VwGH 95/21/0071

VwGH95/21/007118.10.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. November 1994, Zl. 107.300/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §5;
AsylG 1991 §25 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs3;
AsylG 1968 §5;
AsylG 1991 §25 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 10. Mai 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf "Verlängerung" einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 9 Abs. 3 AufG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.

Nach der zitierten Gesetzesstelle dürften keine weiteren Bewilligungen erteilt werden, wenn die im § 2 Abs. 1 AufG und in der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht sei. Ab diesem Zeitpunkt seien Anträge, die sich nicht auf den im § 3 AufG verankerten Rechtsanspruch stützten, abzuweisen. Für das Bundesland Wien sei in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, eine Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen festgesetzt worden. Diese sei nunmehr erreicht. Auch bei eingehender Prüfung des Gesamtvorbringens habe ein Rechtsanspruch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht abgeleitet werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die maßgebliche Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen "nunmehr", also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde, erreicht gewesen sei. Ausgehend von dieser Sachverhaltsfeststellung steht die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ausgesprochene Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers mit dem Gesetz (§ 9 Abs. 3 AufG) in Einklang.

Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde nicht dargetan habe, aus welchen Quellen sie die Ausschöpfung der Quote für das Bundesland Wien annehme.

Diese Verfahrensrüge ist nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer übersieht, daß sich die belangte Behörde hinsichtlich der Anzahl der bereits erteilten Bewilligungen auf das von ihr gemäß § 9 Abs. 1 AufG geführte Register stützen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1995, Zl. 95/21/0069, mit weiterem Nachweis). Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, vermag er der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil er nicht darlegt, was er im Falle der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme vorgebracht hätte.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er als Asylwerber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gehabt habe. Er habe daher vom Inland aus einen Verlängerungsantrag eingebracht. Die Behörde habe nicht geprüft, ob der Antrag gemäß § 13 Abs. 1 AufG zu werten sei oder ob er einen Erstantrag gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. zu stellen gehabt habe. Durch die Annahme des gestellten Antrages sei es zu einer Antragstellung im Sinne des § 13 AufG gekommen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung seien zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz vorgelegen. Da der Bescheid im Grunde einer Sichtvermerkversagung gleichkomme, hätte eine Abwägung der persönlichen Interessen stattfinden müssen.

Dem ist zu entgegnen, daß die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 13 Abs. 2 leg. cit. auf die im § 1 Abs. 3 genannten Fremden, mithin auch jene, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (§ 1 Abs. 3 Z. 6 AufG), keine Anwendung findet. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer, auch wenn er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (mit 1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, rechtens nicht in der Lage war, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2 leg. cit.) zu stellen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG), und zwar auch dann nicht, wenn er seinen Antrag spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung eingebracht hat. Wenn die belangte Behörde daher den Antrag als Erstantrag der Sache nach behandelt hat, entspricht dies der Rechtslage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1995, Zl. 95/21/0033, mit weiteren Nachweisen). Wenn die belangte Behörde dem Antrag zwar nicht wegen Fehlens des Erfordernisses, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, nicht stattgab, sondern wegen der Ausschöpfung der Höchstzahl der zu erteilenden Bewilligungen, ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt worden.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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