Normen
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §60;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §60;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, dessen Mitglied auch die mitbeteiligte Partei (mP) ist, hat die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Verbandskläranlage in Thörl erwirkt, welche für die Reinigung von Abwässern für 6500 EGW ausgelegt ist. Hiebei wurde auch die Einleitung der Abwässer aus der mP als Verbandsmitglied berücksichtigt (Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 25. Oktober 1991).
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juni 1994 wurde der mP über deren Antrag "die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Ortskanalisation mit den dazugehörigen Anlagenteilen und Gewässerquerungen nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen bzw. des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes" unter Auflagen erteilt. Dieser wasserrechtlichen Bewilligung lag der Antrag der mP vom 23. März 1993 unter Berücksichtigung der aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung vom 12. Juli 1993 erfolgten Projektsabänderungen hinsichtlich der Kanalstrangführungen zugrunde. Unter "Veranlassung und Zweck des Projektes" wird in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, daß die Erfassung und die Ableitung aller in den Siedlungsgebieten der KG Etmißl und KG Lonschitz anfallenden Abwässer und die Reinigung derselben "in der zentralen Kläranlage" des Beschwerdeführers in Thörl erfolgen soll. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Mai 1989 sei dem Beschwerdeführer die Einleitung der Abwässer der Verbandsmitglieder - u.a. auch bezüglich der mP im Ausmaß von 631 EGW und 656 EAW Anschlußwerten - in die mit diesem Bescheid bewilligte zentrale Kläranlage bewilligt worden. Laut Projekt sei ein Anschluß an die Anlagen des Abwasserverbandes Einzugsbereich Thörlbach vorgesehen. Die Kläranlage des Abwasserverbandes in Thörl sei bereits errichtet und in Betrieb genommen. Aufgrund einer derzeitigen Überschreitung hinsichtlich des vorgeschriebenen Grenzwertes für den Ammoniumablauf sei seitens des Abwasserverbandes ein Umbau der Anlage vorgesehen und auch wasserrechtlich verhandelt. Ein diesbezüglicher Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Mai 1994 liege vor (Seite 31 dieses Bescheides).
Mit Eingabe vom 5. Juli 1993 beantragte die mP die wasserrechtliche Bewilligung "einer eigenen Kläranlage in Etmißl".
Mit Eingabe vom 17. Jänner 1994 an den Landeshauptmann von Steiermark beantragte die mP den Übergang der Entscheidungspflicht bezüglich ihres Antrages vom 5. Juli 1993 gemäß § 73 AVG. In der vom Landeshauptmann von Steiermark am 13. Dezember 1994 durchgeführten Verhandlung wurde als Verhandlungsgegenstand angeführt "Gemeinde Etmißl, Errichtung einer biologischen Kläranlage auf Grundstück 757/1, KG Etmißl, mit Einleitung der Abwässer in den Lonschitzbach, wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung". Festgehalten wurde folgendes:
"Bemerkt wird, daß die Ortskanalisation Etmißl gesondert mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 3.6.1994 rechtskräftig einer wasserrechtlichen Bewilligung zugeführt wurde; in diesem von der Gemeinde vorgelegten Projekt ist aber noch die Einleitung der gesammelten Abwässer in Anlagen des AWV vorgesehen.
Der Wasserrechtsbehörde sind die Bemühungen der Gemeinde Etmißl auf Austritt aus dem AWV bekannt. Ein schiedsgerichtliches Verfahren beim Verband war anhängig. Im Bescheid vom 6.7.1994 hat das Schiedsgericht zum Ausdruck gebracht, daß gemäß der Regelung in den Verbandssatzungen vor Entscheidungen von Verbandsgremien über einen Austritt der Gemeinde Etmißl eine vertragliche Regelung zu erfolgen hat."
Die Beschwerdeführerin gab folgende Stellungnahme ab:
"Einleitend darf festgehalten werden, daß die Gemeinde Etmißl nach wie vor Mitglied des AWV-Einzugsbereich Thörlbach mit allen Rechten und Pflichten ist. Der AWV hat nach Gründung im Einvernehmen mit allen Mitgliedern ein abwassertechnisches Sanierungskonzept entworfen und wurde dieses von den Verbandsmitgliedern zustimmend zur Kenntnis genommen. Das Konzept sah vor, daß die gesammelten Schmutzwässer der Ortskanalisation und Verbandskanalisation einer biologischen ARA zugeführt werden. In diesem Bescheid wurde das Projekt der Ortskanalisation Etmißl mit Bescheid vom 3.6.1994, GZ. 3-33 E 135/94/32, wasserrechtlich genehmigt.
