VwGH 96/07/0122

VwGH96/07/012210.7.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde von 22 Beschwerdeführern, sämtliche vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Mai 1996, Zl. 410.989/02-I 4/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtwerke Wörgl Ges.m.b.H. in Wörgl, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. H, des Vertreters der belangten Behörde, Rat Dr. H und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Dr. M, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §8;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §13 Abs4;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs3;
WRG 1959 §60 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §8;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §13 Abs4;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs3;
WRG 1959 §60 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.765,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 31.170,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1996 wurde der mitbeteiligten Partei (mP) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes Kelchsau-Ehreit unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurde verfügt, daß als "Pflichtwassermenge" beim Hilfswehr jahresdurchgängig 400 l/s abzugeben sind.

Folgende Anträge und Forderungen wurden zurückgewiesen (Spruchabschnitt VIII):

1.2. In der Begründung wird - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - ausgeführt, zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Kelchsauer Ache sei die Abgabe einer Dotationswassermenge von 400 l/s vorgeschrieben worden. Die Festsetzung der Höhe der Dotationswassermenge sei auf der Grundlage der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen nach dem Kriterium der Abwasserbelastung der Entnahmestrecke, der ökologischen, biologischen und limnologischen Anforderungen und des Natur- und Umweltschutzes erfolgt.

Die Wasserrechtsbehörde habe auch zu prüfen gehabt, ob infolge der Errichtung und des Betriebes der Kraftwerksanlage die notwendige Wasserversorgung gefährdet werde. Die erstbeschwerdeführende Partei habe im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Befürchtung einer quantitativen und qualitativen Beeinträchtigung ihres Tiefbrunnens vorgebracht.

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens werde der Wasserspiegel der Kelchsauer Ache nach der Kraftwerkserrichtung um ca. 20 bis 30 cm sinken. Da die Tiefe des Trinkwasserbrunnens ca. 21 m betrage, der Brunnen landseits gespeist und kein Wasser der Ache eingezogen werde, könne den übereinstimmenden Gutachten des kulturbautechnischen Amtssachverständigen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gefolgt werden, daß mit keinen negativen Auswirkungen des Kraftwerksprojektes auf den Tiefbrunnen zu rechnen sei.

Die Einholung eines aktuellen geologischen Gutachtens sei nicht erforderlich gewesen, da ein geologisches Gutachten aus dem Jahre 1972 vorliege und sich die geologischen Verhältnisse seither nicht geändert hätten.

Den von der erstbeschwerdeführenden Partei und mehreren weiteren Verfahrensparteien eingebrachten Anträgen, einen Sachverständigen für Natur- und Umweltschutz, für Limnologie sowie einen weiteren kulturbautechnischen Amtssachverständigen mit der Beurteilung der Auswirkungen des Kraftwerksprojektes auf den Trinkwasserbrunnen zu beauftragen, sei nicht stattzugeben gewesen, da bereits nach den der Wasserrechtsbehörde vorliegenden Gutachten negative Auswirkungen auf den Brunnen auszuschließen seien und diese nachvollziehbaren Aussagen keine weiteren Gutachten verlangten.

Die von der erstbeschwerdeführenden Partei und mehreren weiteren Verfahrensparteien eingebrachten Anträge auf Bestellung von Sachverständigen für die Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf die Wasserqualität der Ache, auf Einholung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens, auf zusätzliche Erhebungen der Wassergüte, der Feststellung der Trapezquerschnitte sowie die Durchführung von Versuchen zur Beurteilung des optischen Eindruckes der Restwassermenge in der Entnahmestrecke hätten öffentliche Interessen zum Gegenstand und seien sohin in Ermangelung eines subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruches aus formalen Gründen zurückzuweisen gewesen. In diesem Zusammenhang sei jedoch festzuhalten, daß die Auswirkungen des Projektes auf öffentliche Interessen von der Wasserrechtsbehörde umfassend und ausführlich geprüft worden seien.

Die Wasserrechtsbehörde habe auch keine Veranlassung gesehen, der Forderung, die Einzelsachverständigengutachten einer gutachterlichen Gesamtbeurteilung zu unterziehen, Rechnung zu tragen, zumal es der Wasserrechtsbehörde und nicht den Sachverständigen obliege, die Gutachten auszuwerten und die einzelnen öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Für die der Behörde obliegende Aufgabe, die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu vollziehen, reichten die vorliegenden Gutachten völlig aus.

