Normen
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litc idF 1994/518;
VStG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litc idF 1994/518;
VStG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 1. Feber 1995 in Salzburg an einer näher bezeichneten Örtlichkeit ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen gelenkt und sich geweigert, sich um 4.30 Uhr im Landeskrankenhaus Blut abnehmen zu lassen, obwohl er in dringendem Verdacht gestanden sei, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem mehrere Personen verletzt worden seien, und obwohl die Blutabnahme erforderlich und ärztlich unbedenklich gewesen sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 Abs. 6 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer nach Besuch einer Feier das gegenständliche Kraftfahrzeug in einem - wie vom Amtssachverständigen später festgestellt - mittelgradig alkoholisierten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem der Beschwerdeführer selbst und seine Mitfahrer verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinen Mitfahrern in die Unfallchirurgie des Landeskrankenhauses Salzburg eingeliefert worden. Dort habe er gegenüber dem ihn befragenden Meldungsleger zunächst geleugnet, Fahrzeuglenker gewesen zu sein; erst nach mehrmaligem Befragen auch seiner Mitfahrer habe der Beschwerdeführer zugegeben, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Es seien bei ihm deutliche Alkoholisierungssymptome festgestellt worden, im Hinblick auf die Verletzungen im Kieferbereich sei aber eine Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers mittels Alkomaten nicht möglich gewesen. Es sei daher der Amtssachverständige der Bundespolizeidirektion Salzburg herbeigerufen worden und trotz mehrmaliger Aufforderung sowohl durch den Meldungsleger als auch durch den beigezogenen Amtsarzt habe der Beschwerdeführer die Blutabnahme zwecks Feststellung des Alkoholgehaltes verweigert. Daraufhin sei von einer amtsärztlichen Blutabnahme Abstand genommen worden. Erst in weiterer Folge sei seitens des Landeskrankenhauses Blut des Beschwerdeführers für medizinische Zwecke abgenommen worden, wovon der Meldungsleger erst Tage später erfahren habe. Im übrigen habe der Beschwerdeführer auch der Auswertung dieser Blutprobe hinsichtlich des Alkoholgehaltes nicht zugestimmt.
Insoweit der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Entscheidung zunächst einwendet, er sei nicht zurechnungsfähig gewesen, weshalb ihm eine (bewußte) Verweigerung der Blutabnahme nicht angelastet werden dürfe, ist ihm zu entgegnen, daß sich die belangte Behörde für ihre Auffassung, beim Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt die Dispositionsfähigkeit nicht ausgeschlossen gewesen, sowohl auf die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers als auch auf das Gutachten des Amtssachverständigen und dessen Aussage vor der belangten Behörde stützen durfte. Es trifft zwar zu, daß der Amtssachverständige über zunächst aufgetretene Zweifel an der Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine hochgradige Erregung berichtete. Nach Befundaufnahme und Beurteilung des Zustandes des Beschwerdeführers gab der Amtssachverständige aber im Gutachten vom 1. Feber 1995, auf das er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde verwies, die Beurteilung ab, daß sich der Beschwerdeführer nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe. Auf Grund dieser Angaben des an Ort und Stelle eingeschrittenen Polizeiamtsarztes, der zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines Probanden als befähigt angesehen werden muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 97/02/0399), denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, im Zusammenhalt mit der Aussage des Meldungslegers, wonach der Beschwerdeführer fragebezogen geantwortet, insbesondere seine Lenkereigenschaft geleugnet und eine dritte ("blonde langhaarige") Person als Lenker genannt habe, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, daß sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe.
Die Absätze 5 bis 7 des § 5 StVO 1960 idf der 19. Novelle, BGBl. 1994/518, lauten:
"(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters
berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
- 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
- 2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.
(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 5 Z 2 zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.
(7) Zum Zweck einer Blutabnahme sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, den Betroffenen (Abs. 6) zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zu bringen. Dieser hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen."
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. c leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
"c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen."
Insoweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe der Aufforderung zur Blutabnahme nicht Folge leisten müssen, weil Voraussetzung für eine Blutabnahme "gemäß § 5 Abs. 7 StVO die Untersuchung durch den Amtsarzt oder den diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt" sei, ist ihm abgesehen von Umstand, daß ohnehin der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Salzburg beigezogen wurde, entgegenzuhalten, daß gemäß § 5 Abs. 7 StVO hier keine Anwendung findet und daß die Voraussetzung des § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO 1960 zu Recht als erfüllt angesehen wurde. Im übrigen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine vorangehende Untersuchung durch den Amtsarzt kein Tatbestandselement der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung.
Ebenso ist dem Beschwerdeführer, insoweit er einwendet, bei seinen Mitfahrern seien keine erheblichen Körperverletzungen aufgetreten, entgegenzuhalten, daß nach § 5 Abs. 5 und 6 StVO 1960 in der hier maßgeblichen Fassung der 19. Novelle weder für die ärztliche Untersuchung noch für die Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes eine erhebliche Verletzung anderer Personen Tatbestandserfordernis ist.
Auf den Einwand des Beschwerdeführers, eine Verweigerung liege nicht vor, zumal ohnehin später Blut abgenommen worden sei, ist zu entgegnen, daß der Tatbestand damit erfüllt war, daß der Beschwerdeführer bis zum Abschluß der Amtshandlung die Vornahme der Blutabnahme verweigerte. Daß im Nachhinein aus medizinischen Gründen im Landeskrankenhaus dann schließlich doch Blut des Beschwerdeführers - ohne Zusammenhang mit der gegenständlichen Amtshandlung - abgenommen wurde, vermag an der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Auch mit dem Einwand, die von der belangten Behörde festgestellte Tatzeit der Verweigerung "4.30 Uhr" sei unrichtig, weil zu diesem Zeitpunkt die klinische Untersuchung durch den Amtsarzt erst begonnen habe, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1997, Zl. 97/02/0071, u.a.) haben derartige Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort dann keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des Inhaltes des angefochtenen Bescheides besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dem Beschwerdeführer außer der im angefochtenen Bescheid umschriebenen Verwaltungsübertretung noch eine andere Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 Abs. 6 StVO 1960 zur Last gelegt worden sei, insbesondere, daß wegen einer anderen derartigen Verwaltungsübertretung ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre.
Schließlich ist den Einwendungen des Beschwerdeführers zum Schuldspruch zu entgegnen, daß Gegenstand des vorliegenden Straferkenntnisses nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 ist, sondern die Verweigerung der Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 6 leg. cit. Darauf, ob der Beschwerdeführer tatsächlich alkoholisiert war, und bejahendenfalls in welchem Grade, kommt es somit nicht an.
Aber auch insofern der Beschwerdeführer das Strafausmaß bekämpft, sind seine Ausführungen unbegründet. Schon im Hinblick auf die von der belangten Behörde in der Strafbemessung berücksichtigte einschlägige Verwaltungsvorstrafe des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1994 ist aus spezialpräventiven Überlegungen im vorliegenden Fall eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes nicht zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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