Nach späterem Beitritt der Gemeinde St. Ilgen wurde der Ausbau des sogenannten Verbandssammlers Etmißl-St. Ilgen gefordert bzw. entsprechend ausgearbeitet und zur wasserrechtlichen Genehmigung eingereicht. Dieser Genehmigungsbescheid wurde mittlerweile erteilt und ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Verbandssammler dient als Vorflutkanal für die Aufnahme von häuslichen Abwässern aus den Gemeindegebieten Thörl, Etmißl und St. Ilgen. Bezüglich der Funktion der zentralen ARA darf ausgeführt werden, daß das wasserrechtlich genehmigte Sanierungsprojekt mittlerweile baulich verwirklicht wird und im Frühjahr des Jahres 1995 in Funktion treten soll. Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, daß entsprechend den zahlreichen Dokumentationen des AWV alles unternommen wird, um den Mitgliedern ihren satzungsgemäß zugesprochenen Konsens in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies gilt in gleicher Weise für die Gemeinde Etmißl wie für alle übrigen Mitglieder.
Das gegenständliche Projekt einer eigenen Kläranlage wurde weder durch die Verbandsgremien begutachtet noch diesen überhaupt zur Kenntnis gebracht. Es darf daher behauptet werden, daß dieses Vorhaben gegen Verbandsinteressen spricht und daher von seiten des AWV abgelehnt werden muß. Hiezu darf auf die einschlägig befaßten §§ des WRG, im speziellen § 94/5 verwiesen werden.
Begründet wird die negative Haltung des Verbandes mit der Bemerkung, daß bei einem allfälligen Ausscheiden der Gemeinde Etmißl aus dem Verband die übrigen Mitglieder eine entsprechende aliquote Mehrbelastung hinnehmen müßten. Dies stellt eine Veränderung der ursprünglichen Prämissen und Vereinbarungen dar, welche nur durch einen Mehraufwand der im Verband verbleibenden Mitglieder getilgt werden kann. Es entsteht daher den verbleibenden Verbandsmitgliedern ein Schaden."
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Jänner 1995 wurde der Antrag der mP vom 5. Juli 1993 auf Erteiltung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer sogenannten kombinierten Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück Nr. 757/1, KG Etmißl, abgewiesen. Unter der Annahme einer zügigen Projektsverwirklichung betreffend Adaptierung bzw. Sanierung der Verbandskläranlage in Thörl zum Zwecke der Ermöglichung der Verwirklichung des definierten Verbandszieles und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gemeinde Etmißl nach wie vor Mitglied des Abwasserverbandes sei, müsse derzeit das zur Genehmigung eingereichte Projekt einer eigenen Gemeindekläranlage als dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 105 WRG 1959 widersprechend und daher als unzulässig beurteilt werden. Daran ändere auch nichts die positive technische Beurteilung, welche nur ein Kriterium des Verfahrens sei. Weiters stelle die Wahrung des Verbandszweckes gemäß § 94 Abs. 5 WRG 1959 ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG des Abwasserverbandes dar, welches im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zu berücksichtigen sei. Dieses rechtliche Interesse habe der Abwasserverband in seinen Stellungnahmen geltend gemacht. Eine Erteilung der beantragten Genehmigung würde einen Eingriff in das dem Verband zukommende Recht auf Wahrung und Durchsetzung des Verbandszweckes darstellen und somit vorausschauende wasserwirtschaftliche Überlegungen sowie die schon vorgenommenen Förderungsabwicklungen mit öffentlichen Geldern in kaum bewältigbarem Umfang in Frage stellen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. September 1996 wurde der mP über deren Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Jänner 1995 "aufgrund der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen und des Ergebnisses der wasserrechtlichen Verhandlung vom 13.12.1994 sowie des Berufungsverfahrens gemäß §§ 9 ff, 30 ff, 60 ff, 98 ff. 105, 107, 111 und 134 WRG 1959, § 9 AWG und § 27 ANSchG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer "kombinierten Abwasserreinigungsanlage" gemäß der in Abschnitt A dieses Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung und den in Abschnitt B dieses Bescheides enthaltenen Auflagen erteilt".
