Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
AVG §45 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
AVG §45 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und reiste am 16. September 1990 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am darauffolgenden Tag den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner am 21. September 1990 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgten niederschriftlichen Befragung gab er an, 1981 die Mittelschule mit der Matura abgeschlossen zu haben und in der Zeit von 1983 bis 1987 an der Universität in Teheran Soziologie mit Diplomabschluß studiert zu haben. Von 1987 bis 1990 sei er als Soziologe im Ministerium für Städtebau in Teheran tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er folgendes an:
"Ich gehöre der Volksgruppenminderheit der Kurden und der religiösen Minderheit der Sunniten an. Schon wegen dieser Zugehörigkeit wurde ich immer wieder angefeindet.
Mein Bruder - N - war Hauptmann der kaiserlichen Garde. Nach Kriegsausbruch wurde er am 30.09.1990 zur Armee - Infanterie eingezogen. Schon nach einer Woche bekamen wir die Nachricht, daß mein Bruder am Schlachtfeld gefallen ist. Als man die Leiche nach Hause schickte, habe ich mir den Körper angesehen und festgestellt, daß mein Bruder durch 18 Schüsse von hinten getötet wurde. Ich bin mir sicher, daß mein Bruder von den eigenen Leuten ermordet worden war - der Grund war, daß er vor der Revolution beim Militär war. Als ich meine Bedenken äußerte, wurde ich von den Revolutionswächtern zusammengeschlagen.
Nach dem Tod meines Bruders hat meine Schwägerin Selbstmord begangen.
Mein Vater war ein guter Freund des Chefs der Geheimpolizei - Oberst A - vor der Revolution. Dieser Oberst war in Kermanschah stationiert und wurde nach der Revolution hingerichtet.
Wegen der Freundschaft meines Vaters zu diesem Oberst wurden wir nach der Revolution immer wieder angefeindet bis wir schließlich von Kermanschah nach Senadaj umzogen, um der Willkür der Revolutionswächter zu entgehen.
Viele Verwandte meiner Mutter sind Mitglieder der verbotenen Organisation der KOMELE und der Demokratischen Partei Kurdistans.
Wegen der Mitgliedschaft bei diesen Organisationen wurden auch meine Familie und ich immer wieder angefeindet.
Ich habe in verschiedenen Tageszeitungen in Persien Artikel geschrieben in denen ich regimefeindliche Artikel verfaßt habe. Unter anderem schrieb ich in der Zeitung "Keyhan". Es erfolgte eine Zensur und ich wurde zwei Tage im EVIN Gefängnis eingesperrt. Ich wurde im Gefängnis verhört und man machte mir wegen meiner kurdischen Abstammung Vorwürfe.
Weiters habe ich bereits viele Bücher in Bezug auf Städtebau etc. geschrieben.
Für mich selbst habe ich ein Buch über die Gesellschaft von Kurdistan vor und nach der Revolution geschrieben. Dieses Buch wurde mit einem Erscheinungsverbot belegt und das Manuskript wurde beschlagnahmt.
Im Jahre 1989 absolvierte ich an der Universität in Teheran eine Aufnahmeprüfung für ein Aufbaustudium und bestand dieses als Bester. Trotz der bestandenen Prüfung ließ man mich nicht zum Studium zu. Den wahren Grund dafür kenne ich nicht, jedoch ist es möglich, daß meine Benachteiligung auf meine kurdische Herkunft zurückzuführen ist.
Weiters bewarb ich mich im Jahr 1989 um ein Forschungsprojekt in Polen. Ich hatte wieder die beste Aufnahmeprüfung und durfte wieder nicht teilnehmen.
Da ich mich im Iran nicht weiterentwickeln kann und meine beruflichen Zukunftspläne immer wieder behindert werden, entschloß ich mich zur Flucht. Einen Ausschlag hat auch meine Behandlung wegen meiner kurd. Abstammung gegeben. Ich kann meine Angaben bzgl. der Verfassung von Lehrbüchern jederzeit durch die Vorlage dieser Bücher nachweisen."
