Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 280 Zahlen protokolliert wurden. Die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der belangten Behörde umfassen in mehreren Aktenreihen mehrere hundert Ordnungszahlen.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert. Er wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).
Der Beschwerdeführer brachte am 29. Oktober 1990 bei der belangten Behörde einen mit 25. Oktober 1990 datierten Antrag ein, in welchem er vorbrachte, infolge seiner Einberufung in die Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sei ihm infolge des bisher nicht ersetzten Aufwandes wegen der Einstellung der Auslandsverwendungszulagen ein Vermögensnachteil von mehr als S 2,100.000,-- entstanden, für dessen Behebung durch einen kommerziellen Kredit ein zusätzlicher Aufwand von mehr als S 3,500.000,-- zu veranschlagen sei (wurde näher beziffert). Mit näheren Ausführungen beantragte er die Erlassung eines Feststellungsbescheides, daß ihm dieser Kreditaufwand dem Grunde nach gebühre (die weiteren Teile des Antrages sind im vorliegenden Fall nicht unmittelbar von Belang). Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer am 20. Jänner 1993 die zur Zl. 93/12/0020 protokollierte Säumnisbeschwerde. Mit Berichterverfügung vom 28. April 1993 wurde der belangten Behörde die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 VwGG verlängert. Mit Bescheid vom 28. Juli 1993 wies die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag des Beschwerdeführers zurück (das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde in weiterer Folge mit hg. Beschluß vom 1. Februar 1995 eingestellt). Die vom Beschwerdeführer gegen den nachgeholten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 94/12/0116, dem das Nähere zu entnehmen ist, als unbegründet abgewiesen.
Am 20. Juli 1992 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine mit 19. Juli 1992 datierten Antrag ein, mit welchem er den bescheidmäßigen Zuspruch einer Erschwernis- und einer Gefahrenzulage begehrte. Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 1993 die zur Zl. 93/12/0055 protokollierte Säumnisbeschwerde. Nach Verlängerung der gemäß § 36 VwGG eingeräumten Frist mit Berichterverfügung vom 28. April 1993 wies die belangte Behörde den Antrag mit Bescheid vom 25. August 1993 ab (das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde mit hg. Beschluß vom 1. Februar 1995 eingestellt). Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0285, als unbegründet abgewiesen.
Mit zwei inhaltlich zusammenhängenden Eingaben vom 27. April 1988 begehrte der Beschwerdeführer rückwirkend ab 13. April 1985 unter anderem eine "Fremdsprachenzulage". Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob er am 30. Oktober 1992 die zur Zl. 92/12/0229 protokollierte Säumnisbeschwerde. Nach Fristverlängerung (Berichterverfügung vom 28. April 1993) wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. August 1993 dieses (sowie weitere) Begehren ab. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde hierauf mit Beschluß vom 1. Februar 1995 eingestellt (siehe in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluß vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0226, 0230 und 0234 sowie 93/12/0299, 0300 und 0304). Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde, soweit sie die "Fremdensprachenzulage" anlangte, mit dem
hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0130, als unbegründet abgewiesen.
Im Jahr 1988 hatte der Beschwerdeführer in zwei Eingaben die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen nach § 20b GG 1956 begehrt. Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob er am 30. Oktober 1992 die zur Zl. 92/12/0233 protokollierte Säumnisbeschwerde. Nach Fristverlängerung mit Berichterverfügung vom 28. April 1993 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. Juli 1993 die Anträge ab (das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde mit hg. Beschluß vom 1. Februar 1995 eingestellt). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0117, als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 2. Juni 1987 hatte der Beschwerdeführer besoldungsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Verwendung in Damaskus geltend gemacht. In der Folge erhob er am 30. Oktober 1992 die zur Zl. 92/12/0232 protokollierte Säumnisbeschwerde. Nach Fristverlängerung (Berichterverfügung vom 28. April 1993) wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. Juli 1993 ein Begehren auf bescheidmäßige rückwirkende Einstufung des Dienstortes Damaskus in eine näher bezifferte Grundzulagenzone ab und gab einem Begehren des Beschwerdeführers auf individuelle Bemessung der gebührenden Kaufkraft-Ausgleichszulage statt (das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde hierauf ebenfalls mit hg. Beschluß vom 1. Februar 1995 eingestellt). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem
hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0123, als unbegründet abgewiesen.