Die Forderung der erstbeschwerdeführenden Partei, ihr sämtliche Kosten der Errichtung des Kanalbaues zu refundieren, sei abzuweisen gewesen, da die Errichtung des Abwasserkanales weder in einem rechtlichen noch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Kraftwerksprojekt erfolgt sei und nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen durch die Vorschreibung einer Dotationswassermenge eine dem öffentlichen Interesse entsprechende Abwasserverdünnung sichergestellt sei. Aus diesem Grund sei auch der Antrag der "Besitzergemeinschaft Darblay", den Abwasserkanal Kelchsau bis unterhalb der Wasserrückgabestelle zu verlängern, abzuweisen gewesen.

Die Erhaltung der Funktion eines Gewässers als natürliche Weidegrenze zähle nicht zu den subjektiv-öffentlichen Rechten, weshalb die Forderungen eines Teils der Beschwerdeführer, der mP als Ersatz für den Verlust der natürlichen Weidegrenze die Errichtung und Erhaltung von Weidezäunen bzw. eine angemessene Entschädigung vorzuschreiben, abzuweisen gewesen sei.

Die vom Zweit- und vom Neuntbeschwerdeführer erhobene Forderung, die mP zu verpflichten, die bestehende 25 kV Hochspannungsleitung vom Kraftwerk Zwiesel bis zum Standort des Krafthauses Ehreit zu verkabeln und die bestehenden Dienstbarkeiten für die Freileitung im Grundbuch zu löschen, seien in Ermangelung eines Zusammenhanges mit dem Verfahren des gegenständlichen Projektes zurückzuweisen gewesen.

Zu dem vom Fünft- und Sechstbeschwerdeführer befürchteten Absinken des Grundwasserspiegels in den an die Kelchsauer Ache angrenzenden landwirtschaftlichen Liegenschaften und der dadurch bewirkten vegetativen Veränderungen sei auszuführen, daß nach dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen es im unmittelbaren Ufer- und Nahbereich der Ache zu einem Absinken des Grundwasserspiegels in der Größenordnung von 20 bis 30 cm kommen könne. Derartige Veränderungen führten nach den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen infolge der vorhandenen Grünlandnutzung zu keiner Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit. Das im (Mit)Eigentum des Fünftbeschwerdeführers stehende Grundstück Nr. 5472 werde für die Projektsverwirklichung nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß in Anspruch genommen. Die Beseitigung der vorspringenden Felsnase führe einerseits zu einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung des Hochwasserabflusses, andererseits würde ein Verzicht auf die Begradigung einen für das Unternehmen unverhältnismäßigen Aufwand am gegenüberliegenden Ufer bewirken.

Hinsichtlich der Forderung des Fünftbeschwerdeführers, das Grundstück Nr. 5288/1 gegen Hangrutschungen zu sichern, sei festzuhalten, daß nach dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein gefährliches Anschneiden der Böschung nicht gegeben sei und bei projektsgemäßer Ausführung keine Rutschungsgefahr bestehe.

Auch seitens des Viertbeschwerdeführers sei eine Gefährdung seiner Liegenschaft Nr. 5264 befürchtet worden. Diese Gefahr werde durch die vorgeschriebene Höherverlegung der Rohrleitungstrasse hinantgehalten.

Zu den vom Zweit- und vom Neuntbeschwerdeführer vorgebrachten Forderungen betreffend den Verlauf der Druckrohrleitung sei auszuführen, daß die Rohrleitungstrasse im Bereich des Grundstückes Nr. 5228 der bestehenden Kanaltrasse folge. Die Errichtung einer zweiten Rohrtrasse würde einerseits einen großen baulichen Aufwand erfordern, andererseits sei auch im Interesse der dadurch berührten angrenzenden Grundeigentümer eine abgerückte zweite Trasse nicht gerechtfertigt.

Nach dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei die Benutzung der Liegenschaft Nr. 5192 erforderlich, um eine Engstelle bei km 0,638 sicher passieren zu können. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Zweit- und des Neuntbeschwerdeführers habe sohin nicht stattgeben werden können. Hinsichtlich des Trassenverlaufes im Bereich des Grundstückes Nr. 5192/2 sei vorgeschrieben worden, nach Maßgabe der technischen Hangbedingungen dem Wunsch der Grundeigentümer betreffend die Detailfestlegung der Trasse nachzukommen.