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 30. Januar 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wiederholte und präzisierte der Beschwerdeführer die von ihm bereits anläßlich seiner Ersteinvernahme geltend gemachten Fluchtgründe, betonte jedoch darüber hinaus, eine distanzierte Einstellung zum fundamentalistischen Schiismus des iranischen Regime sei in heutiger Zeit "geradezu lebensgefährlich". Da seine religiöse Haltung auch den islamischen Kontrollorganen bekanntgeworden sei, sei sein Leben auch unter diesem Aspekt nicht mehr sicher. Mit Bescheid vom 26. Jänner 1993 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94) auf, sodaß das Berufungsverfahren bei der belangten Behörde neuerlich anhängig wurde. Mit Manuduktionsschreiben vom 8. März 1995 wurde dem Beschwerdeführer die Geltendmachung einfacher Verfahrensmängel im Sinne des aufhebenden Erkenntnisses ermöglicht. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner ebenfalls um Asyl ansuchenden Ehegattin P) eine Berufungsergänzung vom 22. März 1995, in der er keine über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hinausgehenden Umstände zu seinen Fluchtgründen vorbrachte, sondern lediglich darauf verwies, mit seiner Familie in Österreich bereits voll integriert zu sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage führte die belangte Behörde ("im Rahmen der Beweiswürdigung") rechtlich im wesentlichen aus, es könnten nur solche Maßnahmen des Staates bzw. der ihm zurechenbaren Organe als Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention angesehen werden, die aus einem der dort genannten Gründe erfolgten und ein bestimmtes Ausmaß an Intensität und Qualität überschritten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse würden diesen Ansprüchen nicht gerecht. Es müßten konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Bloße Anfeindungen, wie sie der Bescherdeführer und seine Familie mütterlicherseits infolge ihrer Angehörigkeit zur Organisation "Komele" oder zur Demokratischen Partei Kurdistans ausgesetzt gewesen seien, könnten in diesem Sinne nicht als asylrechtlich relevant qualifiziert werden. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten (auch religiösen) Minderheit allein sei nicht geeignet, begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 glaubhaft zu machen. Daran ändere auch nichts die Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur Demokratischen Partei Kurdistans durch deren Vertreter in Wien, da aus dieser Bestätigung eine gegen den Beschwerdeführer konkret gerichtete Verfolgung nicht entnommen hätte werden können. Die Angaben des Beschwerdeführers, er und seine Angehörigen seien infolge der Freundschaft seines Vaters zum Chef der Geheimpolizei vor der Revolution Anfeindungen ausgesetzt gewesen, bis sie deswegen aus Kermanschah nach Samadaj umgezogen seien, legten den Schluß nahe, daß mit diesem Umzug eine adäquate Maßnahme ergriffen worden sei, die genannten Beeinträchtigungen hintanzuhalten. Im Hinblick auf die behauptete Ermordung seines Bruders sei auszuführen, daß dieses Ereignis als individuelle Vorgangsweise von Einzelpersonen zu qualifizieren sei, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, daß deren Handlung von staatlicher Seite initiiert worden sei. Auch aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer nach dem Erscheinen regimekritischer Artikel "zwei Tage inhaftiert und verhört worden" sei, könne eine Verfolgung nicht abgeleitet werden, weil die maßgeblichen staatlichen Stellen, wie die Entlassung zeige, offenbar überzeugt gewesen seien, daß zwischen dem Beschwerdeführer und etwaigen oppositionellen Gruppen keine ernstzunehmenden Verbindungen bestünden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er aus diesem Grunde Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche bei seiner Rückkehr hätte befürchten müssen. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß er die Möglichkeit des Maturaabschlusses und des Abschlusses seiner Studien an der Universität in Teheran gehabt habe und sogar als Soziologe beim Ministerium für Städtebau in Teheran eine Anstellung gefunden habe. Darin, daß der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Weiterbildung immer wieder behindert und trotz bester Leistungen nicht zum Zug gekommen sei, sei im Hinblick auf seinen trotz aller angegebenen Widrigkeiten absolvierten Bildungsweg und seine in Teheran ausgeübte berufliche Tätigkeit keine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen zu erblicken. Ebenso wie die Nichtzulassung zum Studium sei auch die Belegung eines Buches mit Erscheinungsverbot bzw. Beschlagnahme des Manuskriptes aus weltanschaulichen oder politischen Gründen eine Unbill, die in totalitären Staaten von der Mehrzahl der Staatsangehörigen in gleicher Weise hingenommen werden müsse und insbesondere im Hinblick darauf, daß dem Beschwerdeführer dadurch nicht die Lebensgrundlage entzogen worden sei, keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen könne. Im übrigen verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 1991, wonach die Berufungsbehörde bei der Entscheidung in der Sache selbst das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen