Normen
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §52 Abs2;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §52 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1922 geborene Beschwerdeführer bezieht auf Grund eines Bescheides des Landeninvalidenamtes für Salzburg vom 28. November 1950 eine Beschädigtengrundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 197/1949, nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Dabei wurde als Dienstbeschädigung im Sinn des § 4 KOVG 1949 festgestellt:
"Zustand nach Schußbruch des rechten Schlüsselbeins und Restbeschwerden nach Gehirnerschütterung."
Mit Bescheid vom 30. September 1952 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1949 über seinen Antrag zur Wiedergewinnung seiner vollen Erwerbsfähigkeit eine berufliche Ausbildung als Kraftfahrer bewilligt.
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Salzburg vom 8. Jänner 1954 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 1, 4, 7 und 52 des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 197 (Kriegsopferversorgungsgesetz-KOVG) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1952, BGBl. Nr. 164, und in Berücksichtigung der Richtsätze der Verordnung vom 27. Jänner 1953, BGBl. Nr. 27, unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % eine Erhöhung der Grundrente zuerkannt. Die diesem Bescheid zugrunde liegende Feststellung der Dienstbeschädigungen im Sinne des § 4 KOVG blieben unverändert.
Ein am 31. Mai 1957 gestellter Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente wurde mit Bescheid vom 25. September 1957, nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens vom 26. August 1957, abgewiesen.
Am 27. April 1994 stellte der Beschwerdeführer wiederum einen Antrag auf Neubemessung, den er wie folgt begründete:
"Ich beantrage eine höhere Einstufung meiner Kriegsversehrtheit/Erwerbsbehinderung und begründe dies wie folgt:
Auf Grund meiner Kriegsverletzungen, mußte ich leider schon bald nach meiner Einstufung auf 40 % Erwerbsbehinderung meinen Beruf als Maurer und Zimmermann aufgeben.
Trotz div. Operationen meiner Kriegsverletzung in der rechten Schulter, konnten keine Besserungen erzielt werden. Dies ist auch aus dem beigehefteten Gutachten des gerichtsmed. Institutes Wien ersichtlich, wie aus dem Befund von Dr. Thomas Herrmann-Meng.
Ich bin überzeugt, daß schon die erste Einstufung von 30 % u. 40 % lt. Bescheid vom 8. Jänner 1954 viel zu wenig waren."
Diesem Antrag war ein Arztbrief Dris. Thomas Herrmann-Meng vom 29. März 1994 und ein Gutachten des Sachverständigen Dozent Dr. Stefan Pollak vom 6. März 1983 (erstellt in einer Vormundschaftssache für das Bezirksgericht Innere Stadt Wien) angeschlossen.
Mit Bescheid des Bundesozialamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Dezember 1994 wurden die Dienstbeschädigungen des Beschwerdeführers vom Amts wegen gemäß § 4 KOVG wie folgt neu bezeichnet:
1. Bewegungseinschränkung der rechten Schulter nach Schußbruch des
rechten Schlüsselbeines und nachfolgender
Falschgelenksbildung. Kausaler Anteil 1/1
2. Reaktionslos eingeheilte Stecksplitter im Bereich der rechten
Hals- und Schultergegend Kausaler Anteil 1/1
3. Reaktionslose Narbe am rechten Unterschenkel nach
Spanentnahme Kausaler Anteil 1/1
4. Zustand nach commotio cerebri Kausaler Anteil 1/1
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. April 1994, eingelangt am 28. April 1994, auf Erhöhung der mit Bescheid des Landesinvalidenamtes Salzburg vom 8. Jänner 1954 gewährten Grundrente wurde unter einem gemäß §§ 4, 7,8, 11 und 52 Abs. 2 des KOVG, BGBl. Nr. 152/1957 i.d.g.F. abgewiesen.