Was die Einwendungen der "Besitzergemeinschaft Darblay" als Fischereiberechtigte betreffe, so sei nicht gesondert vorzuschreiben gewesen, die der Fischerei dienenden Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, da die Instandhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten bereits im Wasserrechtsgesetz normiert sei. Die Zuteilung von Fischereirechten falle nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung zwischen dem Bund und den Ländern in die Zuständigkeit der Landesbehörden. Der Antrag, eine fischereiliche Bewirtschaftung des Beruhigungsbecken ausschließlich der "Besitzergemeinschaft Darblay" zuzuerkennen, sei somit zurückzuweisen gewesen.

Der Forderung, die Ufersicherungsmaßnahmen naturnah auszuführen, sei nach Maßgabe der technischen Randbedingungen durch die Vorschreibung einer entsprechenden Auflage entsprochen worden. Der Einwand betreffend eine Verkürzung der Wasserlaufstrecke beziehe sich auf ein früheres Projektstadium; im gegenständlichen Projekt seien keine Begradigungen vorgesehen.

Der Antrag, Winterlager für die Fische zu schaffen, habe im Bescheid nicht berücksichtigt werden können, da es sich bei der Erklärung bestimmter Wasserstrecken als Winterlager der Fische um eine Verordnung handle.

Durch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen fischereifreundlichen Maßnahmen würden die Auswirkungen der Errichtung und des Betriebes der Kraftwerksanlage auf die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit weitestgehend vermindert. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Fischerei sei trotz der Vorschreibung dieser Auflagen mit einer gewissen Einschränkung der fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung in der Entnahmestrecke zu rechnen. Zur Feststellung dieser Beeinträchtigungen sei mit dem Bescheid eine fischereiliche Beweissicherung vor und nach Kraftwerkserrichtung vorgeschrieben worden.

Die Forderung des Fischereiberechtigten, eine Restwassermenge von 700 l/s bzw. mind. 1000 l/s festzusetzen, habe nicht erfüllt werden können, da einerseits nach den übereinstimmenden Sachverständigengutachten eine Restwassermenge von 400 l/s zur weitestgehenden Hintanhaltung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ausreiche und andererseits die geforderten Dotationsmengen den Kraftwerksbetrieb unwirtschaftlich machten, d.h. das Vorhaben der Kraftwerkserrichtung unverhältnismäßig erschweren bzw. verhindern würden.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

1.5. Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Abhaltung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung erwogen:

2.1. Die Beschwerdeführer erblicken eine Befangenheit des Bescheidverfassers in dem Umstand, daß dieser auch den Bescheid vom 28. Juli 1987 ausgearbeitet habe, mit dem in einem ersten Verfahrensdurchgang die belangte Behörde die der mP von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz erteilte wasserrechtliche Bewilligung behoben habe. Außerdem ergäben sich bei genauerer Überprüfung des Verfahrensablaufes konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Bescheidverfassers. Dieser habe über Ersuchen der mP und einiger weiterer Parteien die Bescheiderlassung unverzüglich nach Vorliegen der Verfahrensergebnisse in Aussicht gestellt; tatsächlich seien bis zur Bescheidzustellung Jahre vergangen. Die mP habe laut eigenen Angaben und auch nach Zeitungsberichten mehrmals interveniert, sodaß sich die belangte Behörde, in deren Rahmen der Bescheidverfasser zuständiger Bearbeiter gewesen sei, im Jänner 1996 offensichtlich veranlaßt gesehen habe, ohne Rücksicht auf die fehlenden und für die umfassende Beurteilung und Abwägung der öffentlichen Interessen unabdingbaren Gutachten die Bewilligung in Aussicht zu stellen bzw. zuzusagen. Obwohl der angefochtene Bescheid erst am 7. Mai 1996 erlassen worden sei, sei daher die mP über das voraussichtliche Ergebnis bereits ca. 4 Monate vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung informiert gewesen. Weiters enthalte der angefochtene Bescheid eine klar aktenwidrige Feststellung des Inhaltes, daß ein Einigungsversuch stattgefunden habe. Ein solcher habe jedoch nicht stattgefunden.

2.2. Nach § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG haben sich Verwaltungsorgane im Berufungsverfahren der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Daß der Verfasser des angefochtenen Bescheides auch den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1987 konzipiert hat, mit welchem im ersten Verfahrensdurchgang die der mP von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz erteilte wasserrechtliche Bewilligung aufgehoben worden war, erfüllt nicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG.