Das Nähere ist den jeweils genannten Entscheidungen zu entnehmen.
Aufgrund des Vorbringens in den Beschwerden und den damit vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Mit undatiertem, den Behauptungen zufolge am 24. Mai 1993 eingebrachten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor (Beschwerde Zl. 96/12/0165):
"Nachdem die Behörde nicht in der Lage ist, trotz der geraumen Zeit, die seit der Einbringung des Antrages vergangen ist, den verlangten Bescheid über Verfügung des VwGH 93/12/0020 zu erlassen, beantrage ich den bescheidmäßigen Zuspruch des mir dadurch entstandenen Mehraufwandes sowie einer Erschwerniszulage."
Mit sinngemäß gleichen Eingaben vom 22. Mai 1993, die am 24. Mai 1993 eingebracht wurden, begehrte der Beschwerdeführer Gleiches in bezug auf die verwaltungsgerichtlichen Verfahren Zlen. 93/12/0055 (Beschwerde Zl. 96/12/0166), 92/12/0229 (Beschwerde Zl. 96/12/0170), 92/12/0233 (Beschwerde Zl. 96/12/0171) und 93/12/0232 (Beschwerde Zl. 96/12/0172). In seiner Eingabe vom 22. Mai 1993 in bezug auf das Verfahren Zl. 93/12/0055 fügte der Beschwerdeführer noch hinzu:
"Gerade in dieser Angelegenheit ist der Verfahrensgegenstand eine Vorgangsweise, die im sachlichen Geltungsbereich des Militärstrafgesetzes, in dessen §§ 34 und 35, schon von Gesetzes wegen eine boshafte Erschwerung des Dienstes ist und daher eine entsprechende Subsumption im übrigen Beamtendienstrecht ermöglicht."
Mit Eingabe vom 31. Juli 1993 (Beschwerde Zl. 96/12/0173) erklärte der Beschwerdeführer:
"Ich beantrage den bescheidmäßigen Ersatz jener Kosten, die mir dadurch entstanden sind, daß mich Herr Botschafter Dr. M aus dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinauseiterte, insbesondere all jener Kosten, die für die Nachsendung von an mich gerichteter Post entstanden. Bereits früher mußte ich bemängeln, daß für mich bestimmte Post noch immer richtigerweise an meinen Dienstort New Delhi gesandt wurde.
Am 13.4.1993 mußte ich ö.S. 9,50 Nachgebühr bezahlen."
Mit den vorliegenden, am 29. April 1996 eingebrachten Säumnisbeschwerden macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diese Anträge nicht entschieden habe.
Der Verwaltunsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Voranzustellen ist:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a.) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Im übrigen ist dem Beschwerdeführer folgendes zu entgegnen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in Beschwerdefällen betreffend den Beschwerdeführer ausgesprochen hat (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, unter Hinweis auf Vorjudikatur), ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für den Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind.