Begründend führte die Behörde erster Instanz im wesentlichen unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Manfred Kolb unter Einbeziehung des Gutachtens Dris. Salzmann als Facharzt für Neurologie und Psychatrie im wesentlichen aus, es habe sich durch die Verschlimmerung der Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk zwar eine Änderung, jedoch nur in unmaßgeblichem Umfange ergeben. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit bleibe - auch unter Berücksichtigung der berufskundlichen Beurteilung gemäß § 8 KOVG als mit 40 v.H. unverändert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte darin im wesentlichen geltend, er leide schon "seit Jahrzehnten" an schweren Schulter- und Gelenkschmerzen sowie schweren Kopfschmerzen im Hinterkopf. Auch die schweren Depressionen seien der Kriegsverletzung zuzuordnen. Die vielen Granatsplitter im Hals und rechten Schulterbereich seien ebenfalls zu berücksichtigen, da noch nie festgestellt worden sei, "ob diese Splitter ohne Reaktion" seien und "konstant noch an derselben Stelle", wie nach der Verwundung. "Sicher" seien diese Splitter "nicht so harmlos wie im Bescheid dargestellt." Auch sei unrichtig, daß die Narbe durch Spanentnahme am Unterschenkel/Schienbein reaktionslos sei und keine dauernden Schmerzen verursache; vielmehr mache diese vor allem bei Wetterwechsel arge Schmerzen, was für die vielen Narben an der rechten Schulter ebenfalls zutreffe. Das dem Bescheid zugrundeliegende berufskundliche Gutachten bekämpfte der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Behauptung, die angeführte Umschulung zum Kraftfahrer sei überhaupt nicht zustande gekommen, da er auf Grund seiner Behinderungen keinen Lastkraftwagen habe lenken können, zur Führerscheinprüfung sei er nur für die Gruppen A und B (Motorrad und PKW) zugelassen worden. Durch die Kriegsverletzung und die damit verbundene schwere Behinderung sei seine vor dem Krieg begonnene Berufsausbildung/Berufslaufbahn zerstört worden.
Nach Einholung von Ergänzungsgutachten der Fachärzte für Nervenkrankheiten Dr. Herles vom 28. Juni 1995 und für Chirurgie Dr. Kurt Fiedler vom 17. Juli 1995 sowie einer weiteren berufskundlichen Beurteilung gemäß § 8 KOVG, die dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. August 1995 gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorgehalten wurden, auf die jedoch keinerlei Reaktion seitens des Beschwerdeführers erfolgte, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gab und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigte. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, der neurologische Sachverständige habe festgehalten, daß bezüglich des vasomotorischen Kopfschmerzes im Sinne eines incipienten cerebralen vasculären Geschehens kein Zusammenhang mit der Verletzung des rechten Schlüsselbeines herzustellen sei, weil auch kein neurologisch erfaßbarer Ausfall bestehe. Als Dienstbeschädigung (DB) sei von neurologischer Seite ein Zustand nach commotio cerebri ohne Folgeerscheinungen und ohne neurologische Ausfälle festzustellen, der nach der Richtsatzposition IV/v/569 einzustufen sei. Eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bestehe nicht.
Der neurologische Sachverständige sei zum Ergebnis gekommen, im Bereich des rechten Schultergelenkes sei es zu einer Zunahme der Bewegungseinschränkung gekommen, die schon in der Einschätzung im Gutachten vom 27. September 1994 berücksichtigt worden sei. Die Kopfschmerzen könnten jedoch nicht auf die Schlüsselbeinfraktur zurückgeführt werden. Bezüglich der Stecksplitter könnten weder klinisch noch röntgenologisch Hinweise für entzündliche Veränderungen erbracht werden. Auch die Narbe am Unterschenkel weise keine Entzündungszeichen auf, die Schmerzen seien zwar glaubhaft, es liege dadurch jedoch keine MdE vor, die nach Richtsätzen einzuschätzen wäre.
Gegenüber dem Vergleichsgutachten sei es insoferne zu einer unmaßgeblichen Verschlimmerung gekommen, als die Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk zugenommen habe. Die MdE betrage wie bislang 40 v.H.
Zur Frage der beruflichen Einschätzung verwies die belangte Behörde zunächst auf die zu § 8 KOVG ergangene Judikatur, wonach bei Beantwortung der Frage der Berufszumutbarkeit auf die berufliche Ausbildung nach den Vorschriften der §§ 21, 22 KOVG oder eine gleichwertig geregelte Ausbildung, Einschulung oder Umschulung, denen sich ein Beschädigter unterzogen habe, Bedacht zu nehmen sei; die hiedurch erworbene Vorbildung habe für die Beurteilung der Berufszumutbarkeit als Grundlage zu dienen.
Da im Wege berufsfördernder Maßnahmen gemäß § 21 KOVG mit Bescheid des Landesinvalidenamtes Salzburg vom 3. September 1952 auf Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juli 1952 die Kosten für die Ausbildung als Kraftfahrer vom Bund übernommen worden seien und er seinerzeit nach erfolgter Ausbildung einen Kraftfahrzeug-Führerschein für die Gruppen A, B, C und F ausgestellt erhalten habe, werde an der Wahl der bisher für die Beurteilung gemäß § 8 KOVG herangezogenen Erwerbstätigkeit ("Kraftfahrer") festgehalten. Die Negation beruflicher Sonderverhältnisse und die Tatsache, daß eine MdE nach vorzitierter Gesetzesstelle nicht bestehe, bleibe daher aufrecht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 90 KOVG 1957 geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1994, Zl. 93/09/0295, und die dort wiedergegebene Judikatur).
