuge der T-straße in Z (Freilandgebiet) an.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1988 gab die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan diesem Ansuchen insofern keine Folge, als die Ausnahmebewilligung zur Aufstellung der begehrten vier Hinweistafeln im Zuge der Kärntner Bundesstraße (Autostraße) - Knoten Nord, Mitte und Süd - gemäß § 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 94b lit. b StVO 1960 nicht erteilt wurde. Hingegen wurde dem Ansuchen auf Aufstellung der restlichen zwei Hinweistafeln im Zuge der T-straße in Z Folge gegeben und die Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 94b lit. b StVO 1960 erteilt. In der Begründung zum abweislichen Teil dieser Entscheidung führte die Behörde aus, unbestritten sei, daß es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine "Ankündigung" im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO 1960 handle, welche den Zweck erfüllen sollte, den gesamten für den nunmehr erweiterten Betrieb anfallenden Schwerverkehr auf kürzestem Weg zu den einzelnen Produktionsstätten zu führen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Ausnahme von dem in der zitierten Gesetzesstelle normierten Verbot zuzubilligen sei, sei vom Inhalt dieser Bestimmung und der damit verfolgten gesetzgeberischen Absicht auszugehen gewesen, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand so weit wie möglich zu verhindern. Die einschlägige Rechtsprechung gehe davon aus, daß Ausnahmen von dem im § 84 Abs. 2 StVO 1960 verankerten Verbot nur in ganz besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zugelassen werden dürften. Daß die Ankündigung von Produktionsstätten einer Fabrik diesen nicht zuzuzählen seien, bedürfe nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde keiner besonderen Erläuterung. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich noch deutlicher aus den erläuternden Bemerkungen zur StVO-Novelle 1964, wo als Beispiele für Ankündigungen, die für Straßenbenützer von erheblichem Interesse sein könnten, etwa die Hinweise auf Fremdenverkehrseinrichtungen, besondere Sehenswürdigkeiten oder auf Beginnzeiten für Gottesdienste angeführt seien. Es handle sich dabei also offenkundig um Informationen, die nicht nur bei einzelnen Verkehrsteilnehmern auf erhöhtes Interesse stoßen. Diese Merkmale träfen aber auf die gegenständlichen Produktionsstätten keineswegs zu, weshalb sie auch nicht in die Gruppe jener Örtlichkeiten fielen, deren Ankündigung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für die Straßenbenützer von erheblichem Interesse sein könnten. Die Beschwerdeführerin verfolge mit ihren Hinweisen offenkundig und ausschließlich die Förderung eigener Geschäftsinteressen und habe keinesfalls die Bedürfnisse der Verkehrsteilnehmer im Auge, wenn sie ins Treffen führt, daß ihr Unternehmen darauf bedacht sei, den für ihre Betriebe anfallenden Schwerverkehr durch Aufstellung entsprechender Hinweis- bzw. Ankündigungstafeln auf kürzestem Wege zu ihren Werken zu bringen. Die Verkehrslenkung falle in den Aufgabenbereich des Straßenerhalters. Es zeige sich somit, daß die in Rede stehenden Ankündigungstafeln weder dem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen noch für diese von erheblichem Interesse wären. Ob durch das angestrebte Vorhaben außerdem die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigende Folgen zu erwarten wären, bedürfe keiner weiteren Beweiswürdigung, zumal bereits das Fehlen auch nur einer der im § 84 Abs. 3 StVO 1960 genannten Voraussetzungen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dieser Gesetzesstelle ausschließe.