hatte, weshalb auf die "überschießende Berufungsvorbringen" des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Zunächst ist klarzustellen, daß die belangte Behörde zutreffend gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 von den Ermittlungsergebnissen erster Instanz ausgegangen ist, da weder in der Berufung (oder deren Ergänzung) wesentliche Verfahrensverletzungen gerügt wurden, noch solche aus dem Akteninhalt erkennbar sind. Eine Berücksichtigung des Berufungsvorbringens wäre jedoch lediglich unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 möglich gewesen. Obwohl die belangte Behörde nicht dartut, aus welchen Gründen sie vom Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im Sinne des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 ausgegangen ist, erweist sich diese Vorgangsweise aber im aufgezeigten Sinne im Ergebnis als zutreffend, weshalb die belangte Behörde, ohne ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, auf die - im übrigen mit dem erstinstanzlichen Vorbringen in allen für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Einzelheiten übereinstimmenden, durchaus anschaulichen - Berufungsausführungen nicht näher eingegangen ist. Auch beziehen sich die Beschwerdeausführungen lediglich auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu widersprechen, insoweit er die Ausführungen der belangten Behörde dahingehend interpretiert, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlange - "im augenfälligen Gegensatz des anzuwendenden Asylgesetzes 1991" - zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft lediglich bereits eingetretene Verfolgungshandlungen. Vielmehr entspricht es ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß auch eine noch nicht stattgefundene, lediglich aus konkreten Vorkommnissen abzuleitende drohende Verfolgung zur Asylgewährung im Sinne des § 3 AsylG 1991 führen kann (vgl. hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/20/0535).
Dem Beschwerdeführer ist aber zuzugeben, daß auch Verfolgungshandlungen gegen Angehörige ein Indiz für Verfolgungshandlungen gegen ihn selbst darstellen können. Ebenso trifft es zu, daß allfällige Verfolgungshandlungen von Seiten der iranischen Revolutionswächter infolge deren Eingliederung in die staatliche Gewalt dem Heimatstaat des Asylwerbers zurechenbar sind. Es trifft auch zu, daß die belangte Behörde sich vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz entfernt, wenn sie dem Beschwerdeführer entgegenhält, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Minderheit "allein" könne nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylgewährung führen, hatte der Beschwerdeführer doch seine Fluchtgründe nicht "allein" auf die Zugehörigkeit zur ethnischen und religiösen Minderheit gestützt, sondern darüber hinaus weitere Fluchtgründe geltend gemacht. Dennoch reichen diese auch in ihrer Gesamtheit für eine Asylgewährung nicht aus, sodaß der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend von den erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Ergebnis nicht erkennen kann.
Zentraler Aspekt des vom § 1 Z. 1 AsylG 1991 aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann "wohlbegründet" sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich verständigerweise jedermann in dieser Situation fürchten würde. Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht ist die drohende Verfolgung. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Aus den sehr plastischen Schilderungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren über die allgemeinen Behinderungen und Beeinträchtigungen aus ethnischen oder religiösen Motiven im Iran kann aber im Hinblick auf sein persönliches Schicksal eine ihm unmittelbar drohende aktuelle Verfolgungsgefahr, das heißt ein ihm unmittelbar drohender Eingriff in seine persönliche Rechtssphäre von erheblicher Intensität, nicht abgeleitet werden. Die Tragik der Schicksale seines Bruders, seines Onkels und seines Cousins soll zwar nicht geschmälert werden, kann aber schon allein auf Grund der unterschiedlichen Gründe für deren Verfolgung auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgungsgefahr nicht unmittelbar, sondern höchstens als Abrundung des Gesamtbildes in die Beurteilung seiner Fluchtgründe einbezogen werden. Es ist aber anzumerken, daß der Beschwerdeführer in seinem beruflichen Fortgang durch die im Jahr 1987 erschienenen regimekritischen Artikel zwar persönlichen Beeinträchtigungen (in Form von einer kurzfristigen Verhaftung und Verhören) ausgesetzt gewesen ist, aber dennoch die Möglichkeit gehabt hat, seinen Lebensunterhalt in einer seiner Ausbildung angemessenen Stellung im Staatsdienst zu verdienen. Beschneidungen der Rede-, Meinungs- oder Pressefreiheit stellen aber keine für die Asylgewährung ausreichenden Verletzungen der durch die Genfer Flüchtlingskonvention geschützten Rechtsgüter dar. Insoweit ist auch den Beschwerdeausführungen entgegenzuhalten, daß Verletzungen der Menschenrechte ohne das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1 Z. 1 AsylG 1991 nicht zur Asylgewährung führen können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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