Normen
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §27 Abs1;
AlVG 1977 §27 Abs2;
AlVG 1977 §27 Abs4;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §39 Abs1;
AlVG 1977 §39 Abs4;
MeldeG 1972;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §27 Abs1;
AlVG 1977 §27 Abs2;
AlVG 1977 §27 Abs4;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §39 Abs1;
AlVG 1977 §39 Abs4;
MeldeG 1972;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
Spruch:
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der zweit- und drittangefochtene Bescheid werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 38.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1.1. Mit Bescheid vom 5. März 1996 widerrief die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz das der Beschwerdeführerin gewährte Karenzurlaubsgeld, berichtigte rückwirkend dessen Bemessung und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von S 42.266,--. Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin Karenzurlaubsgeld in der Zeit vom 21. September 1992 bis 20. Jänner 1994 in falscher Höhe bezogen, weshalb der Leistungsbezug nach Vorlage der Lohnbescheinigung des damaligen Lebensgefährten und jetzigen Gatten habe neu berechnet werden müssen.
1.2. Mit einem weiteren Bescheid vom 5. März 1996 widerrief die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz die der Beschwerdeführerin gewährte Sondernotstandshilfe, berichtigte rückwirkend deren Bemessung und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von S 56.683,--. In der Begründung wurde darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführerin Sondernotstandshilfe in der Zeit vom 21. Jänner 1994 bis 20. Jänner 1995 in falscher Höhe bezogen habe.
1.3. Mit einem dritten Bescheid vom 5. März 1996 widerrief die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz schließlich den Bezug der der Beschwerdeführerin gewährten Notstandshilfe, berichtigte rückwirkend deren Bemessung und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von S 44.125,--. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Beschwerdeführerin die Leistung in der Zeit vom 21. Jänner bis 30. September 1995 zu Unrecht bezogen, da ihr damaliger Lebensgefährte und jetziger Gatte ein Einkommen erzielt habe, das Notlage ausschließe.
1.4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die drei angeführten Bescheide Berufung, in der sie im wesentlichen bestritt, mit ihrem jetzigen Gatten (Vinzenz O.) vor ihrer Eheschließung eine Lebensgemeinschaft geführt zu haben. Eine gemeinsame Lebensform sei ursprünglich gar nicht geplant gewesen, erst die Tatsache einer zweiten - ungeplanten - Schwangerschaft habe zur Eheschließung am 30. September 1995 geführt. Die Eltern von O. besäßen eine Landwirtschaft, für die dessen Mithilfe ständig erforderlich gewesen sei. Er sei dort auch bis 10. Oktober 1995 gemeldet gewesen. Ferner habe Vinzenz O. in der Firma seiner Schwester mitgeholfen.
2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 1996 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den unter Punkt 1.1. angeführten Bescheid keine Folge gegeben. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Beschwerdeführerin aus Anlaß der Geburt ihres (ersten) Kindes am 20. Jänner 1992 einen Antrag auf Karenzurlaubsgeld gestellt. Sie habe Vinzenz O. als Vater ihrer Tochter angegeben und erklärt, daß sie derzeit nicht mit ihrem Lebensgefährten (gemeint: Vinzenz O.) im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie werde wahrscheinlich ab Mitte Mai übersiedeln und dann mit ihrem Lebensgefährten zusammen wohnen. Sie würde dies melden und die Lohnbescheinigungen (des Lebensgefährten) übermitteln. Am 7. Oktober 1992 habe sie angegeben, weiterhin (alleine) mit ihrer Tochter bei ihren Eltern zu leben. Am 5. Jänner 1994 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Sondernotstandshilfe gestellt und erklärt, nur mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt zu leben. Gleiche Angaben enthalte auch der Antrag auf Notstandshilfe vom 19. Jänner 1995. Entsprechend diesen Angaben habe die Beschwerdeführerin Karenzurlaubsgeld, Sondernotstandshilfe und Notstandshilfe bezogen.
