Normen
AVG §52;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §31;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
BauRallg;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs2;
BTypV OÖ 1994 §2;
BTypV OÖ 1994 Anl1;
BTypV OÖ 1994;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
ROG OÖ 1972 §16 Abs8;
ROG OÖ 1972 §2;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;
ROG OÖ 1994 §40 Abs1;
VwRallg;
AVG §52;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §31;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
BauRallg;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs2;
BTypV OÖ 1994 §2;
BTypV OÖ 1994 Anl1;
BTypV OÖ 1994;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
ROG OÖ 1972 §16 Abs8;
ROG OÖ 1972 §2;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;
ROG OÖ 1994 §40 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 2. Jänner 1995 beantragte die zweitmitbeteiligte Bauwerberin die Baubewilligung für die Errichtung einer LKW-Abstellhalle mit Betriebstankstelle, Hebebühne und Waschhalle einschließlich von Nebenräumen und Lärmschutzwänden sowie eines Flugdaches auf den Grundstücken Nr. n1, n2 der Liegenschaft EZ N, KG Z. Nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan Regau-Nord vom 12. Juli 1994 befindet sich das Grundstück Nr. n1 im "Mischbaugebiet Mx", das Grundstück Nr. n2 im "Betriebsbaugebiet". Das zu bebauende Grundstück grenzt im Osten an das Betriebsbaugebiet, im Süden werden die unbebauten Grünlandflächen durch die V-Straße von den vorzitierten Grundstücken getrennt. Westlich schließen Landwirtschaftsbauten mit Grünlandwidmung an. Im Norden befindet sich zwischen Wohngebiet und Betriebsbaugebiet eine Grünlandzone in Form einer Grünlandwidmung. Die Ortschaft Regau befindet sich südöstlich vom geplanten Bauvorhaben, der durch die Salzkammergut-Bundesstraße B 145 getrennt ist.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. n3 und n4, welche südwestlich des Grundstückes Nr. n2, getrennt durch die V-Straße, im Grünland-Landwirtschaft liegen.
Der Beschwerdeführer wendete gegen das beantragte Bauvorhaben der zweitmitbeteiligten Partei rechtzeitig ein, daß der beantragte Bau und der Betrieb der mitbeteiligten Bauwerberin eine wesentliche Verschlechterung der Wohnqualität, unzumutbare Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit bewirke. Das Zustandekommen der Flächenwidmung (Umwidmung von Wohngebiet in Betriebsbaugebiet) sei seinerzeit vehement bekämpft worden. Das gegenständliche Betriebsbaugebiet rage unmittelbar in den Kern eines Wohngebietes hinein und schaffe damit einen eklatanten Fremdkörper im Verbande dieses angrenzenden Wohngebietes. Das geplante Bauvorhaben sei - von der Mißachtung der Bestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes bei der Flächenwidmungsplanänderung im Jahre 1993 abgesehen - mit der gegebenen Widmung "Betriebsbaugebiet" unvereinbar.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 9. Februar 1995 wurde der zweitmitbeteiligten Bauwerberin
"nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und nach Maßgabe der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibungen, die Baubewilligung zur Errichtung einer LKW-Abstell- und Waschhalle einschließlich Nebenräume sowie zur Errichtung einer Lärmschutzwand und Stellplätze auf dem Grundstück n2, EZ N, KG Z, erteilt."
Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als "unzulässig zurückgewiesen". In der Begründung wurde jedoch bezüglich der Einwendungen hinsichtlich der behaupteten Immissionen ausgeführt, daß diese im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu beurteilen seien. Die Baubehörde habe diesbezüglich nur die Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie zu prüfen. Die Betriebsform von LKW-Abstellräumen und Waschhalle mit Nebenräumen und LKW-Stellplätzen sei im Sinne der
O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 unter Punkt 17.
