Normen
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §44a Z2;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §44a Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ladungsbescheid vom 8. April 1994 legte die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
"Sie halten sich als Fremder vom 15.12.1993 bis 08.04.1994 in 2700 Wr. Neustadt Neudörfler Straße 107, ohne im Besitz eines Sichtvermerkes, einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz oder einer Bewilligung gem. § 1 des Aufenthaltsgesetzes zu sein, somit nicht rechtmäßig, im österr. BUndesgebiet auf.
Verwaltungsübertretung(en) nach § §§ 82/1 Ziff. 4 ivm. 15/1 FrG"
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion
Wiener Neustadt vom 7. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 15 Abs. 1 Z. 2 FrG gemäß § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) bestraft. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat wurde darin wie folgt umschrieben:
"..., daß Sie sich seit 15.12.1993 unrechtmäßig, nämlich ohne im Besitze eines Sichtvermerkes, im Bundesgebiet aufhalten."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz insoweit geändert, als er zu lauten habe:
"Sie haben sich vom 15.12.1993 bis zum 25.2.1994 als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet, 2700 Wiener Neustadt, Neudörflerstraße 107, aufgehalten, da sie keine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes besessen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 82 Abs. 1 Z 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Z 2 Fremdengesetz.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie gemäß § 82 Abs. 1 Z 4 FrG eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt.
Gemäß § 16 VStG 1991 wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1991 sind sie verpflichtet, S 200,-- (das sind 10 % der Strafe) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten."
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Vorschriften des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 828/1992, lauten:
"§ 15. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder
2. wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder
3. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zukommt.
...
§ 82. (1) Wer
...
4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist ... mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen. ..."
Von der Behörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes insofern bestraft, als er sich im Bundesgebiet "ohne im Besitze eines Sichtvermerkes" aufhalte. Die belangte Behörde bestrafte den Beschwerdeführer aber wegen rechtswidrigen Aufenthaltes, weil er "keine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes besessen" habe.
Eine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes kommt rechtens nur in Betracht, wenn keine der in § 15 Abs. 1 (Z. 1 bis 3) FrG angeführten Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes gegeben ist. Demnach kann als übertretene Norm nicht eine der Z. 1 bis 3, sondern allein § 15 Abs. 1 FrG (insgesamt) herangezogen werden. Dies hat die belangte Behörde verkannt und den angefochtenen Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Die Beschwerde ist somit berechtigt und der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei hinsichtlich des Ausspruches, daß die Aufwendungen des Beschwerdeführers vom Land Niederösterreich zu tragen sind, auf den hg. Beschluß vom 6. Mai 1998, Zl. 96/21/0735, hingewiesen wird.
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