Die belangte Behörde konnte die Begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Ansprüche aus der Verzögerung der Entscheidungen unter Bedachtnahme auf seine zahlreichen Begehren auf Aufwandsentschädigung nach § 20 GG 1956 und Erschwerniszulagen nach § 19a GG 1956 aus den verschiedensten Rechtstiteln nur als neue Begehren auf Aufwandsentschädigung nach § 20 GG 1956 (so auch die Deutung des Beschwerdeführers im Rubrum der entsprechenden Säumnisbeschwerden) und Erschwerniszulage nach § 19a GG 1956 und im Hinblick auf die zeitliche Abfolge in Verbindung mit der Begründung der Begehren (nämlich des "Nicht in der Lage seins" der belangten Behörde, den jeweils "verlangten Bescheid über Verfügung des VwGH" in den jeweiligen Säumnisbeschwerdeverfahren entsprechend dieser Verfügung zu erlassen) nur so verstehen, daß der Beschwerdeführer als Reaktion auf die der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG über ihren Antrag eingeräumten Fristverlängerungen die Zuerkennung dieser Nebengebühren ab dem Ablauf des Tages begehrte, bis zu dem sie aufgrund der jeweiligen ("ursprünglichen") Berichterverfügungen die jeweils versäumten Bescheide hätte erlassen sollen. Dieser Zeitpunkt lag aber in allen verfahrensgegenständlichen Fällen nach dem 31. Dezember 1992. Da der Beschwerdeführer aber ab dem 1. Jänner 1993 und damit auch jedenfalls zu diesen Zeitpunkten nicht mehr im aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, das heißt, auf ihn diesbezüglich nicht mehr das Gehaltsgesetz 1956 anzuwenden war (siehe § 1 Abs. 1 leg. cit.), waren die Begehren schon aus diesem Blickwinkel im Ansatz verfehlt.
Auch aus dem Vorbringen in den diesbezüglichen Säumnisbeschwerden ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Er macht darin geltend: "Daß unnotwendigerweise verlängerte behördliche Verfahren psychosoziale Belastungsfaktoren darstellen und damit verursachte Kosten einen ungesetzlichen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 1d.
1. Zusatzprot. zur MRK auf friedlichen Fruchtgenuß an Rechtsgütern, ist evident". Es mag nun sein, daß der Beschwerdeführer die seiner Beurteilung nach unnötigen Verfahrensverzögerungen als belastend empfunden hat, daraus läßt sich aber schon deshalb keineswegs die Gebührlichkeit einer Erschwerniszulage ableiten (siehe diesbezüglich die Ausführungen im bereits genannten hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0285, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Für das Ungemach des Zuwartens gebührt auch keine Aufwandsentschädigung. Auch sonst mangelt es für den Zuspruch eines derartigen "Ersatzes" an einer dienst- bzw. besoldungsrechtlichen Norm, sodaß ein Zuspruch im Dienstrechtsverfahren nicht in Betracht kommt (siehe dazu obige Ausführungen zum Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses). Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe hiezu auch die Ausführungen in den hg. Entscheidungen vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0153, betreffend die Begehren des Beschwerdeführers auf Auszahlung der Monatsbezüge für die VIII. Dienstklasse, und "Ausstellung der notwendigen Bescheide" bzw. Zl. 95/12/0158, betreffend ein Begehren um Nachzahlung der Differenz zu den Bezügen der VII. Dienstklasse, auf die ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die Eingaben als geradezu absurd anzusehen, die - jedenfalls nach der besonderen Lage des Falles - auch keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auslösten. Gründe, Gegenteiliges anzunehmen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Dem Umstand, daß der Beschwerdeführer in den beschwerdegegenständlichen Eingaben - wie auch sonst in zahllosen Eingaben - geradezu stereotyp den "bescheidmäßigen Zuspruch" - hier dieser Nebengebühren - begehrte, kommt nach der Lage des Falles keine entscheidende Bedeutung zu. Die in diesen Beschwerdefällen gegebene Sachlage unterscheidet sich auch grundlegend von der, die dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, zugrundelag. Ob dem Beschwerdeführer aus dem behaupteten Verhalten der belangten Behörde allenfalls Ansprüche erwachsen sind, die vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen sind, ist hier nicht zu untersuchen.
Sinngemäß Gleiches gilt für den Antrag vom 31. Juli 1993, der ebenfalls nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund seiner Absurdität keine Entscheidungspflicht auslöste. Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 1993, gerichtet auf Zuerkennung des Einkommensausfalles samt Zinsen, Kosten und Spesen wegen (behaupteter) wissentlich falscher Ruhestandsversetzung ist im übrigen Gegenstand der zur Zl. 96/12/0121 protokollierten Säumnisbeschwerde.
Demnach waren die Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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