VwGH 95/21/0069

VwGH95/21/006927.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B in P, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 1994, Zl. 103.167/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs3;
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 7. September 1993 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. abgewiesen, weil "nunmehr" die für das Bundesland Wien in der Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 festgesetzte Höchstzahl von 4300 Bewilligungen erreicht sei. Ein Rechtsanspruch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne auch bei eingehender Prüfung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangten Behörde erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der die Erreichung der gemäß § 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz maßgeblichen Höchstzahl betreffenden Feststellung der belangten Behörde eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, vermag er der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil er nicht darlegt, was er im Falle der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme vorgebracht hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0639). Wenn der Beschwerdeführer ferner bemängelt, daß die belangte Behörde für diese Feststellung "keinerlei Ermittlungs- oder Erhebungsergebnis" angegeben, sondern die Erreichung der Höchstzahl lapidar festgestellt habe, ist er darauf zu verweisen, daß sich die belangte Behörde diesbezüglich auf das von ihr gemäß § 9 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz geführte Register stützen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0083).

Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, daß er nie die Möglichkeit gehabt habe, sich im Wege der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG von der angeblichen Ausschöpfung der Quote für das Bundesland Wien zu überzeugen.

Auch damit vermag der Beschwerdeführer keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil er gar nicht behauptet, daß ihm die Akteneinsicht von der belangten Behörde verweigert worden sei.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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