Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 31. August 1995 in das Bundesgebiet ein. Am 6. September 1995 beantragte er die Gewährung von Asyl und begründete dies anläßlich seiner am 27. September 1995 erfolgten niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt wie folgt:
"Ich lebte in einem Dorf im Kurdengebiet. Im Zuge der Bekämpfung der PKK wurden die Dörfer von türkischen Soldaten der Kontroguerilla, verbrannt, so auch mein Dorf.
Deshalb zog ich und meine Familie nach P. Das ist schon sehr lange her, es war bevor ich in die Schule gegangen bin.
Dort wurden wir aber als Kurden immer wieder sekkiert und belästigt. P hat ca. 5500 Einwohner. In der Nacht haben die Soldaten einfach in die Luft geschossen, so konnten wir nicht einmal schlafen. Die leere Geschoßmunition ist auf das Hausdach gefallen und hat dort Löcher gemacht.
Das hat den ganzen Ort getroffen.
...
Dazu gebe ich an, daß ich natürlich auch aus wirtschaftlichen Überlegungen nach Deutschland wollte. Es ist mir aber auch sonst gut gegangen und ich hatte eine eigene Druckerei.
Dort druckte ich täglich eine Zeitung mit 2000 Exemplaren. Sie heißt F. Die Zeitung ist in türkischer Sprache abgefaßt und wird lokal begrenzt verkauft.
Die Zeitung hat eher die Ideen der Sozialdemokratie vertreten. Deswegen wurde ich immer wieder belästigt.
Über Befragen was ich mit "Belästigung" meine, so gebe ich an, daß im Vorjahr 7 Abgeordnete der DEP verhaft wurden. Darüber habe ich auch geschrieben. Am nächsten Tag ist die Polizei gekommen und hat die Druckerei durchsucht. Wir mußten die Druckerei verlassen. Als wir zurückkamen war alles durcheinander. Die Polizei hat uns geschimpft und gesagt, wir würden mit der PKK zusammenarbeiten.
Wir sagten, daß es bei uns Pressefreiheit gäbe und wir schreiben könnten, war wir wollten. Am nächsten Tag kam wieder die Polizei und hat mich zusammen mit zwei anderen verhaftet, wir waren zwei Männer und eine Frau.
Mit verbundenen Augen wurden wir in einen Keller gebracht und wurden wir dort befragt. Die Polizei befragte uns, ob wir den A kennen. Dann bedrohten sie uns, daß wir im Falle des weiteren Druckens von Schriften getötet werden würden, weil wir Sympathisanten der PKK seien. Das war Ende März/Anfang April 1995. Dann wurden wir entlassen.
Ich arbeitete dann einen Monat weiter in der Druckerei und bin dann nach Istanbul gegangen, wo ich bis zu meiner Flucht aufhältig war. Die Druckerei übergab ich einem Verwandten. Der Betrieb läuft jetzt noch. Über Befragen gebe ich an, daß ich in Istanbul bei Verwandten wohnte. Über weiteres Nachfragen gebe ich an, daß mir dort nichts passiert ist. Meine Schwester hat mir einmal Geld geschickt, damit ich kommen konnte.
Ich versuchte ein Visum für Österreich oder Deutschland zu bekommen, beide Male wurde das aber abgelehnt. So mußte ich versuchen, auf diese Art hierher zu kommen.
Über Vorhalt, daß die Ablehnung eines Einreisesichtvermerkes doch keinen Grund für eine Asylantragstellung darstellen kann, so gebe ich an, daß ich schon ein paarmal mißhandelt und verhaftet wurde.
Über Befragen wann das war, so gebe ich an, daß ich vor meiner Reise nach Istanbul mehrmals kurzfristig verhaftet und dabei mißhandelt wurde. Einmal war ich fünf Tage dort und bekam nichts zu Essen.
Über Befragen, ob es nicht möglich gewesen wäre, in Istanbul zu bleiben, so gebe ich an, daß das keine näheren Verwandten sind, die dort leben, da hätte ich nicht bleiben können.
