Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §20 Abs5 litd;
KFG 1967 §20 Abs5 lite;
KFG 1967 §22 Abs4;
VwGG §48 Abs2 Z2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §20 Abs5 litd;
KFG 1967 §20 Abs5 lite;
KFG 1967 §22 Abs4;
VwGG §48 Abs2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (eines in der Stadt Salzburg niedergelassenen praktischen Arztes) vom 10. Februar 1995 auf Bewilligung der Anbringung und Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht und Folgetonhorn auf einem dem Kennzeichen und der Marke nach bestimmten Kraftfahrzeug - "gegebenenfalls" auf einem anderen ebenso bestimmten Kraftfahrzeug - gemäß § 20 Abs. 5 lit. e und § 22 Abs. 4 KFG 1967 abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 in der Fassung der KFG-Novelle 1971, BGBl. Nr. 285, und der 4. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 615/1977, dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen (Fahrzeuge in Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Militärstreife, Feuerwehrfahrzeuge und Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder der österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz sowie Fahrzeuge der Post- und Telegraphenverwaltung) nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen, bestimmt sind; vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen. In der lit. d des § 20 Abs. 5 KFG 1967 ist von den ärztlichen Bereitschaftsdiensten von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern die Rede. Gemäß § 22 Abs. 4 KFG 1967 dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen - nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden; für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im wesentlichen darauf, daß sie auf Grund ihres Ermittlungsverfahrens annahm, daß in der Stadt Salzburg "rund um die Uhr ein gut funktionierendes Notarztsystem und an Wochenenden noch zusätzlich ein ärztlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet" sei. Bei der Bewilligung von Warneinrichtungen sei "mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung einer möglichst großen Wirksamkeit dieser Einrichtungen äußerst restriktiv vorzugehen". Eine "übergroße Zahl solcher Signale" setze "die psychologische Wahrnehmungsschwelle automatisch hinauf und damit ... die Wirksamkeit dieser Signale herab".
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Titel der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, nach § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 sei einem Arzt die in Rede stehende Bewilligung nur dann zu versagen, wenn sowohl ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst als auch ein ärztlicher Bereitschaftsdienst im Sinne der lit. d zur Verfügung stünden. Wenn nur eine dieser Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt sei, so wäre die beantragte Bewilligung zu erteilen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Rechtsansicht nicht zu folgen. Die in Rede stehende Bewilligung darf vielmehr nur dann erteilt werden, wenn kein Rettungsdienst und kein Bereitschaftsdienst im Sinne des Gesetzes zur Verfügung stehen, also weder der eine noch der andere. Die Erteilung der Bewilligung an niedergelassene Ärzte ist subsidiär nur für Fälle dringender ärztlicher Hilfe in Gebieten vorgesehen, in denen kein Rettungsdienst und kein Bereitschaftsdienst im Sinne des Gesetzes vorhanden sind. Der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, daß das im angefochtenen Bescheid genannte "rund um die Uhr gut funktionierende Notarztsystem" - welches der Aktenlage nach vom Landesverband Salzburg des Österreichischen Roten Kreuzes betrieben wird - ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst ist. Dieser Umstand allein rechtfertigte bereits die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 10. Februar 1995.
Dazu kommt, daß die Ausführungen der belangten Behörde über die restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und nicht zuletzt auch der von ihr zu berücksichtigenden Verkehrssicherheit nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers würde dazu führen, daß zahlreiche Ärzte - auch in städtischen Siedlungsgebieten - das Recht zur Verwendung von Warneinrichtungen bekommen könnten, was den genannten Zielvorstellungen jedenfalls widerspräche.
Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, die belangte Behörde sei auf die im Gesetz vorgesehene, von ihm seinem Antrag vom 10. Februar 1995 beigelegte befürwortende Stellungnahme der Ärztekammer für Salzburg nicht eingegangen. Diese Stellungnahme wäre von der belangten Behörde primär ("in gebundener Beweiswürdigung") zu beachten gewesen; nur in Ergänzung dazu hätten andere Beweismittel verwertet werden dürfen.
Dieser Verfahrensmangel liegt insofern vor, als die Stellungnahme der Ärztekammer für Salzburg vom 16. Februar 1995 in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Erwähnung findet. Dieser Verfahrensmangel ist aber nicht wesentlich, da einerseits das Vorliegen der im § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 normierten Voraussetzungen in dieser Stellungnahme lediglich ohne nähere Ausführungen bejaht wird und andererseits das Ermittlungsverfahren der Behörden beider Instanzen ein davon abweichendes Ergebnis erbracht hat. Der Beschwerdeführer ist insbesondere mit seiner Ansicht nicht im Recht, daß im gegebenen Zusammenhang eine Durchbrechung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung und des § 46 AVG (wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist) vorliege. Die jedenfalls einzuholende Stellungnahme der Ärztekammer ist ein Beweismittel wie jedes andere, ihr Inhalt hat für den Ausgang des Verfahrens keine höhere Bedeutung als der Beweiswert anderer zusätzlich eingeholter Beweismittel.
Die Verfahrensrüge betreffend den nur für die Wochenenden zur Verfügung stehenden Bereitschaftsdienst geht angesichts der obigen Ausführungen zum Inhalt des § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 ins Leere. Daß dieser Bereitschaftsdienst (offenbar nach § 20 Abs. 5 lit. d) über Fahrzeuge mit Warneinrichtungen verfügt, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers ohne Bedeutung.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, da sich der als "Gegenschrift" bezeichnete Schriftsatz vom 24. April 1996 der belangten Behörde darin erschöpft, das Beschwerdevorbringen in indirekter Rede wiederzugeben und auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Der Satz "Dieser Rechtsansicht vermag sich die belangte Behörde nicht anzuschließen." allein begründet keinen Anspruch auf Schriftsatzaufwand. Der in Rede stehende Schriftsatz mußte für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von vornherein ohne jegliche Bedeutung sein, sein Inhalt kommt der von manchen Behörden gepflogenen Praxis gleich, im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen. Es war daher lediglich Ersatz für Vorlageaufwand zuzusprechen.
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