VwGH 96/02/0467

VwGH96/02/046724.1.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofäte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Mag. W in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Juli 1996, Zl. I/7-St-M-9611, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Schwechat, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
StVO 1960 §89a Abs7;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
StVO 1960 §89a Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- sowie der Stadtgemeinde Schwechat in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schwechat vom 31. Oktober 1995 wurde dem Beschwerdeführer (in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer) unter Berufung auf § 89a Abs. 2 StVO der Ersatz von Kosten für die Entfernung eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben, welches am 1. Juli 1994 um 16.00 Uhr auf dem Gelände des Flughafens Wien-Schwechat, Frachtring Süd (im Kurvenbereich), wo ein Halte- und Parkverbot angeordnet und ordnungsgemäß kundgemacht gewesen sei, abgestellt gewesen sei. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwechat mit Bescheid vom 22. März 1996 keine Folge. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Juli 1996 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich mit den weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage, ob die Entfernung des Fahrzeuges entsprechend der Vorschrift des § 89a Abs. 2 (erster Satz) StVO von der "Behörde" veranlaßt worden sei, nicht auseinanderzusetzen. Dies deshalb, weil die in Rede stehende Maßnahme jedenfalls auch auf § 89a Abs. 3 StVO (erster Satz) gestützt werden konnte, wonach im Falle der Unaufschiebbarkeit unter anderem auch die Organe der Straßenaufsicht unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen berechtigt sind, die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Daß die bekämpfte Vorschreibung des Kostenersatzes spruchgemäß nicht auf § 89a Abs. 3 StVO gestützt wurde, hat den Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. April 1987, Zl. 85/03/0138). Als Organe der Straßenaufsicht kommen gemäß § 97 Abs. 1 StVO unter anderem die Organe der Bundessicherheitswache in Frage; ein solches Organ ist im Beschwerdefall eingeschritten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aber schon aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 31. Oktober 1995 ein maßgeblicher Anhaltspunkt dafür, daß der eingeschrittene Polizeibeamte (jedenfalls auch - vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das zitierte hg. Erkenntnis vom 1. April 1987, Zl. 85/03/0138) in seiner Eigenschaft als "Straßenaufsichtsorgan" tätig wurde. Gleiches ist aus der Anzeige (Bericht über die Entfernung des Fahrzeuges) vom 1. Juli 1994 entnehmbar.

Was die "Unaufschiebbarkeit" der Maßnahme anlangt, so ergibt sich zunächst aus der Stellungnahme des erwähnten Polizeibeamten vom 13. Dezember 1994, daß er von einem ihm unbekannten Lkw-Lenker aufgefordert worden sei, wegen des in der Kurve abgestellten (für den Beschwerdeführer zugelassenen) Fahrzeuges einzuschreiten, da er mit seinem Sattelkraftfahrzeug nur erschwert um die Kurve fahren könne. Bei seiner Einvernahme als Zeuge am 31. Jänner 1996 ergänzte der Polizeibeamte seine Angaben dahin, das (abgeschleppte) Fahrzeug sei in der Kurve der Abfahrtsstraße vom Exportparkplatz am Flughafengelände und zwar außerhalb der markierten Kurzparkplätze so situiert gewesen, daß Sattelschleppfahrzeuge, die üblicherweise vom Exportparkplatz diese Straße zur Wegfahrt benutzen würden "Schwierigkeiten gehabt haben könnten", diese Kurve ohne Beschädigung des eigenen oder fremder Fahrzeuge zu durchfahren. Es sei daher eine Verkehrsbehinderung im Sinne des § 89a StVO vorgelegen, die ihn, den Polizeibeamten, nachdem er sie bemerkt habe, veranlaßt habe, von der gesetzlichen Verpflichtung zur Anordnung der Abschleppung des verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges Gebrauch zu machen. Andernfalls hätten Fahrzeuge, die den Exportparkplatz verlassen hätten wollen, "dies nicht tun können".

Sowohl in der Stellungnahme vom 13. Dezember 1994 als auch anläßlich der erwähnten zeugenschaftlichen Einvernahme hat der Polizeibeamte auf seine Anzeige vom 1. Juli 1994 Bezug genommen, welcher eine Skizze (ein Plan) mit Einzeichnung des Abstellplatzes des entfernten Fahrzeuges angeschlossen ist (die im übrigen nicht maßstabgetreu sein mußte, vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0325). Sohin konnte sich die belangte Behörde sehr wohl - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - "ein klares Bild" insbesondere über den tatsächlichen Abstellort des Fahrzeuges machen, wobei auch die Rüge des Beschwerdeführers in Hinsicht auf die Unterlassung eines Ortsaugenscheines nicht berechtigt ist, zumal die Situation, die im relevanten Zeitpunkt bestanden hatte, nicht mehr in allen wesentlichen Phasen wiederherstellbar war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0194). Sollte aber dem Beschwerdeführer die erwähnte Skizze im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht zur Kenntnis gelangt sein, so hat er dies selbst zu verantworten, da es ihm freigestanden wäre, Akteneinsicht zu nehmen, wobei diese Skizze im Bescheid des Gemeinderates vom 22. März 1996 ausdrücklich erwähnt wird. Es entspricht aber auch der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das zitierte Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0325), daß es einem geschulten Organ, wie es der Meldungsleger ist, zuzubilligen ist, eine Behinderung von Verkehrsteilnehmern zu beobachten und daß für die Berechtigung zur Entfernung eines Hindernisses nach § 89a Abs. 2 StVO nicht eine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich ist, sondern die begründete Besorgnis einer solchen Hinderung ausreicht. Auch § 89a Abs. 3 StVO verlangt unter dem Blickwinkel der "Unaufschiebbarkeit" der Maßnahme nicht etwa eine "unmittelbare und aktuelle Verkehrsbeeinträchtigung" (vgl. das mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 1. April 1987, Zl. 85/03/0138). Schließlich war die "Unaufschiebbarkeit" der Maßnahme nicht deshalb auszuschließen, weil - so der Beschwerdeführer - trotz "mehrtägiger Abstelldauer" des entfernten Fahrzeuges der "Frachtring Süd" stark von Lastwagen frequentiert gewesen sei: Einerseits kommt es nach der hg. Rechtsprechung (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Februar 1986, Slg. Nr. 12 041/A) allein auf die Situation zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entfernung des Fahrzeuges an, andererseits hat der Meldungsleger ausdrücklich insoweit auf "Sattelschlepper" Bezug genommen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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