- Lastfuhrwerksunternehmen - einzustufen und daher im Betriebsbaugebiet zulässig. Die Frage der Zulässigkeit dieser Betriebstype nach der vorgenannten Verordnung sei im Zuge des Verfahrens vom technischen Amtssachverständigen beurteilt worden, und es stehe außer Zweifel, daß der geplante Betrieb der mitbeteiligten Bauwerberin im Betriebsbaugebiet zulässig sei. Die gewerbebehördliche Bewilligung für dieses Vorhaben sei bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. März 1994 und in der Folge mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. November 1994 erteilt worden. Darin werde ausgeführt, daß für den Beschwerdeführer weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung zu erwarten sei.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 29. März 1995 abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Juni 1995 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt wird. Das gegenständliche Bauprojekt eines internationalen Transportunternehmens setze sich konkret aus einer LKW-Abstell- und Waschhalle samt zugehörigen Nebenräumen und -anlagen (Serviceanlagen, Betriebstankstelle usw.), Stellplätzen und Lärmschutzwänden zusammen. Hiebei handle es sich nach den durchaus als schlüssig einzustufenden Gutachten der technischen Amtssachverständigen vom 5. Oktober 1994 und vom 30. Jänner 1995 eindeutig und zweifelsfrei um einen typischen Güterbeförderungsbetrieb (Lastfuhrwerksunternehmen) im Sinne des Punktes 17. der Anlage 1 der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994. Das Bauvorhaben sei demnach mit der Flächenwidmung "Betriebsbaugebiet" vereinbar. Der Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens habe es nicht bedurft.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1996, B 2562/95-9, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. Der Beschwerdeführer erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf Schutz vor Immissionen, insbesondere Lärm- und Geruch" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes trägt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Verfassungsgerichtshofbeschwerde vor, die gegenständliche Flächenwidmungsplanänderung Nr. 78 im Jahre 1993 habe eine räumlich - funktionelle Abstimmung zu den angrenzenden Wohnnutzungen sowie die Grundsätze des damals gültigen O.ö. Raumordnungsgesetzes 1972 nicht beachtet. Die Umwidmung sei nicht im öffentlichen Interesse erfolgt, sondern einzig und allein im Interesse eines Einzelnen. Infolge der gesetzwidrigen Flächenwidmungsplanänderung werde die Unterbrechung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zwecks Überprüfung dieser Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof beantragt.
Schon in seinem Beschluß vom 11. Juni 1996, B 2562/95-9, hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung zu dem der Behörde bei Erlassung einer konkreten Flächenwidmung zustehenden Gestaltungsspielraum sowie zum Vorliegen der Änderungsvoraussetzungen gemäß § 23
O.ö. Raumordnungsgesetz 1972 das Vorbringen des Beschwerdeführers die behauptete Verletzung in einem Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß dieses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde bietet keine begründeten Anhaltspunkte, diese - vom Verfassungsgerichtshof nach Prüfung angenommene - mangelnde Erfolgsaussicht anders zu bewerten. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Gesetzmäßigkeit des hier anzuwendenden Flächenwidmungsplanes der erstmitbeteiligten Gemeinde keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer sieht in der
O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 eine grobe Richtlinie dafür, welche Betriebe in einer bestimmten Widmungskategorie grundsätzlich zulässig seien. Diese Verordnung entbinde jedoch die Behörde im Einzelfall nicht von ihrer Verpflichtung, die Ermittlung des Betriebstypus durch immissionstechnische und medizinische Sachverständige vornehmen zu lassen. Anläßlich der Verhandlung am 3. Februar 1994 sei festgestellt worden, daß der Abstand zwischen dem Betriebsbaugebiet und der Liegenschaft des Beschwerdeführers an der engsten Stelle ca. 15 m betrage und sein Wohnhaus ca. 35 m entfernt sei. Der bautechnische Amtssachverständige habe ausgeführt, daß im Sinne des Nachbarschaftsschutzes der gegebene Betriebstypus in größerer Entfernung zum Haus des Beschwerdeführers angeordnet werden müßte. In der Verhandlung vom 3. Februar 1994 sei also klar hervorgekommen, daß die immissionsschutzrechtlichen Belange des Beschwerdeführers bei projektsgemäßer Ausführung des hier zu beurteilenden Projektes nicht gewahrt würden. Wenn nunmehr aufgrund der Betriebstypenverordnung 1994 die Zulässigkeit des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens hervorkäme, ergebe sich damit die Gesetzwidrigkeit dieser Betriebstypenverordnung, zumal die Raumordnungsgrundsätze des
O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 nicht verändert worden seien. Unabhängig vom Bestehen der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 wäre daher ein betriebstypologisches Gutachten eines Technikers einzuholen gewesen, um die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers vollinhaltlich zu wahren. Die Behörde habe immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall vollständig zu ermitteln und nicht schematisch einfach eine Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung anzuwenden. Der medizinische Amtssachverständige habe in der Verhandlung vom 3. Februar 1994 ausgeführt, daß beim gegenständlichen Projekt aufgrund der hohen, im Meßbericht aufscheinenden Lärmpegelspitzen nicht auszuschließen sei, daß die zu erwartende Lärmbelästigung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen werde.