Gemäß § 7 Abs. 1 KOVG 1957 hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1957 ist u.a. die Beschädigtenrente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt. Dabei hat die Behörde im Rahmen der Entscheidung über die Neubemessung der Beschädigtenrente von den als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen auszugehen und zu prüfen, ob eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrundeliegenden Befund eingetreten ist.
Im vorliegenden Fall wurde zwar der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. April 1994 auf Neubemessung der Grundrente aus den bereits dargelegten Gründen abgewiesen, jedoch von Amts wegen gemäß § 4 Abs. 1 KOVG die festgestellten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers als Dienstbeschädigungen neu bezeichnet. Damit wurde aber im wesentlichen das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgetragene Leidensbild insgesamt zum Gegenstand der Gutachtenserstattung gemacht (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Neubezeichnung der Dienstbeschädigungen im Rahmen eines Neubemessungsantrages vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1991, Zl. 88/09/0086).
Den im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen Dr. Herles und Dr. Fiedler standen sämtliche auch vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen und gutachterlichen Stellungnahmen über seinen Gesundheitszustand vor. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind auch begründet und in sich schlüssig. Wenn daher die belangte Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung diese auf eigenen Untersuchungsergebnissen basierenden amtlichen Sachverständigengutachten zugrundelegte, ist dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut entsprechen können, nicht als unschlüssig erkennen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0095, und die dort wiedergegebene Judikatur). Im übrigen wird darauf verwiesen, daß im Falle einer Verschlimmerung (einer existenten Gesundheitsschädigung) nur derjenige Anteil des Leidenszustandes zu entschädigen ist, der der Kriegseinwirkung zur Last fällt. Im Fall der Auslösung einer Anlagebereitschaft (durch Kriegseinwirkung) kommt es daher darauf an, ob die Krankheit ohne Kriegseinwirkung existent geworden oder ob sie ohne Kriegseinwirkung nicht aufgetreten wäre (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0334, und die dort wiedergegebene Judikatur). Insoweit daher - existente - Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers nicht als Dienstbeschädigungen anerkannt wurden ("depressives Syndrom, vasculäre cephalea bei Cervicolumbalsyndrom und coronare Herzkrankheit" wurden daher auf Grund der schlüssigen Sachverständigengutachten als nicht kausale, vielmehr anlagebedingte Leiden qualifiziert. Diesbezüglich beschränkt sich der Beschwerdeführer lediglich auf die Bestreitung der Richtigkeit dieser Annahme durch Gegendarstellung seiner subjektiven Einschätzung.
Insoweit sich der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift auf weitere Gesundheitsschädigungen, nämlich Gichtanfälle, Blasenleiden sowie Schädigung des rechten Trommelfells und damit verbundene Schwerhörigkeit Bezug nimmt, ist ihm die Bestimmung des § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG entgegenzuhalten, wonach neues Sachvorbringen im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist. Das Neuerungsverbot bezieht sich auf tatsächliches Vorbringen und auf solches Rechtsvorbringen, zu dessen Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich gewesen wären. Hinsichtlich solchen Vorbringens ist die Rüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie in diesem Sinne trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. auch die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 552 ff, abgedruckte Judikatur). Dasselbe gilt auch für eine Partei, die den auf ärztliches Fachwissen gestützten detailliert begründeten Ausführungen der medizinischen Sachverständigen keine medizinisch fundierten Gegenbehauptungen mehr entgegengestellt hat.
Insofern der Beschwerdeführer die der Entscheidung zugrunde gelegte Erwerbstätigkeit als "Kraftfahrer" im Sinne des § 8 KOVG bekämpft, ist zunächst festzuhalten, daß die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit der berufskundlichen Stellungnahme - davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe die Führerscheine A, B, C und F ausgestellt erhalten, während dies nach der Behauptung des Beschwerdeführers nur hinsichtlich der Gruppen A und B der Fall gewesen sei. Dennoch würde dies nichts am Ergebnis ändern, zeigt doch der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht auf, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Berücksichtigung der - im übrigen lediglich abstrakt vorgetragenen - Argumente des Beschwerdeführers zu diesem Thema hätte gelangen können.
Insgesamt kann daher der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß Bestimmungen des KOVG 1957 von der belangten Behörde unrichtig angewendet worden wären. Da sich der angefochtene Bescheid somit als frei von der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. September 1998
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