Mir wird vorgehalten, daß meine diesbezüglichen Aussagen nicht dafür sprechen, daß ich massiver Verfolgung ausgesetzt bin.
Dazu gebe ich an, daß ich den Militärdienst nicht ableisten will. Ich würde in den Osten geschickt werden und müßte gegen die eigenen Landsleute kämpfen.
Über Befragen gebe ich an, daß alle Kurden und auch die Türken zum Militär müssen. Die meisten jungen Leute laufen aber zur PKK in die Berge und kämpfen gegen die Türkei. Die wenigsten kurdischen Leute gehen zum Militär.
Über Befragen gebe ich an, daß ich bis nun noch keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Ich müßte aber im Februar 1996 zum Militär. Ich will auf keinen Fall in die Türkei zurück."
Mit Bescheid vom 28. September 1995 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und begründete dies nach Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage sowie ausführlicher Feststellungen über die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei rechtlich dahingehend, "Argumente ausschließlich privater Natur, denen keine staatlich motivierten Verfolgungshandlungen anhaften", seien für die Beurteilung eines Asylvorbringens unmaßgeblich. Auch die angeblich mehrmaligen politisch motivierten Verhaftungen lägen bereits mehrere Monate vor der endgültigen legalen Ausreise aus der Türkei zurück, sodaß kein zeitlicher Konnex zwischen einem allenfalls asylrelevanten Ereignis und der Ausreise hergestellt werden könne. Überdies habe der Beschwerdeführer selbst diesen polizeilichen Ermittlungen und Anhaltungen offenbar kein größeres Gewicht beigelegt. So habe er selbst seinen Betrieb ungehindert weitergeführt und diesen auch - offenbar ohne jegliche Einschränkung - einem Verwandten übergeben können, und sei dann schlußendlich bis zu seiner legalen Ausreise in Istanbul aufhältig gewesen. Auch die - bis nun nicht erfolgte und auf Mutmaßungen beruhende - Einberufung zur Militärdienstleistung könne keine Verfolgung im Sinne des § 1 AsylG 1991 darstellen, da die erforderliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben sei, weil die damit verbundenen (Zwangs-)Maßnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten. Die Beweggründe des Beschwerdeführers, der von ihm allenfalls geforderten Militärdienstpflicht nicht nachzukommen, seien asylrechtlich insofern unbeachtlich, als sie für sich betrachtet, keine Rückschlüsse auf eine Verfolgungsmotivation seines Heimatlandes zuließen; auch seinem Vorbringen habe nicht einmal ansatzweise ein Hinweis dafür entnommen werden können, daß mit seiner Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt worden sei. Im übrigen erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als "vollumfänglich unglaubwürdig", da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß er völlig ungehindert das Land habe verlassen können, und versucht habe, zunächst legal nach Österreich bzw. die BRD zu gelangen. Erst nachdem die Ausstellung entsprechender Sichtvermerke verweigert worden sei, habe er den Entschluß gefaßt, illegal in die BRD zu gelangen und dann auch nicht zum Zwecke der Asylantragstellung, sondern zwecks Teilnahme an einem von seiner Schwester veranstalteten Familienfest. Im übrigen nahm die belangte Behörde infolge Durchreise des Beschwerdeführers durch Slowenien den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 als gegeben an, da er in Slowenien bereits die Möglichkeit einer Asylantragstellung und damit Verfolgungssicherheit erlangt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gerichtete Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie übernahm dabei die Sachverhaltsfeststellungen und die "zutreffende" rechtliche Beurteilung des Bescheides des Bundesasylamtes und erhob dessen Ausführungen "vollständig" zum Inhalt auch ihres Bescheides, zumal sie keinen der in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 angeführten Fälle für eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens als vorliegend erachtete, und ergänzte, die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ließe sich auch auf den Umstand stützen, daß er im Laufe des Verwaltungsverfahrens "sich steigernde" Darstellungen seiner Fluchtgründe geltend gemacht habe, ein Sachverhalt aber grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzuerkennen sei, wenn der Asylwerber während des Asylverfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache. Dazu verwies die belangte Behörde im einzelnen auf "Divergenzen" zwischen