Normen
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §64 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §64 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 16. Jänner 1996 gegen 01.05 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw in Flachau an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholgehalt der Atemluft 0,45 mg/l). Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer von einer Gendarmeriepatrouille angehalten worden sei und bei ihm deutliche Alkoholisierungssymptome, nämlich deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer, schwankender Gang, veränderte Sprache und leichte Rötung der Bindehäute, festgestellt worden seien, weshalb er an Ort und Stelle zur Durchführung einer Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomaten aufgefordert worden sei. Die Alkomatmessungen - 20 und 21 Minuten nach der Anhaltung - seien gültig gewesen und hätten ein Ergebnis von jeweils 0,45 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in dem insbesondere auch ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, setzte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe Spritzlackiererarbeiten durchgeführt und hiebei Dämpfe von Lösungsmitteln eingeatmet, außerdem habe er eine erhöhte Körpertemperatur aufgewiesen, entgegen, daß diese vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände zu keiner Verfälschung des Meßergebnisses geführt hätten. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe sei angemessen, insbesondere unter Bedachtnahme auf eine einschlägige Verwaltungsübertretung im Jahr 1993.
Insoweit der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung vorbringt, daß die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, daß er ein Sicherheitsdatenblatt vorgelegt habe, aus dem sich ergebe, daß der vom Beschwerdeführer verwendete "Verdünner" Äthanol enthalten habe, das geeignet sei, die Atemalkoholmessung zu Lasten des Beschwerdeführers zu beeinflussen und im übrigen der Sachverständige ausgeführt habe, daß durch die erhöhte Körpertemperatur des Beschwerdeführers keine "wesentliche" Beeinflussung aufgetreten sei, woraus hervorgehe, daß dennoch eine Beeinflussung aufgetreten sein könne, ist ihm folgendes zu entgegnen:
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, warum sie den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen folgte und nicht der Darstellung des Beschwerdeführers. Dieser vermag es weder, gegen die Qualifikation des Sachverständigen sachliche Gründe vorzutragen, noch die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern. Wenn der Sachverständige - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 3. Dezember 1996 - ausführte, daß die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente Aspro C-Forte und Neo-Angin nicht in der Lage seien, das Alkomatergebnis zu beeinflussen und die erhöhte Körpertemperatur ebenfalls das Alkomatergebnis "nicht wesentlich" beeinflußt habe, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie daraus den Schluß zog, daß die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers mangels Relevanz der von ihm behaupteten Umstände auf das Meßergebnis bzw. seine Alkoholbeeinträchtigung für seinen Standpunkt nichts gewinnen ließen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermag der Beschwerdeführer dagegen nichts Stichhältiges aufzuzeigen.
Desgleichen ist die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf eingeatmete Dämpfe eines Lösungsmittels nicht zielführend. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt ist, woraus sich ergab, daß die vom Beschwerdeführer verwendeten Mittel "Härter 870" und "Schiwachsentferner" Stoffe enthielten, die nicht in der Lage seien, das Alkomatergebnis zu beeinflussen, läßt selbst die erneut vorgetragene Behauptung, es sei im Lösungsmittel auch Alkohol enthalten, für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen:
Daß der Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome aufwies, hat die belangte Behörde im einzelnen festgestellt, ohne daß der Beschwerdeführer dagegen stichhältige Argumente vortragen konnte. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf stützt, daß der Meßvorgang an sich beeinträchtigt und hiedurch das Meßergebnis selbst verfälscht worden sei, ist ihm zu erwidern, daß gemäß § 5 Abs. 3 StVO 1960 die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen ist, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt. Im vorliegenden Fall hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, es sei ein nicht taugliches Gerät verwendet oder gegen die Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmeßgeräte verstoßen worden. Insbesondere ergab sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens, daß die amtshandelnden Beamten mit dem Meßvorgang nicht früher als 20 Minuten nach der Anhaltung des Beschwerdeführers begonnen und damit die vorgeschriebene Wartezeit (15 Minuten jedenfalls) erfüllt haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1990, Zl. 89/03/0321). Einen Fehler beim Meßvorgang selbst oder einen Mangel des verwendeten Gerätes zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Kostenausspruch im erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 23. April 1996, worin als Zusatz zum ausgesprochenen Kostenersatz in der Höhe von S 1.500,-- aufgenommen worden sei, daß "je ein Tag Arrest gleich S 200,-- angerechnet" werde. Dies sei rechtlich verfehlt und hätte von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht bestätigt werden dürfen. Dem ist zu entgegnen, daß gemäß § 64 Abs. 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 10 % der verhängten Geldstrafe zu betragen hat. Die belangte Behörde hat daher zutreffend, ausgehend von einem Strafbetrag von S 15.000,-- den Ausspruch der Erstbehörde, der Beschwerdeführer habe S 1.500,-- an Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu ersetzen, gebilligt. Wenn die Erstbehörde zum Kostenausspruch den Zusatz aufnahm "je ein Tag Arrest wird gleich 200 S angerechnet", beruht dies offensichtlich auf einem Mißverständnis des letzten Halbsatzes des § 64 Abs. 2 erster Satz VStG, vermag jedoch keine eigene normative Wirkung zu entfalten und belastet so den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sie war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Oktober 1998
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