In der Begründung wird hiezu - soweit für das Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich - ausgeführt, daß die Anlage für die Reinigung und Beseitigung von in der Gemeinde Etmißl anfallenden Abwässern von weniger als 1000 Einwohnern dienen soll. Der Beschwerdeführer habe sich im Berufungsverfahren neuerlich gegen die Bewilligung deshalb ausgesprochen, weil in einer Entfernung von rund 600 m die Verbandskanalisation bereits funktionsfähig errichtet worden sei. Die von der mP gesammelten Abwässer könnten zur Kläranlage des Verbandes nach Thörl geleitet und absolut konsensmäßig gereinigt und in der Folge dem Vorfluter Thörlbach zugeleitet werden. Gemäß § 13 Abs. 1 WRG 1959 sei bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Auszugehen sei vom objektiven Bedarf des Bewilligungswerbers im Zeitpunkt der Bewilligung. § 3 Abs. 1 erster Satz der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung habe keinen zwingenden Charakter. Aus dieser Norm, die lediglich eine gewässerpolitische Zielvorstellung enthalte, leite der Landeshauptmann offensichtlich das öffentliche Interesse an einer möglichst überschaubaren und kostengünstigen Abwasserentsorgung gemäß dem Stand der Technik innerhalb eines definierten Einzugsbereiches ab. Im vorliegenden Fall lasse sich aus dem Bescheid des Landeshauptmannes jedoch nicht nachvollziehen, worin sich das in concreto statuierte "öffentliche Interessen an einer möglichst überschaubaren und kostengünstigen Abwasserentsorgung gemäß Stand der Technik innerhalb eines definierten Einzugsbereiches" von der generellen Zielvorstellung des § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung unterscheide, und wodurch dieses statuierte öffentliche Interesse durch das vorliegende Projekt verletzt würde. Gegenstand des Verfahrens könne nur das von der Gemeinde Etmißl vorgelegte Projekt sein, das laut Gutachten des Amtssachverständigen des Landeshauptmannes von Steiermark "in der Lage zu sein scheint, eine ausreichende und dem Stand der Technik entsprechende Behandlung der anfallenden häuslichen Abwässer zu gewährleisten". Dies habe der Amtssachverständige der belangten Behörde auch vollinhaltlich bestätigt. § 94 Abs. 5 WRG 1959 begründe ein "rechtliches Interesse" im Sinne des § 8 AVG und damit die Parteistellung von Wasserverbänden in denjenigen wasserrechtlichen Verfahren, die den betreffenden Verbandszweck in räumlicher und sachlicher Hinsicht berührten. Diese Bestimmung könne jedoch nicht schon per se dazu führen, daß das Projekt einer Mitgliedsgemeinde, deren Willen zum Austritt aus dem Verband schon jahrelang bekundet werde, abgewiesen werde. Die Auffassung, daß die Möglichkeit der Wahrung des Verbandszweckes es für sich genommen rechtfertige, eine wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, sei unzutreffend. Dies gehe schon aus dem Umstand hervor, daß gemäß § 82 in Verbindung mit § 87 Abs. 4 WRG 1959 die Möglichkeit des Austritts aus dem Wasserverband bestehe. Im konkreten Fall müsse in Betracht gezogen werden, daß die Gemeinde Etmißl noch immer Mitglied des Abwasserverbandes Thörlbach sei. Problematiken bezüglich eines etwaigen Ausscheidens der Gemeinde Etmißl aus dem Abwasserverband Thörlbach seien anläßlich des Ausscheidungsverfahrens in den verbandsinternen Gremien zu lösen. Es sei daher festzuhalten, daß der vorliegende Bescheid nichts über die verbandsinternen Verhältnisse bzw. Modi eines etwaigen Ausscheidens aussage. Diesbezügliche Probleme seien verbandsintern zu lösen. Das von der Gemeinde Etmißl eingebrachte Projekt einer kombinierten Abwasserreinigungsanlage sei sowohl vom Amtssachverständigen des Landeshauptmannes von Steiermark als auch vom Amtssachverständigen der belangten Behörde in technischer Hinsicht positiv beurteilt worden. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen und die wasserrechtliche Bewilligung unter den angeführten Nebenbestimmungen und Auflagen zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in unseren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Wahrung des Verbandszweckes, vor allem im Hinblick auf unsere bestehende Verbandskläranlage, und auf Berücksichtigung und Berührung der, gegen die Erteilung der von der Gemeinde Etmißl beantragten wasserrechtlichen Bewilligung sprechenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 Abs. 1 WRG 1959, sowie in unseren Rechten auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung (§§ 58 Abs. 2 und 60 AVG) und auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (§§ 37 und 39 AVG)" verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien (eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigen (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.
