Normen
AVG §37;
AVG §38;
AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs4;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9;
FischereiG OÖ 1983 §7;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs4;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9;
FischereiG OÖ 1983 §7;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- sowie den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,--, jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1952 sprach die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (unter anderem) aus, daß im Fischereikataster B, Revier "Traun-Traunsee-Traunfall" unter Nr. 68 folgendes Fischereirecht einzutragen sei:
"Bezeichnung des Fischwassers: Traunsee
Begrenzung: Dieses Fischereirecht ist mit den in der Landtafel - Einlagezahl 1121 eingetragenen Parzellen verbunden.
Reviergenosse: Republik Österreich, Österreichische Bundesforste, Forstverwaltung Traunstein."
Mit Bescheid vom 19. Juni 1986 setzte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gemäß § 7 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, den Wortlaut der Eintragung in das Fischereibuch für den politischen Bezirk Gmunden unter der Ordnungsnummer 21/61 und unter der Subzahl 56 betreffend den "Traunsee" wie folgt fest:
"Im Hauptbuch und im Verzeichnis der Fischereiberechtigten:
Eintragung gemäß B-Blatt mit dem Stand 19.6.86, das einen Bestandteil dieses Bescheides bildet.
In die Urkundensammlung ist aufzunehmen: Bescheid der BH Gmunden vom 2.12.1952, Agrar-315/51."
Im B-Blatt wurde unter ON/Subzahl 21/61/56 folgendes festgelegt:
"Familienname, Vorname und Anschrift des Fischereiberechtigten: Republik Österreich: Österreichische Bundesforste, Forstverwaltung Traunstein, 4810 Gmunden, Klosterplatz 1
Koppelrecht: ja
Ordnungsnummern bzw. Subzahlen der übrigen Koppelrechte:
21/61/1 bis 49, 54, 55.
Rechtstitel der Fischereiberechtigung: Ursprungsrecht mit LT.
EZ. 1121 BG Linz, Bescheid der BH Gmunden v 2.12.1952, Agrar-315/51.
Familienname, Vorname und Anschrift des Pächters:
Sportfischerverein Traunsee, Gmunden.
Beginn und Ende des Pachtverhältnisses: vom 1.1.1983 bis
31.12.1987, genehmigt mit Bescheid der BH Gmunden vom 21.3.83, Zl. Agrar-340-83.
Verlängerung des Pachtvertrages vom 1.1.1988 bis 31.12.96. Genehmigt mit Bescheid vom 19.2.88, Agrar-311-88.
Familienname, Vorname und Anschrift des Verwalters gemäß § 6 Abs. 3 OÖ Fischereigesetz: Herbert Schweiger, 4810 Gmunden, Cumberlandstraße 10/1/1."
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 26. Feber 1996 hob die belangte Behörde diesen Bescheid über die Berufung der mitbeteiligten Parteien gemäß § 66 Abs. 4 und 8 AVG, §§ 1 Abs. 3 und 7 Abs. 9 OÖ. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, idF LGBl. Nr. 87/1995, auf und verwies die Angelegenheit zur Klärung des strittigen Fischereirechtes auf den Zivilrechtsweg.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 24. September 1996, B 1370/96-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der Beschwerde an den Verwaltunsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligten Parteien beantragen in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, idF LGBl. Nr. 87/1995 (FG) ist das Fischereirecht die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang) und sich anzueignen (Abs. 1). Das Fischereirecht ist ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen (Abs. 3).
§ 7 leg. cit. lautet wie folgt:
"(1) Die Behörde hat für den Bereich des politischen Bezirkes das Fischereibuch zu führen.
(2) Im Fischereibuch sind die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter einzutragen. Auf Antrag des Fischereiberechtigten sind auch Gewässer, die keine Fischwässer sind, in das Fischereibuch aufzunehmen.
(3) Das Fischereibuch besteht aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und dem Verzeichnis der Fischereiberechtigten.
(4) Das Hauptbuch ist aus Einlagen zu bilden, die je aus einem A-Blatt und einem B-Blatt bestehen.
(5) Einzutragen sind:
Im A-Blatt: das Fischwasser (Gewässer) unter Angabe der Grundstücksnummern (gegebenenfalls auch mit einer ortsüblichen Benennung); bei Gerinnen die Länge und durchschnittliche Breite; bei Wasseransammlungen die Fläche und die Begrenzung.
Im B-Blatt: der Fischereiberechtigte mit Angabe des Rechtstitels, bei Verpachtung auch der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 6 Abs. 3 namhaft gemachte Person, bei Verwaltung (§ 4 Abs. 7) der Verwalter sowie Maßnahmen gemäß § 9.
In die Urkundensammlung sind die Urkunden aufzunehmen, die den Bestand der Fischereirechte und Änderungen an diesen betreffen. Das Verzeichnis der Fischereiberechtigten hat die Namen der Fischereiberechtigten, der Pächter und der Verwalter zu enthalten.
