VwGH 95/21/0089

VwGH95/21/008917.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. November 1994, Zl. 102.808/3-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß der Antrag des Beschwerdeführers von der erstinstanzlichen Behörde abgewiesen worden sei, weil die vom Gesetz verlangte ortsübliche Unterkunft nicht gegeben sei. Die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Wohnung im Ausmaß von 10 m2 reiche für den dauernden Aufenthalt von drei Personen nicht aus. Mit seiner Behauptung, es seien nur zwei Personen an dieser Adresse gemeldet, könne der Beschwerdeführer nicht dartun, daß die Ermessensausübung bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit der Wohnung gesetzwidrig wäre. Die Notwendigkeit, in einem ohnedies sensiblen Wohnbereich die weitere Zuwanderung sorgfältig zu steuern, mache es erforderlich, strenge Maßstäbe an die Beurteilung der Ortsüblichkeit von Wohnverhältnissen von Zuwanderern anzulegen. Wenn eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei, so dürfe gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Bewilligung nicht erteilt werden. Im Beschwerdefall hätten zwei Personen auf 10 m2 in äußerst beengten Verhältnissen zu leben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerkversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nicht vorliege, wenn zwei dort gemeinsam wohnenden Personen nur 10 m2 an Nutzfläche zur Verfügung stehen. Welche Erwägungen dieser Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "ortsübliche Unterkunft" zugrundeliegen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht entnommen werden. Da es sich hiebei keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0361 und Zl. 94/18/0362).

Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 in Verbindung mit § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 600 ff).

Die Kostenentscheidung im Rahmen des gestellten Begehrens beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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