Als Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes trägt der Beschwerdeführer u.a. vor, mit Bescheid vom 3. Juni 1994 sei der Anschluß der Ortskanalisation Etmißl an seine Verbandskläranlage genehmigt worden. Dieser Bescheid stehe dem angefochtenen Bescheid insoweit entgegen, als es sich um zum Teil deckungsgleiche Begehren handle. Diese Bescheide seien miteinander nicht vereinbar. Das Verbandskonzept sehe in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung eine zentrale Anlage für den Verbandsbereich Etmißl, St. Ilgen und Thörl vor und wurde von der Fachabteilung IIIa des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als das wirtschaftlichste Konzept bezeichnet. Für den Einzugsbereich der Gemeinde Etmißl bestehe bereits in Thörl eine (zwischenzeitlich adaptierte) voll funktionsfähige Verbandskläranlage. Die Neuerrichtung einer überflüssigen Kläranlage im Entsorgungsgebiet einer schon bestehenden, völlig ausreichenden Verbandskläranlage gefährde über kurz oder lang die vom Gesetz geforderte Instandhaltung der schon bestehenden Verbandskläranlage (welche sich dann plötzlich und im nachhinein als "überdimensioniert" erweise). Dies allein rechtfertige schon die Abweisung des Bewilligungsantrages der mitbeteiligten Gemeinde. Der Bedarf der gegenständlichen Anlage der mitbeteiligten Gemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 WRG 1959 sei von der Fachabteilung IIIa des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung im Hinblick auf die bestehende Verbandskläranlage in Thörl aus wasserwirtschaftlicher Sicht verneint worden. Die Errichtung einer zweiten Kläranlage führe zu einem vermehrten Wasserbedarf und stehe daher mit dem Grundsatz der wasserhaushälterischen Sparsamkeit in Widerspruch (Hinweis auf § 105 Abs. 1 lit. h WRG 1959). Durch die Bewilligung einer örtlichen Kläranlage in Etmißl entstünden dem Beschwerdeführer konkrete Nachteile. Förderungen aus öffentlichen Mitteln könnten entfallen, Budgets und vorausschauende Finanzierungspläne wären abzuändern. Bauliche Gegebenheiten würden vergeblich errichtet. Die Verbandskläranlage müßte auf eine Größenordnung unter 5000 EGW umkollaudiert werden; in jedem Fall wären die einzelnen (verbleibenden) Mitglieder des Verbandes erheblicher (insbesondere finanzieller) Mehrbelastung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat mit seinen rechtzeitig erhobenen Einwendungen seine Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erkennbar (auch) auf § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 leg. cit. mit der Behauptung gestützt, durch die wasserrechtliche Bewilligung des vorliegenden Kanalprojektes der mP werde in die ihm rechtskräftig erteilte wasserrechtliche Bewilligung der Verbandskläranlage eingegriffen und würden demnach seine wasserrechtlich geschützten Rechte berührt. Rechtmäßig geübte Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind u.a. auch durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eingeräumte, nach Art und Maß bestimmte Wasserbenutzungsrechte (vgl. dazu Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Anmerkung 3 zu § 12 WRG 1959, Seite 47), auch wenn sie noch nicht ausgeübt sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. November 1988, Zl. 88/07/0084). Der Träger eines gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlich geschützten Rechtes hat einen Rechtsanspruch darauf, daß bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung darüber eine Aussage getroffen wird, ob überhaupt nicht oder nur in einem beschränkten Umfang mit dem Eintritt eines Nachteiles gerechnet wird. Wird eine Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes festgestellt, dann ist das Ansuchen abzuweisen oder zu prüfen, inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können oder durch den Konsenswerber gebilligte, das Vorhaben modifizierende Vorschreibungen erreicht werden kann, daß eine Beeinträchtigung nicht stattfinden wird (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 1989, Zl. 88/07/0135, und 13. September 1983, Zl. 83/07/0078).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid weder die Parteistellung des Beschwerdeführers im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 geprüft noch festgestellt, ob durch das bewilligte Vorhaben eine Verletzung bestehender Rechte des Beschwerdeführers, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, im Rahmen der erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers tatsächlich bewirkt wird. Die belangte Behörde belastete dadurch den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zum hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 93/07/0131, auf welches sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift beruft. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich - ausgeführt, daß die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine kombinierte Abwasserentsorgungsanlage (Einzelanlage) nicht mit der Begründung verweigert werden darf, es bestehe kein Bedarf, da die Bewilligungswerber ohnedies zum Anschluß an die Gemeindekanalisationsanlage verpflichtet wären. Die hier entscheidungswesentliche Frage, ob die zu bewilligende Anlage bestehende Rechte Dritter im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 verletzt, war in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu erörtern.
Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß das beschwerdegegenständliche Projekt mit dem mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 3. Juni 1994 bewilligten nicht identisch im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ist. Von einer Identität der Sache kann nämlich nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Begehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1994, Zl. 92/07/0099, u.v.a.). Ein Vergleich der Projektsbeschreibungen läßt eine tatsächliche Identität der Sache nicht erkennen.
Aus diesen Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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