(6) Das Fischereibuch ist öffentlich. Es steht jedermann frei, das Fischereibuch einzusehen und Abschriften zu nehmen.
(7) Die nach den Bestimmungen des Gesetzes erfolgten Eintragungen im Fischereibuch gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig. Dies gilt nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Widerspruch stehen.
(8) Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, ihre Fischereirechte binnen vier Wochen nach deren Erwerb unter Vorlage der diesbezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anzumelden. Der Fischereiberechtigte hat alle Änderungen, die Eintragungen im A- oder B-Blatt des Fischereibuches betreffen, binnen vier Wochen der Behörde unter Vorlage der diesbezüglichen Beweismittel zur Änderung der Eintragungen anzuzeigen, sofern die Änderung nicht durch eine auf Grund dieses Gesetzes ergangene Entscheidung der Behörde bewirkt wird.
(9) Jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung muß ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten."
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im wesentlichen auf die §§ 1 Abs. 3 und 7 Abs. 9 leg. cit. und führte zur Begründung im wesentlichen aus, daß der erstinstanzliche Bescheid vom 19. Juni 1986 den mitbeteiligten Parteien, die Fischereiberechtigte des Traunsees seien, nicht zugestellt worden sei, sie seien daher als übergangene Parteien anzusehen. Erst über ihren Antrag hin sei ihnen der Bescheid zugestellt und von ihnen dagegen fristgerecht Berufung eingebracht worden. Entscheidend für die Parteistellung der Mitbeteiligten sei, daß die verwaltungsbehördliche Sachentscheidung in der Rechtssphäre der Betreffenden bestimmend eingreife und daß darin eine unmittelbare und nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme. Durch die mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewirkte Eintragung eines zusätzlichen Koppelfischereirechtes im gesamten Traunsee in das Fischereibuch der Bezirkshauptmannschaft Gmunden entstehe ein bestimmender Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Fischereiberechtigten am Traunsee, weshalb den Mitbeteiligten Parteistellung im Verfahren betreffend die Eintragung in das Fischereibuch zukomme. Die Mitbeteiligten hätten bestritten, daß auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Beschwerdeführerin das gegenständliche Koppelrecht, durch das die übrigen Fischereiberechtigten eingeschränkt würden, zustehen würde, da sie es nie erworben habe. Dieses Recht werde jedoch von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen, es handle sich daher um ein strittiges Fischereirecht. Im Hinblick auf die hier maßgebliche, von der belangten Behörde anzuwendende Rechtslage habe die belangte Behörde kein umfangreiches Ermittlungsverfahren über privatrechtliche Sachverhalte abzuführen, sondern es sei die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Klärung von Streitigkeiten über das Eigentum an einem Fischereirecht den ordentlichen Gerichten zu überlassen, weshalb bis zur Klärung der Frage, wer Eigentümer des Fischereirechtes und somit Fischereiberechtigter sei, die Verwaltungsbehörde keinen Bescheid über die Eintragung des Fischereirechtes in das Fischereibuch oder die Zuweisung von Fischereirechten erlassen dürfe. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin, die sich in ihrem Recht auf Eintragung ihres Fischereirechtes gemäß § 7 FG im Fischereibuch, in ihrem Recht, daß der dieser Eintragung zugrundeliegende Bescheid der BH Gmunden vom 19. Juni 1986 aufrechterhalten und nicht behoben und die Angelegenheit nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde und in ihrem Recht auf Fällung einer Sachentscheidung - im Sinn einer Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - verletzt sieht, wendet demgegenüber im wesentlichen ein, daß die Feststellung der belangten Behörde, es handle sich um ein strittiges Fischereirecht, nicht nachvollziehbar sei. Mit rechtskräftigem Bescheid der Erstbehörde vom 2. Dezember 1952 sei nämlich die Eintragung des Fischereirechtes zugunsten der Beschwerdeführerin verfügt worden und dieser Bescheid an den Obmann des Fischereirevierausschusses mit dem Ersuchen um nachweisliche Ausfolgung an alle Fischereiberechtigten zugestellt worden. Darüber hinaus sei durch Entscheidungen der Zivilgerichte festgestellt worden, daß der Beschwerdeführerin das Fischereirecht seit alters her zukomme. Insbesondere ergebe sich aus dem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 20. Dezember 1996, daß die Beschwerdeführerin das unbeschränkte Fischereirecht habe und den anderen Fischereiberechtigten lediglich ein davon abgeleitetes Recht zustehe. Daß der Beschwerdeführerin kein unbeschränktes Fischereirecht am Traunsee zustehe, stelle neues Tatsachenvorbringen der mitbeteiligten Parteien dar, zu welchem es die belangte Behörde unterlassen habe, der Beschwerdeführerin Parteiengehör einzuräumen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Gewährung des Parteiengehörs wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, daß das Fischereirecht der Beschwerdeführerin keineswegs strittig sei.