Eine Befangenheit des Bescheidverfassers resultiert auch nicht aus den übrigen von den Beschwerdeführern behaupteten Gründen. Aus dem von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Zeitungsartikel läßt sich lediglich die Aussage des Bürgermeisters der Gemeinde Wörgl entnehmen, seit rund einem Jahr versuche die Stadt einen Bescheid des Wirtschaftsministeriums zu erhalten, sei aber "zigmal" vertröstet worden. Nun habe das Ministerium mitgeteilt, daß der wasserrechtliche Bescheid fertig sei. Der Bürgermeister könne sich vorstellen, daß ein "Ja-aber-Bescheid" ins Haus flattern werde, nämlich ein Ja zum Bau generell, aber mit vielen Auflagen. Nicht abzuleiten ist aus dieser Zeitungsmeldung, daß der Verfasser des angefochtenen Bescheides ohne Rücksichtnahme auf fehlende Unterlagen die Bewilligung in Aussicht gestellt habe. Die diesbezügliche Behauptung der beschwerdeführenden Parteien entbehrt jeder Grundlage. Das übrige Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist von vornherein nicht geeignet, eine Befangenheit des Bescheidverfassers zu begründen.

2.3. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die Behauptungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die belangte Behörde habe in der mündlichen Verhandlung im Jahr 1993 einen Einigungsversuch unternommen, sei unrichtig und aktenwidrig. Da nach dem Willen des Gesetzgebers die Einräumung von Zwangsrechten nur zulässig sei, wenn andere Möglichkeiten der Interessensdurchsetzung nicht mehr bestünden, sei das Verfahren mangels eines Einigungsversuches mangelhaft geblieben.

2.4. Nach § 60 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) sind Zwangsrechte nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde einen Einigungsversuch unternommen hat oder nicht. Selbst wenn dies nicht der Fall war, ist daraus für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da die Unterlassung der Behörde, auf eine gütliche Übereinkunft im Sinne des § 60 Abs. 1 WRG 1959 hinzuwirken, keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1989, Zl. 87/07/0051).

2.5. Die erstbeschwerdeführende Partei bemängelt, die belangte Behörde sei ihrem Antrag, zur Klärung der befürchteten Beeinträchtigung ihrer kommunalen Interessen (Verschlechterung der Wasserqualität durch erheblich verminderte Vorflutwirkung und damit einhergehende Gefährdung der Trinkwasserversorgung, Geschiebeverfrachtungen und damit einhergehende Überschwemmungsgefahr, erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und der Naturschönheit eines naturnahe erhaltenen Gebirgsbaches) ein geologisches Gutachten sowie ein naturschutzfachliches Gutachten einzuholen, nicht nachgekommen. Auf die gutachterliche Stellungnahme aus dem Jahre 1992 stütze sich die belangte Behörde zu Unrecht. Diese enthalte keinerlei Hinweise auf die Art und gesteinsmäßige Zusammensetzung des Bachbettes der Kelchsauer Ache und sei daher ungeeignet, Aufschlüsse auf das Ausmaß der Versickerung und die Wahrscheinlichkeit des Trockenfallens der Ache bei Festsetzung einer geringen Restwassermenge zu geben. Dem gegenüber habe Dipl.-Ing. Dr. T. bereits in seinem Gutachten aus dem Jahr 1987 auf den Umstand hingewiesen, daß der Talboden aus durchlässigen Sedimenten aufgebaut und daher zu befürchten sei, daß der Grundwasserspiegel bei Niederwasser unterhalb der Bachsohle absinke. Überdies habe eine damit einhergehende Beeinträchtigung des unmittelbar neben der Ache befindlichen Trinkwasserbrunnens durch Sickerströmung zum Grundwasser nicht ausgeschlossen werden können.

2.6. Nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 haben Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung.

Ein Fall des § 111a oder des § 31c Abs. 3 WRG 1959 liegt hier nicht vor. Die Parteistellung der erstbeschwerdeführenden Partei beschränkt sich daher auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach § 13 Abs. 3 WRG 1959. Nach dieser Bestimmung dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls soweit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuergefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

Zulässig war daher die Einwendung der erstbeschwerdeführenden Partei, durch das geplante Kraftwerksvorhaben werde die Trinkwasserversorgung gefährdet.

Die belangte Behörde hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und ist auf Grund unbedenklicher Sachverhaltsannahmen zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser Einwand nicht berechtigt ist. Sie konnte sich dabei auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik stützen. Nach diesem Gutachten ist mit keinen negativen Auswirkungen des Projektes auf den Brunnen der erstbeschwerdeführenden Partei zu rechnen, da die Absenkung des Wasserspiegels in der Ache als Folge des Wassereinzuges mit einer Größe von 2 bis 3 dm unbedeutend gering ist im Vergleich zur Tiefe des Brunnens von 21 m, der Brunnen von landseits gespeist wird und kein Wasser in die Ache eingezogen wird, welche Vorflut des Grundwassers ist.