Auf den gegenständlichen Beschwerdefall ist die mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretene O.ö. Bauordnung 1994 (BO) anzuwenden (vgl. die §§ 58 Abs. 1 und 60 Abs. 1 BO).
Gemäß § 31 Abs. 3 BO können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbakeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
Gemäß Abs. 6 dieser Gesetzesstelle sind bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.
Die Nachbareigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des § 31 Abs. 1 BO ist im gegenständlichen Beschwerdefall unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus der Lage des zu bebauenden Grundstückes und der dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstücke zueinander.
Aus § 31 Abs. 4 BO ergibt sich, daß die O.ö. Bauordnung 1994 dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes gewährt. Allerdings hat der Nachbar dann ein Mitspracherecht, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, insbesondere wenn sie einen Immissionsschutz gewähren (vgl. hiezu zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage des § 46 Abs. 3 der O.ö. Bauordnung 1976 die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0220, und vom 19. November 1996, Zl. 94/05/0145).
Da sich der Inhalt der im hier anzuwendenden Flächenwidmungsplan, Änderung Nr. 78, der Gemeinde Regau festgesetzten Widmung für das hier zu bebauende Grundstück "Betriebsbaugebiet" mangels einer anders lautenden gesetzlichen Übergangsbestimmung nach dem Inhalt jener gesetzlichen Bestimmung richtet, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegolten hat, ist die Zulässigkeit des gegenständlichen Projektes an der Bestimmung des § 16 Abs. 8 des O.ö. Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, in der zuletzt gültigen Fassung (O.ö. ROG) zu messen, und nicht nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/05/0347). Dies ist jedoch deshalb nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil der im § 16 Abs. 8 O.ö. ROG umschriebene Begriff des Betriebsbaugebietes durch § 22 Abs. 6 O.ö. ROG 1994 keine inhaltliche Änderung erfahren hat.
Gemäß § 16 Abs. 8 O.ö. ROG sind als Betriebsbaugebiete solche Flächen vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, die die Umgebung nicht erheblich, und zwar insbesondere durch Lärm, Ruß, Staub, Geruch oder Erschütterungen, stören und nicht, insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder durch Strahlung, gefährden. In Betriebsbaugebieten dürfen auch die solchen Betrieben zugeordneten Verwaltungs- und Betriebswohngebäude sowie Lagerplätze errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.
Die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" gewährleistet einen Immissionsschutz; in bezug auf die Einhaltung der Bestimmung des § 16 Abs. 8 O.ö. ROG (nunmehr § 22 Abs. 6 O.ö. ROG 1994) kommt daher dem Beschwerdeführer als Nachbar des gegenständlichen Objektes ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß kein unzulässiger Betrieb im Betriebsbaugebiet errichtet wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0195, mwN).