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht durchzudringen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/03/0096) kann die Eintragung eines Koppelrechtes bzw. die diesbezügliche Änderung im Fischereibuch die rechtlichen Interessen der übrigen Koppelberechtigten beeinträchtigen und es ist daher grundsätzlich von deren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG auszugehen. Mit Schreiben vom 12. November 1995 haben die - im einzelnen namentlich genannten - Fischereiberechtigten des Traunsees der Erstbehörde mitgeteilt, daß ihnen der erstinstanzliche Bescheid vom 19. Juni 1986 bisher nicht zugestellt worden sei, und daher um Zustellung ersucht werde. Der Umstand, daß die mitbeteiligten Parteien dem Verfahren, das zur Erlassung des genannten erstinstanzlichen Bescheides führte nicht beigezogen wurden und ihnen der erstinstanzliche Bescheid nicht zugestellt wurde, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hervorgehoben, daß mit dem erstinstanzlichen Bescheid für die Beschwerdeführerin die Eintragung des Koppelfischereirechtes für das gegenständliche Fischwasser bzw. des unbeschränkten Fischereirechtes an den Seeparzellen des Traunsees verfügt wurde. Gegenüber den mitbeteiligten Parteien, die gleichfalls am Traunsee Fischereirechte in Anspruch nehmen, wozu sie selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich berechtigt sind, war dieser Bescheid mangels Zustellung nicht erlassen worden und sie waren als übergangene Parteien berechtigt, seine Zustellung zu beantragen und ihn sodann mit Berufung zu bekämpfen. In ihrer Berufung vom 12. Dezember 1995 bestritten die mitbeteiligten Parteien das Fischereirecht der Beschwerdeführerin und brachten unter anderem vor, daß der Beschwerdeführerin ein unbeschränktes Fischereirecht an den Seeparzellen des Traunsees nicht zukomme, sondern lediglich das Eigentumsrecht der unbeschränkten Ausübung des Fischereirechtes in den reservierten Fischwässern am Traunfluß bestanden habe. Darüber hinaus habe die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdeführerin für den Traunsee lediglich die Rechte des Schweb- und Archfischens angemeldet, weshalb über die genannten Fischereirechte hinausgehende Rechte zugunsten der Beschwerdeführerin nicht bestünden.
Damit hatten sich die mitbeteiligten Parteien gegen den Umfang des Eigentums am Fischereirecht der Beschwerdeführerin gewandt, sodaß es der Behörde gemäß § 7 Abs. 9 letzter Satz des Oberösterreichischen Fischereigesetzes verwehrt war, als Grundlage der Eintragung des Fischereiberechtigten ein eigenes Ermittlungsverfahren über den Umfang des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin durchzuführen, sondern es war die Behörde verpflichtet, zunächst die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war daher von der belangten Behörde auch nicht zu prüfen, ob die zur Untermauerung der Eigentumsansprüche aufgestellten Behauptungen geeignet sind, den Ansprüchen zum Erfolg zu verhelfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050).
Insoweit die Beschwerdeführerin auf bereits gegebene "Entscheidungen der Zivilgerichte", im speziellen auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 20. Dezember 1996 verweist, ist ihr zu entgegnen, daß dieses Urteil erst nach dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gefällt wurde, somit daraus schon aus diesem Grund zur Prüfung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nichts gewonnen werden kann. Darüber hinaus betraf der erwähnte Rechtsstreit vor dem Landesgericht Wels die Klage der Beschwerdeführerin gegen den Beklagten W.F., somit einen Dritten, am vorliegenden Verfahren nicht Beteiligten, und es wurde im genannten Urteil des Landesgerichtes Wels gegenüber dem dort Beklagten festgestellt, daß der Klägerin das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Sportfischereiberechtigungen (Lizenzen) für den Traunsee zustehe. Desgleichen war Gegenstand auch der anderen, von der Beschwerdeführerin der Beschwerde beigelegten gerichtlichen Entscheidungen (Urteile des Landesgerichtes Wels vom 25. April 1994 des Oberlandesgerichtes Linz vom 21. September 1994 sowie Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 25. April 1995) sowie des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 3. September 1968 das Recht zur Ausgabe von Sportfischereiberechtigungen. Über den Kern der im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittigen Frage und damit über die jeweiligen Eigentumsverhältnisse an den Fischereirechten in einer jeden Zweifel ausschließenden und bindenden Weise wurde in diesen Urteilen nicht abgesprochen.
Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie selbst sei im Parteiengehör verletzt worden, ist ihr zu entgegnen, daß Grundlage der Entscheidung der belangten Behörde ausschließlich der rechtlich zu beurteilende Umstand war, daß die Fischereirechte der Beschwerdeführerin durch die mitbeteiligten Parteien in deren Berufung bestritten wurden. Auf entscheidungsrelevante, in der Berufung vorgetragene Tatsachen oder Beweise im Sinne des § 65 AVG kam es dabei nicht an. Ein der belangten Behörde durch Verletzung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin unterlaufener Verfahrensmangel ist daher nicht erkennbar.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Mai 1999
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