Normen
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezog seit Mai 1995 Arbeitslosengeld. Im Zuge der Beantragung von Notstandshilfe für die Zeit nach der Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gab er dem Arbeitsmarktservice am 23. November 1995 bekannt, er studiere seit Oktober 1995 an der Wirtschaftsuniversität Wien als ordentlicher Hörer Betriebswirtschaftslehre.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 1995 widerrief das Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 1. Oktober 1995 bis zum 31. Oktober 1995 und forderte die für diese Zeit erbrachte Leistung von S 12.952,-- mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe verspätet gemeldet, daß er seit 1. Oktober 1995 studiere.
Der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nur zu seiner Fortbildung einige wenige Lehrveranstaltungen inskribiert gehabt. Der Zeitaufwand für die von ihm belegten Vorlesungen und Proseminare sei mit den üblichen Dienstzeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses vereinbar gewesen. Da der Beschwerdeführer nur einzelne Lehrveranstaltungen besucht habe, sein Studium nur vorübergehender Natur gewesen und ein Studienabschluß nicht beabsichtigt gewesen sei, komme der Status des Beschwerdeführers dem eines außerordentlichen Hörers gleich.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG ist - u.a. - nicht arbeitslos, wer als ordentlicher Hörer einer Hochschule ausgebildet wird. Dem liegt wohl typisierend die Vorstellung einer mit einem Beschäftigungsverhältnis nur ausnahmsweise vereinbaren zeitlichen Inanspruchnahme durch ein Studium als ordentlicher Hörer zugrunde (vgl. in diesem Sinne vor allem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1996, G 72/95 u.a., und daran anschließend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125). Darauf, daß ein Studium als ordentlicher Hörer im Einzelfall aktiv betrieben wird, kommt es nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut aber nicht an (vgl. dazu schon das Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/08/0269; aus jüngerer Zeit - im Zusammenhang mit der Neufassung der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG durch die Novelle BGBl. Nr. 817/1993 - das schon zitierte Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125, und daran anschließend die Erkenntnisse vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/08/0154 (auch zur Frage behaupteter Scheininskription), vom 18. März 1997, Zl. 96/08/0142 und Zl. 96/08/0145 (jeweils zur weiterhin aufrechten Immatrikulation auch ohne Inskription), Zl. 96/08/0150 und Zl. 96/08/0152, und zuletzt etwa vom 23. Juni 1998, Zl. 98/08/0042). Der Einwand, der Beschwerdeführer habe (zwar als ordentlicher Hörer, aber) wie ein außerordentlicher Hörer studiert, ist daher nicht von Bedeutung.
Insoweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte in seinem Fall gemäß § 12 Abs. 4 AlVG das Vorliegen "berücksichtigungswürdiger Umstände" annehmen müssen, geht er von der seit 1. Jänner 1994 nicht mehr geltenden Fassung dieser Bestimmung aus. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 (und vor der neuerlichen Änderung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201) sind im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil er das Studium erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgenommen hat.
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigte im vorliegenden Fall auch die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. dazu Dirschmied, AlVG3, 207, mit weiteren Nachweisen).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 8. September 1998
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