Normen
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art18 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art18 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 4. November 1993 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf "Verlängerung" einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz unter den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 6 Aufenthaltsgesetz falle und daher nicht zu einem Verlängerungsantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 leg. cit. aufgrund des § 13 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz führen könne. Es sei daher im Falle des Beschwerdeführers ein Erstantrag zu stellen. Gemäß § 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz dürften aber keine weiteren Bewilligungen erteilt werden, wenn die in § 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht sei. Ab diesem Zeitpunkt seien anhängige Anträge, die sich nicht auf den in § 3 Aufenthaltsgesetz verankerten Rechtsanspruch stützten, abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe keine Umstände vorgebracht, welche im Sinne des § 3 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründen könnten. Für das Bundesland Wien sei in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, eine Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen festgesetzt und sei diese nunmehr erreicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer meint, daß in § 1 Abs. 3 Z. 6 Aufenthaltsgesetz nur jene Personen gemeint sein könnten, die aufgrund der Gewährung von Asyl zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Von dieser Bestimmung seien jedoch jene Personen nicht erfaßt, denen lediglich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukomme bzw. zugekommen sei. Bei den vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbern handle es sich um Personen im Sinne des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Diese könnten daher schon nach dem Gesetzestext die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage: Die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz findet zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 13 Abs. 2 leg. cit. "auf die im § 1 Abs. 3 genannten Fremden" mithin auch jene, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (§ 1 Abs. 3 Z. 6 Aufenthaltsgesetz), keine Anwendung. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer, auch wenn er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (mit 1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, rechtens nicht in der Lage war, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2)" zu stellen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz), und zwar auch dann nicht, wenn er seinen Antrag spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung eingebracht hat. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist die Auffassung der belangten Behörde, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Grunde des § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre, zutreffend. Bei dem in § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich zieht. Dies kommt auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (525 BlgNR 18. GP., 10) deutlich zum Ausdruck, wenn es dort heißt, daß in (§ 6) Abs. 2 ein wesentliches Element in der vorgeschlagenen Regelung festgelegt sei. Danach müsse ein Antrag grundsätzlich vom Heimatstaat aus gestellt werden. Im allgemeinen Teil dieser Erläuterungen (Seite 7) wird dazu ausgeführt, daß damit der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken bzw. der Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise zu Besuchszwecken und insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werden solle. Jene Fremden, die sich der Möglichkeit bedienten, einen Asylantrag zu stellen, könnten nicht darauf zählen, bei Ablehnung des Asylantrages einen Niederlassungsantrag zu stellen und dadurch eine Abschiebung aus dem Bundesgebiet verhindern oder zumindest hinausschieben zu können. Die Auffassung der belangten Behörde, daß in solchen Fällen für Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kommt und die Anträge daher gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. vom Ausland aus zu stellen sind, entspricht der Rechtslage (vgl. die
hg. Erkenntnisse vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064, vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0832, vom 19. Jänner 1995, Zlen. 94/18/1013, 1014, vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1066, und vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/0802).
Soweit sich der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres zu berufen versucht, übersieht er, daß eine solche bloß verwaltungsinterne Norm keine den Verwaltungsgerichtshof bindende Wirkung zu entfalten vermag. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 8 MRK geht fehl. Dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens wird durch die im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG nach § 19 leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung Rechnung getragen (vgl. auch hiezu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995,
Zlen. 94/18/1013, 1014).
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war
sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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