Diesem Gutachten ist die erstbeschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit ihren Ausführungen zu dem geologischen Gutachten aus dem Jahr 1972 und der Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund der Ausführungen des Dipl.-Ing. Dr. T. aus dem Jahr 1987 übersieht die erstbeschwerdeführende Partei, daß sich der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik auf eine Darstellung der Grundwasserverhältnisse im Bereich des Tiefbrunnens in einem Gutachten eines Amtssachverständigen für Kulturbautechnik aus dem Jahr 1989 stützen konnte, sodaß die erforderliche Grundlage für die Aussage des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vorlag.

Soweit die erstbeschwerdeführende Partei Belange des Naturschutzes sowie eine allfällige Überschwemmungsgefahr ins Treffen führt, fehlt ihr die Berechtigung zur Geltendmachung dieser Einwände, da diese Belange sich außerhalb des Rahmens ihrer Parteistellung bewegen.

Nicht nachvollziehbar ist der bei der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführer, bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides seien die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 WRG 1959 über die Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung nach dem Bedarf des Bewerbers nicht beachtet worden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Maß der Wasserbenutzung in einem über den Bedarf der mP hinausgehenden Ausmaß festgesetzt worden ist.

2.7. Die unter Nr. 10 bis 22 genannten Beschwerdeführer (in der Folge: Beschwerdeführer) bringen vor, sie seien als Fischereiberechtigte an der vom Kraftwerksprojekt erfaßten Kelchsauer Ache weder persönlich geladen noch von irgendwelchen Beweisergebnissen verständigt worden. Die "Besitzergemeinschaft Darblay" habe keine eigene Rechtspersönlichkeit. Bei ordnungsgemäßer Verständigung und Beteiligung der Beschwerdeführer am Verfahren hätte eine anders lautende Entscheidung herbeigeführt werden können, weil dann nicht nur der Verwalter, sondern sämtliche Fischereiberechtigte umfassende Einwendungen erstatten hätten können.

2.8.1. Im Verfahren sind nicht die Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte namentlich aufgetreten, sondern eine "Besitzergemeinschaft Darblay". Der angefochtene Bescheid wurde dem Notar Dr. P "für die Besitzergemeinschaft Darblay" zugestellt. Im Bescheid wird über Anträge und Forderungen der "Besitzergemeinschaft Darblay" abgesprochen.

Die "Besitzergemeinschaft Darblay" hat keine Rechtspersönlichkeit und kann daher auch nicht Adressat eines Bescheides sein (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Mai 1994, Zl. 94/07/0057 u.a.). Das wirft zunächst die Frage auf, ob die Beschwerdeführer überhaupt zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid berechtigt waren, der nicht an sie, sondern an das nicht rechtsfähige Gebilde "Besitzergemeinschaft Darblay" gerichtet war.

Nach § 26 Abs. 2 VwGG kann die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist, daß dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und daß der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtsphäre der übergangenen Partei eingreift. Beide Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde den übrigen Verfahrensparteien zugestellt, mit ihm wird der mP eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die Rechte der Fischereiberechtigten berührt. Die Beschwerdeberechtigung ist daher gegeben.

2.8.2. Im Verwaltungsverfahren ist Notar Dr. P für die als "Besitzergemeinschaft Darblay" bezeichneten Fischereiberechtigten eingeschritten. Im Akt erliegen Vollmachten, mit denen ein Teil der Beschwerdeführer Notar Dr. P, der andere den Forstmeister Dipl.-Ing. J mit der Vertretung betraut hat. Letzterer hat seinerseits wiederum Notar Dr. P mit der Vertretung beauftragt. Notar Dr. P trat daher in Vertretung der Beschwerdeführer auf; daß diese als "Besitzergemeinschaft Darblay" bezeichnet wurden, schadet nicht, ist doch aufgrund der erteilten Vollmachten und des Einschreitens des Notars Dr. P "für die Fischereiberechtigten" eine Zurechnung seines Einschreitens zu den Beschwerdeführern möglich. Es trifft daher nicht zu, daß die Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß geladen und von den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht verständigt wurden. Sie hatten auch die Möglichkeit, zu allen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ein Vorbringen zu erstatten.