In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zur O.ö. Bauordnung 1976 ausgeführt, daß Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: Betriebsbaugebiet) für die Baubehörden - anders als für die Gewerbebehörden - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist. Als Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit, das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben kann demnach nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden. Eine andere Auslegung würde nämlich dazu führen, daß bauliche Anlagen, die typenmäßig nur in den in § 16 Abs. 4 ff O.ö. ROG umschriebenen Gebieten zulässig sind, durch die Vorschreibung von Auflagen auch im Wohngebiet errichtet werden dürften. Dies widerspräche aber schon den im § 2 O.ö. ROG normierten Raumordnungsgrundsätzen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0232). Der Flächenwidmungsplan ist eine Planungsnorm, die aufgrund der ermächtigenden Bestimmungen des O.ö. ROG die Nutzungsanordnung festlegt. Daraus ist abzuleiten, daß die die Widmungskategorien kennzeichnenden Merkmale im Zweifel nicht auf die tatsächlich bestehende Umweltbelastung abstellen, sondern, soweit sie sich auf den Standort von Emittenten beziehen, das für alle Flächen der betreffenden Widmungskategorie zulässige Emissionsmaß einheitlich festlegen. Zur Klärung der Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach geeignet ist, im Sinne des § 16 Abs. 8 O.ö. ROG die Umgebung nicht erheblich, und zwar insbesondere durch Lärm, Ruß, Staub, Geruch oder Erschütterungen, zu stören und nicht, insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder durch Strahlung, zu gefährden, bedarf es eines Gutachtens, welches im Sinne der obzitierten Rechtsprechung zur sogenannten "Betriebstypentheorie" im Zweifel auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben darüber Aufschluß gibt. Ein solches Gutachten kann nur aufgrund entsprechender, den gesamten Betriebsablauf umfassender Sachverhaltsgrundlagen ermittelt werden. Demnach ist die Behörde bei der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zunächst verpflichtet, sich ein Bild über den Betrieb als solchen (einschließlich des Betriebsablaufes) zu verschaffen, um die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens im aufgezeigten Sinn erörtern zu können. Nicht der Betrieb als solcher, insbesondere die einzelnen Betriebsabläufe, ist Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens. Die Baubehörde ist aber verpflichtet, sich ein Bild über den Betrieb als solchen (einschließlich des Betriebsablaufes) zu verschaffen, um die Frage der Genehmigung des Bauvorhabens erörtern zu können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0220). Emissionen eines als zulässig erkannten Betriebes, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen vom Nachbarn hingenommen werden.
Auch nach § 35 Abs. 1 BO hat die Baubehörde zu prüfen, welche Bauvorhaben in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes zulässig sind. Die Zulässigkeit von Betrieben in den einzelnen Widmungskategorien bestimmt sich nunmehr aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 21 Abs. 3 O.ö. ROG 1994 nach der O.ö. Betriebstypenverordnung, LGBl. Nr. 77/1994. § 21 Abs. 3 O.ö. ROG 1994 hat folgenden Wortlaut:
"(3) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen,
- 1. welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) in den Widmungskategorien gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 7 errichtet werden dürfen und
- 2. welche Abstände dabei von den Widmungsgrenzen einzuhalten sind.
Die Beurteilung der Betriebstype hat auf Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen zu erfolgen."
Die maßgeblichen Bestimmungen der erwähnten Betriebstypenverordnung lauten wie folgt:
"§ 1
Einordnung von Betrieben nach ihrer Betriebstype
(1) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur erleichternden Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien sind in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die aufgrund ihrer Betriebstype (§ 21 Abs. 3 letzter Satz O.ö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (§ 22 Abs. 5 bis 7 O.ö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.
(2) Die im Abs. 1 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien erfolgt nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.
(3) Die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 nicht angeführt sind (in die Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 5 bis 7 O.ö. ROG 1994), hat nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Abs. 2 zu erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit von Betrieben in den Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 O.ö. ROG 1994 bleibt von den im Anhang festgelegten Zuordnungen unberührt.
§ 2
Sonderfälle von Betriebstypen
Für Betriebe, die sich aufgrund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. aufgrund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung ...) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen oder von der gemäß § 1 Abs. 2 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, kann die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden.
...