Am 13. Oktober 1995 habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, am 13. September 1995 Vinzenz O. geheiratet zu haben (und seit dieser Zeit) einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Im Zusammenhang mit der Einstellung des Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin seien von dieser zahlreiche Schriftstücke übermittelt worden, aus denen sich unter anderem ergeben habe, daß sie am 21. Oktober 1992 mit einer Gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft einen Nutzungsvertrag bezüglich einer 70 m2 großen Wohnung abgeschlossen habe. Ferner wiesen zwei Kaufverträge der Möma/Roller-Gruppe vom 25. Juni und 1. August 1992 als Kunden jeweils Vinzenz O. und die Beschwerdeführerin auf. Vinzenz O. habe die Kaufverträge auch als "Besteller der Waren" unterfertigt. Am 25. Juni 1992 habe die Beschwerdeführerin bei einer Sparkasse in Graz einen Privatkredit über S 100.000,-- (Verwendungszweck: Wohnung) aufgenommen, wobei als "Mitkreditwerber" Vinzenz O. aufscheine. Ferner lägen Rechnungen bezüglich Baumaterialien, Handwerksmaterial udgl. vor. Im Zusammenhang mit der niederschriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin vom März 1992, wonach sie ab Mitte Mai übersiedeln und dann mit ihrem Lebensgefährten zusammen wohnen werde, ließe dies den Schluß zu, daß unter anderem unter Zuhilfenahme von Fremdmitteln Wohnungsadaptierungs- bzw. Wohnungssanierungsarbeiten vorgenommen worden seien, um die Wohnung zu beziehen bzw. zu bewohnen und dies auch tatsächlich geschehen sei. Die Beschwerdeführerin und Vinzenz O., der seit Verehelichung am 30. September 1995 der Ehemann der Beschwerdeführerin sei, seien Eltern zweier im Abstand von rund vier Jahren zur Welt gekommener Kinder. Vinzenz O. habe sich am 10. Oktober 1995 an der Anschrift der Beschwerdeführerin wohnhaft gemeldet. Hinsichtlich seines PKW"s sei eine Ummeldung am 10. Juli 1996 erfolgt; sein Motorrad habe er nicht umgemeldet. Da die Ummeldung des PKW"s erst rund zehn Monate nach geänderter Wohnsitzmeldung erfolgt sei, werde dadurch nicht dokumentiert, daß eine Lebensgemeinschaft nicht bestanden habe bzw. keine gemeinsame Unterkunftnahme erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahre 1992 von ihrem nunmehrigen Ehemann als ihren "Lebensgefährten" gesprochen. Seit 1992 bestünden gemeinsame Verbindlichkeiten. Da weder ein Unterhaltsvergleich noch eine amtliche Besuchsregelung sowie keine Nachweise für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen vorlägen, könne auch nicht von der Ausübung des Besuchsrechtes der gemeinsamen Tochter gesprochen werden, um die Anwesenheit von Vinzenz O. in der Wohnung zu erklären. Helfe der nunmehrige Ehemann tatsächlich ständig und umfangreich in der elterlichen Landwirtschaft bzw. in der Firma seiner Schwester mit, dann sei gerade aus diesen Gründen die Anwesenheit in der Wohnung nicht signifikant für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft. Aufgrund seiner Beschäftigung am Wohnort der Beschwerdeführerin sei dort zumindest eine "wochentägliche" Anwesenheit abzuleiten. Rückschauend gesehen sei davon auszugehen, daß ab dem Bezug der Wohnung eine "voreheliche Gemeinschaft" mit Vinzenz O. bestanden habe. Die nunmehr als Ehewohnung dienende Unterkunft sei daher aufgrund der zu treffen gewesenen Feststellungen nach Adaptierung bzw. Sanierung im Jahre 1992 bezogen worden. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht als alleinstehend anzusehen. Die Höhe des Leistungsbezuges der Beschwerdeführerin sei daher unter Berücksichtigung des Einkommens ihres nunmehrigen Ehemannes zu berichtigen. Da der ungerechtfertigte Bezug der Beschwerdeführerin zur Last zu legen sei, erweise sich sowohl der Widerruf der Zuerkennung als auch die Rückforderung von Teilen des tatsächlich gewährten Leistungsbezuges als zutreffend.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 96/08/0339 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 1996 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid des Arbeitsmarktservice keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Sondernotstandshilfe das Vorliegen von Notlage im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bzw. der Notstandshilfeverordnung. Bei der Beurteilung der Notlage seien dabei die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und die eines Ehemannes oder Lebensgefährten zu berücksichtigen. Dabei habe nach Auffassung der belangten Behörde im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen der Beschwerdeführerin und Vinzenz O. eine "voreheliche Gemeinschaft" bestanden (die weitere Begründung des vorliegenden Bescheides entspricht im wesentlichen der Begründung des erstangefochtenen Bescheides). Die Gewährung der Sondernotstandshilfe in unzutreffender Höhe sei daher auch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin zur Last zu legen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 96/08/0340 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 1996 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid des Arbeitsmarktservice keine Folge gegeben. Die Begründung für die rückwirkende Berichtigung und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe entspricht dabei auch in diesem Fall im wesentlichen der Begründung des erstangefochtenen Bescheides.
Dagegen richtet sich die zur Zl. 96/08/0341 protokollierte Beschwerde, in der ebenfalls Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in den erstatteten Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden beantragt.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zu verbinden und darüber erwogen:
II.
1. Zum Karenzurlaubsgeld:
Nach § 27 Abs. 1 und 2 AlVG erhalten verheiratete Mütter und nicht alleinstehende Mütter ein niedrigeres Karenzurlaubsgeld als alleinstehende Mütter.