2.9. Die Beschwerdeführer meinen, die festgesetzte Restwassermenge von 400 l/s reiche zum Schutz der Fischerei nicht aus; erforderlich sei eine Restwassermenge von 700 l/s bzw. 1000 l/s. Der diesbezügliche Antrag der "Besitzergemeinschaft Darblay" sei auschließlich mit dem Hinweis abgewiesen worden, die geforderte Restwassermenge würde den Kraftwerksbetrieb unwirtschaftlich machen. Trotz zahlreicher Anträge der verfahrensbeteiligten Parteien hätten sich jedoch weder die mP noch die belangte Behörde die Mühe gemacht, eine Rentabilitäts- und Wirtschaftlichkeitsberechnung anzustellen bzw. zu überprüfen, sodaß es sich hiebei lediglich um eine Behauptung, nicht aber um ein nachvollziehbares Ermittlungsergebnis handle.

2.10. Nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsende vermögensrechtliche Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

Unzutreffend ist zunächst der in der Gegenschrift vorgetragene Standpunkt der belangten Behörde, die Vorschreibung einer Restwassermenge von nur 400 l/s finde Deckung darin, daß die Amtssachverständigen dieses Ausmaß an Restwassermenge für die ökologische Funktionsfähigkeit der Kelchsauer Ache als ausreichend erachtet hätten. Die belangte Behörde übersieht dabei, daß die Amtssachverständigen für Limnologie, für Gewässerbiologie und für Fischereiwirtschaft zwar eine Restwassermenge von 400 l/s oder sogar darunter als ausreichend für die Gewährleistung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers erachtet haben, daß sie aber gleichzeitig darauf hingewiesen haben, daß bei einer Restwasserdotierung von weniger als 1000 l/s für die Fischerei bereits ein Schaden entsteht. Die Beschwerdeführer waren daher berechtigt, eine Restwassermenge von 1000 l/s zu fordern; dieser Forderung brauchte allerdings dann nicht Rechnung getragen zu werden, wenn durch die Vorschreibung einer solchen Restwassermenge das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert worden wäre.

Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik würde eine Dotierwassermenge von 1000 l/s - wie sie von den Beschwerdeführern im Verfahren zuletzt als Minimum gefordert worden war - einen wirtschaftlichen Betrieb des Kraftwerkes unmöglich machen. Dieser Aussage des Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Entgegen ihren Behauptungen in der Beschwerde wurde diese Aussage auch von keinem anderen Verfahrensteilnehmer bestritten. Die erstbeschwerdeführende Partei hat sogar in einem früheren Stadium die Rentabilität des Kraftwerksbetriebes von vornherein in Frage gestellt. Für die Einholung einer Rentabilitätsberechnung zur Untermauerung der Aussage des Amtssachverständigen bestand daher, da diese Aussage von niemandem in Frage gestellt wurde, kein Anlaß.

Würde aber die Vorschreibung der von den Beschwerdeführern geforderten Restwassermenge den Kraftwerksbetrieb unwirtschaftlich machen, dann erfolgte die Abweisung dieses Begehrens durch die belangte Behörde zu Recht.

2.11. Die Beschwerdeführer bemängeln, die belangte Behörde habe zu Unrecht ihrem Antrag auf Schaffung eines Winterlagers für Fische nicht Rechnung getragen.

2.12. Die im § 15 Abs. 3 WRG 1959 vorgesehene Erklärung von Wasserstrecken oder Wasserflächen als Winterlager der Fische stellt eine Verordnung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1959, Slg. NF. 5072). Auf die Erlassung von Verordnungen hat niemand einen Anspruch.

2.13. Die Beschwerdeführer bemängeln, daß die belangte Behörde nicht über ihren Antrag auf Vorschreibung einer Fischscheuchanlage abgesprochen habe.

2.14. Die Beschwerdeführer erläutern nicht, ob und warum ihr Fischerreirecht mangels Vorschreibung einer Fischscheuchanlage beeinträchtigt wird. Das Unterbleiben einer derartigen Vorschreibung stellt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar, zumal sich auch im Gutachten des Amtssachverständigen für das Fischereiwesen, der sich mit der Frage beschäftigt hat, welche Vorkehrungen zu treffen sind, um Schäden für die Fischerei hintanzuhalten, der Vorschlag einer Fischscheuchanlage nicht findet.

2.15. Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Die Gegenschrift der mP war lediglich in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; Beilagen waren nicht erforderlich. Für Mehrausfertigungen der Gegenschrift und für Beilagen konnten daher keine Stempelgebührenersätze zuerkannt werden.

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