§ 4
Betriebsbaugebiet
In "Betriebsbaugebieten" dürfen die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben "B" gekennzeichneten Betriebe errichtet werden. Im Betriebsbaugebiet dürfen auch alle nach ihrer Betriebstype in der Kategorie gemischtes Baugebiet "M" zulässigen Betriebe errichtet werden.
..."
In der Anlage 1 zur O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 sind unter Punkt "17. Personen-, Güterbeförderungs- und Lagerbetriebe" mit der Buchstabenbezeichnung "B" u.a. "Lastfuhrwerksunternehmen" aufgezählt.
Das O.ö. ROG 1994 ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten (§ 40 Abs. 1 O.ö. ROG 1994). Die O.ö. Betriebstypenverordnung ist mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft getreten. Sie findet daher auf den gegenständlichen Beschwerdefall Anwendung, da sich die Anwendung des O.ö. ROG 1972 auf den Inhalt der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung "Betriebsbaugebiet" bezieht, welche jedoch - wie oben bereits klargestellt - inhaltlich durch § 22 Abs. 6 O.ö. ROG 1994 keine Änderung erfahren hat.
Die O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 schließt an die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Betriebstypentheorie an und gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor (vgl. hiezu Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht, 4. Auflage, RZ 10 zu § 31 O.ö. Bauordnung 1994, Seite 138). Damit soll u.a. auch erreicht werden, daß den vom Gesetz aufgestellten Grundsätzen rasch und einfach entsprochen werden kann, ohne in jedem Einzelfall ein zeitraubendes, kostspieliges Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen (siehe auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, Seite 240). Im Anwendungsbereich der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" im Sinne der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung geeignet ist, dann nicht, wenn in der Anlage 1 zu dieser Verordnung eine Einordnung von Betrieben gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt ist und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypus im Sinne des § 2 leg. cit. darstellt.
Im vorliegenden Fall hat der technische Amtssachverständige in seiner gutächtlichen Stellungnahme vom 5. Oktober 1994 den hier zu beurteilenden Betrieb der zweitmitbeteiligten Bauwerberin eindeutig dem in der
O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 unter Punkt 17. der Anlage angeführten Betriebstypus zugeordnet. Weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof trägt der Beschwerdeführer vor, daß der hier zu beurteilende Betrieb der zweitmitbeteiligten Partei nicht dem Betriebstyp "Lastfuhrwerksunternehmen" zuzuordnen wäre und eine Abweichung im Sinne des § 2 der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 vorläge. Ausgehend davon und von der dargestellten Rechtslage vermag daher der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß die Baubehörden im vorliegenden Fall nicht verpflichtet waren, ein "betriebstypologisches Gutachten" einzuholen, "um jedenfalls die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Einschreiters vollinhaltlich zu wahren". Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, warum die O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 gesetzwidrig sein soll. Die diesbezügliche Beschwerdebehauptung blieb unbegründet.
Da die beschwerdegegenständliche, von der zweitmitbeteiligten Bauwerberin beantragte bauliche Anlage auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind die Einwendungen des Beschwerdeführers, mit denen der Schutz gegen Immissionen geltend gemacht wurde, insoweit sie über die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie hinausgehen, im vorliegenden Fall gemäß § 31 Abs. 6 BO nicht zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, warum die in der mündlichen Bauverhandlung vom 30. Jänner 1995 von der zweitmitbeteiligten Bauwerberin vorgenommene Projektsänderung Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Mit dem in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen, durch diese Projektsänderung sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, zeigt der Beschwerdeführer schon deshalb keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel auf, weil es sich hiebei um eine geringfügige, behauptete Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzende Änderung des Projektes in Anwesenheit des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 30. Jänner 1995 gehandelt hat, gegen welche sich der Beschwerdeführer nicht ausgesprochen hat. Auch in der Berufung hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtsverletzung aufgezeigt. Worin eine Verletzung des Parteiengehörs durch diese Projektsänderung liegen soll, wird in der Beschwerde nicht konkretisiert. Das übrige Vorbringen zum behaupteten Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zeigt keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides auf.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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