Gegen diesen Bescheid, und zwar soweit damit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Aufstellung von Hinweistafeln im Zuge der Kärntner-Bundesstraße keine Folge gegeben wurde, erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie ausführte, auch unter Berücksichtigung der Auffassung der Behörde, daß die beantragten Hinweisschilder nur bei einzelnen Verkehrsteilnehmern auf erhöhtes Interesse stießen, sei diese Begründung mit der Absicht des Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen. Eine Werbung oder Ankündigung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO 1960 müsse nicht für die Straßenbenützer in ihrer Gesamtheit von erheblichem Interesse sein. Es dürfe als amtsbekannt unterstellt werden, daß es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Industriebetrieb von überregionaler Bedeutung handle, der einen entsprechend regen Werksverkehr schwerer und schwerster Fahrzeuge - auch ortsfremder Lenker - nach sich ziehe. Sollte die Behörde daran Zweifel hegen, so hätte sie jedenfalls diesbezügliche Ermittlungen durchführen müssen. Überdies sei die direkte Zufahrt des Schwerverkehrs zu den Werken der Beschwerdeführerin nicht bloß im erheblichen Interesse der Lenker der entsprechenden Schwerfahrzeuge, sondern auch im erheblichen Interesse sämtlicher anderer Straßenbenützer gelegen. Angesichts der amtsbekannten örtlichen Verhältnisse bleibe die Bemerkung des Bescheides, "daß die Antragstellerin mit ihren Hinweisen offenkundig und ausschließlich die Förderung eigener Geschäftsinteressen und keinesfalls die Bedürfnisse der Verkehrsteilnehmer im Auge hat", rätselhaft.
Diese Berufung wurde von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 25. November 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die Behörde aus, die Ankündigung einer Fabrik zur Herstellung von Kunststoffplatten zähle nicht zu den besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, in welchen eine Ausnahme von dem im § 84 Abs. 2 StVO 1960 verankerten Verbot zuzulassen wäre. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich noch deutlicher aus den erläuternden Bemerkungen der StVO-Novelle 1964. Bei den dort angeführten Beispielen handle es sich offenkundig durchwegs um Ankündigungen von Einrichtungen oder um Informationen, deren gemeinsames Merkmal darin bestehe, daß sie den ortskundigen Straßenbenützern in aller Regel unbekannt bzw. nicht geläufig seien, von denen aber gleichzeitig anzunehmen sei, daß sie nicht nur bei vereinzelten Verkehrsteilnehmern auf erhöhtes Interesse stoßen. Diese Merkmale träfen aber auf das Unternehmen der Beschwerdeführerin keineswegs zu, weshalb es auch nicht in die Gruppe jener Örtlichkeiten falle, deren Ankündigung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für die Straßenbenützer von erheblichem Interesse sein könne. Zu dem dahingehenden sinngemäßen Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Gewährleistung einer Zufahrt auf kürzestem Wege durch die ihre Betriebsstätten anfahrenden Transportfahrzeuge im Interesse der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs und so gesehen im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer gelegen sei, sei zu bemerken, daß ein dahingehendes "indirektes" Interesse nach Absicht des Gesetzgebers sicherlich nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu begründen vermöge. Diesbezüglich müsse wohl der Hinweis darauf genügen, daß die Verkehrslenkung in den Aufgabenbereich des Straßenerhalters falle. Der Erstinstanz könne somit in keiner Weise entgegengetreten werden, wenn sie gegenständlich das Vorliegen eines Rechtsanspruches nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 verneinte. Jedenfalls war sie nicht dazu verhalten, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch die beantragten Hinweistafeln eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu gewärtigen wäre, da bereits das Fehlen auch nur einer der im § 84 Abs. 3 StVO 1960 genannten Voraussetzungen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dieser Gesetzesstelle ausschließe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 sind abgesehen von den im Abs. 1 genannten, hier nicht zutreffenden Fällen, außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.