Gemäß § 27 Abs. 4 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gilt als nicht alleinstehend eine Mutter, die ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an der gleichen Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre oder vom Vater des unehelichen Kindes für sich Unterhalt in einem Ausmaß erhält, das den Freibetrag nach § 6 der Notstandshilfeverordnung (seit 1. Jänner 1994 idF BGBl. Nr. 817/1993: § 6 Abs. 3 erster Satz der Notstandshilfeverordnung) zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen § 27 Abs. 1 und 2 übersteigt.
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt somit davon ab, ob Vinzenz O. nach den "Vorschriften des Meldegesetzes 1972" an der Adresse der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum gemeldet war bzw. anzumelden gewesen wäre. Letzteres hätte eine "Unterkunftnahme" an deren Adresse vorausgesetzt.
Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft widmungsgemäß Gebrauch gemacht wird, d.h., daß eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen, d.h. zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses, worin auch das "Sichdarinaufhalten", seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen, zählen, benützt (vgl. das Erkenntnis vom 30. September 1991, VwSlg. 13.500/A). Solange es daran fehlte, hatte die Beschwerdeführerin auch bei Vorliegen einzelner Merkmale einer Lebensgemeinschaft Anspruch auf das erhöhte Karenzurlaubsgeld (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/08/0144).
Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde zwar davon aus, daß Vinzenz O. ab dem Bezug der Wohnung durch die Beschwerdeführerin mit dieser gemeinsam Unterkunft genommen hat, läßt es jedoch an diesbezüglich entscheidenden Feststellungen zur Gänze fehlen. Sie zieht vielmehr aus bestimmten Umständen, die auf eine Lebensgemeinschaft hindeuten (z.B. gemeinsame Kreditaufnahme, gemeinsame Anschaffung von Einrichtungsmaterial für die Wohnung, gemeinsame Kinder: vgl. zu letzteren allerdings das Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0188), den Schluß einer gemeinsamen Unterkunftnahme.
Ob ein solches Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit Vinzenz O. im oben angegebenen Sinne vorliegt, steht allerdings im Beschwerdefall mangels geeigneter Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde (die dazu bisher aufgrund ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung keine zweckdienlichen Ermittlungen angestellt hat) nicht fest.
Die belangte Behörde hat im übrigen auch - im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 27 Abs. 4 AlVG - nicht festgestellt, daß der Kindesvater im relevanten Zeitraum an die Beschwerdeführerin Unterhalt in einem Ausmaß bezahlt hat, welches den Freibetrag nach § 6 der Notstandshilfeverordnung zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen § 27 Abs. 1 und 2 AlVG übersteigt. Der diesbezüglich angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2. Zur Sondernotstandshilfe:
Nach § 39 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, BGBl. Nr. 416/1992, haben Mütter oder Väter unter anderem Anspruch auf Sondernotstandshilfe bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld erschöpft ist.
Nach § 39 Abs. 4 AlVG sind dabei grundsätzlich die Bestimmungen über die Notstandshilfe anzuwenden.
Danach war das Einkommen von Vinzenz O. zu berücksichtigen, wenn er im streitgegenständlichen Zeitraum der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte war (vgl. § 2 Abs 2 Satz eins und zwei der Notstandshilfeverordnung, gestützt auf § 36 Abs. 2 Satz zwei und drei AlVG).
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung eines Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zugrunde, daß dieser wegen der Lebens- (Wohn‑)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (vgl. das Erkenntnis vom 3. September 1996, Zl. 95/08/0283). Gemeinsames Wohnen allein - wofür auch im vorliegenden Beschwerdefall jegliche Feststellungen fehlen - begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. das Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 95/08/0147).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. auch dazu die bereits genannten Erkenntnisse vom 21. Mai und 3. September 1996).
Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die gemeinsame Kreditaufnahme sowie die gemeinsame Bestellung von Waren zur Wohnungsadaptierung bzw. -sanierung in Verbindung mit anderen Indizien (etwa die Bezeichnung von Vinzenz O. als "Lebensgefährten": vgl. dazu neben dem Erkenntnis vom 24. April 1990, Zlen. 89/08/0318, 0319, 0320, auch das Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 94/08/0111) vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Vinzenz O. ausgegangen ist, so kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden.
Konkrete Feststellungen über ein gemeinsames Wohnen fehlen allerdings - wie bereits oben ausgeführt - zur Gänze.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
3. Zur Notstandshilfe:
Die zu Punkt II.2. angestellten Erwägungen treffen auch hinsichtlich des vorliegend angefochtenen Bescheides zu; auch dieser Bescheid war daher wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Stempelgebührenersatz konnte nur für Beschwerdeausfertigungen und die Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide zuerkannt werden.
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