Bei den in Rede stehenden Hinweistafeln handelt es sich - unbestritten - um Ankündigungen im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO 1960. Diese Ankündigungen sind für die Straßenbenützer bestimmt, die zu dem in der Hinweistafel angekündigten Ort gelangen wollen. Das im § 84 Abs. 3 leg. cit. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung geforderte vordringliche Bedürfnis oder immerhin erhebliche Interesse der Straßenbenützer ist demnach (allein) in bezug auf diese Straßenbenützer zu prüfen. Die mit der Erteilung der Bewilligung gegebenenfalls eintretende Entlastung vom Verkehr, insbesondere auch anderer Straßen, stellt einen damit verbundenen Nebeneffekt dar, dieses "indirekte" Interesse anderer Straßenbenützer ist jedoch kein Interesse im Sinne des § 84 Abs. 3 StVO (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0167). Eine Bedachtnahme bei Erteilung der Bewilligung auf das von der Beschwerdeführerin wiederholt ins Treffen geführte Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung von Wohngebieten durch den Schwerverkehr scheidet darüberhinaus schon vom Wortlaut des § 84 Abs. 3 StVO 1960 aus.
Die belangte Behörde nahm an - wie der vorstehend wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist -, daß das Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht in die Gruppe jener "Örtlichkeiten" falle, deren Ankündigung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für die Straßenbenützer von erheblichem Interesse sein könne und daß die Ankündigung eines derartigen Betriebes um vieles weniger einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer zu dienen vermöge. Es bedürfe keiner besonderen Erörterung, daß die Ankündigung einer Fabrik zur Herstellung von Kunststoffplatten nicht den besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zuzuzählen sei, in dem eine Ausnahme von dem im § 84 Abs. 2 StVO 1960 verankerten Verbot zugelassen werden dürfte.
Mit dieser Rechtsansicht verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 12. Oktober 1972, Slg. Nr. 8296/A, und vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/02/0194), wird die Auslegung des § 84 Abs. 3 StVO 1960 nur dann der Absicht des Gesetzgebers gerecht, wenn darnach einerseits solche in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Ausnahmebewilligungen überhaupt möglich sind und andererseits diese nicht schon in Fällen zu erteilen sind, in denen die Werbung bzw. Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist. Voraussetzung für die Erteilung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Bewilligung ist demnach, daß die von ihr beabsichtigten Ankündigungen zumindest im erheblichen Interesse der in Betracht kommenden Straßenbenützer gelegen sind und dieses Interesse nicht bloß in untypischen Einzelfällen als gegeben anzunehmen ist. Entscheidend ist sohin, ob die hier in Rede stehenden Ankündigungen nicht nur für einzelne Straßenbenützer von erheblichem Interesse sind.
Ein erhebliches Interesse an den zum Betrieb der Beschwerdeführerin hinweisenden Tafeln kann bei den Straßenbenützern, die zum Betrieb der Beschwerdeführerin gelangen wollen, darin gelegen sein, diesen Betrieb ohne Umwege auf kürzestem Wege zu erreichen. Ob dieses Interesse aber nur vereinzelt auftritt und nur bei einzelnen Straßenbenützern vorhanden ist, sodaß nach dem Vorgesagten schon aus diesem Grunde die beantragte Bewilligung nicht erteilt werden dürfte, oder ob durch die Hinweistafeln zumindest eine solche Anzahl von Straßenbenützern angesprochen wird, daß nicht mehr von einem erheblichen Interesse in untypischen Einzelfällen gesprochen werden kann, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht zu beurteilen, weil in dieser Frage jegliche Feststellungen fehlen und auch die Begründung des angefochtenen Bescheides diesbezüglich keine Ausführungen enthält. Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen hätte es in Ansehung der Straßenbenützer, für die die in Rede stehenden Hinweistafeln immerhin von erheblichem Interesse sind, geeigneter Erhebungen, etwa durch Anfrage an die Beschwerdeführerin, zumindest aber entgegen der Ansicht der belangten Behörde entsprechender Darlegungen dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides bedurft, die von der belangten Behörde jedoch in Verkennung der Rechtslage unterlassen wurden.
Mit dem Einwand, es sei unverständlich, daß eine Hinweistafel "Herzogstadt St. Veit" die Voraussetzungen des § 84 Abs. 3 StVO 1960 erfüllen solle, nicht jedoch die von ihr beantragten Hinweisschilder, vermag die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil sie aus dem Umstand, daß für das angeführte Schild gegebenenfalls eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, für sich keine Rechte ableiten kann.
Aus den oben angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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