der niederschriftlichen Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 1. September 1995, wonach der Beschwerdeführer aus "wirtschaftlichen sowie familiären Gründen" nach Deutschland habe reisen wollen, anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27. September 1995 habe er seine Ausreise hingegen mit der wegen der Publizierung eines Berichtes über die Festnahme von sieben "DEP"-Abgeordneten begründet. Erst auf Vorhalt habe er angegeben, "ein paarmal verhaftet und mißhandelt" worden zu sein und einmal sogar fünf Tage lang nichts zu essen bekommen zu haben. Erst über weiteren Vorhalt sei überdies hervorgekommen, daß er seinen Militärdienst nicht ableisten wolle, einen Einberufungsbefehl habe er jedoch noch nicht erhalten. Die belangte Behörde erachtete auch einen zeitlichen Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen und seiner Ausreise als nicht vorliegend sowie die Möglichkeit einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" als gegeben. Im übrigen nahm die belangte Behörde - wie schon die Erstbehörde - Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 in Slowenien an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Es kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Ablauf und Zusammenhang der Schilderungen des Beschwerdeführers in erster Instanz insgesamt den Eindruck gewonnen hat, seine Darstellungen zur Fluchtbegründung entbehrten der Glaubwürdigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund seiner eingeschränkten Kontrollbefugnis lediglich zu prüfen, ob sich die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen zur Beweiswürdigung auf einen in einem im wesentlichen mängelfreien Verfahren festgestellten Sachverhalt gründe und im übrigen schlüssig begründet sind. Wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall aus der Art und Weise der Fluchtvorbereitung und dem Gesamtduktus der Angaben zu seinen Motiven für das Verlassen seines Heimatlandes den Eindruck gewonnen hat, auf Grund der sich jeweils über Vorhalt steigernden Angaben dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagen zu müssen, so erscheint dies nicht unschlüssig.
Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer asylrelevante Umstände in einer ausreichend substantiierten Form nicht geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Zugehörigkeit zu einer Minderheit allein die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Auch wenn der belangten Behörde (bzw. der Behörde erster Instanz) die allgemein schwierige Lage der kurdischen Volksgruppe im Heimatland des Beschwerdeführers bekannt war, bedeutet dies noch nicht, daß daraus asylrechtlich relevante Rückschlüsse auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers hätten gezogen werden können.
Auch erweist es sich als nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ausgehend von den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in erster Instanz und im fremdenpolizeilichen Verfahren bei gleichzeitiger Unterstellung deren Glaubwürdigkeit zum rechtlichen Ergebnis gelangt ist, daß er keiner gegen ihn selbst gerichteten aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Weder die allgemeinen Belästigungen, denen die Bewohner des Heimatdorfes bzw. der Stadt P insgesamt ausgesetzt gewesen waren, denen die Qualifikation einer konkret gegen den Beschwerdeführer individuell gerichteten Verfolgung ausreichender Intensität nicht zukommt, noch der Wunsch, aus wirtschaftlichen Überlegungen nach Deutschland auszuwandern, können im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 als für eine Asylgewährung ausreichend erkannt werden. Auch die Ende März/Anfang April 1995 erfolgte einmalige kurzfristige Verhaftung und die anschließende Bedrohung stellen keine gegen den Beschwerdeführer auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder einer ihm unterstellten Gesinnung - daß er selbst Mitglied oder Sympathisant der "DEP" gewesen sei, geht aus seiner Einvernahme nicht hervor - gerichtete Verfolgungshandlungen dar, abgesehen davon, daß auf Grund der kurzen Dauer der Anhaltung jener Grad der Intensität fehlt, der die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungshandlung rechtfertigen würde. Auch ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Verweigerung der Ableistung eines - hypothetisch angenommenen - Militärdienstes als nicht ausreichend ansieht, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende (wenn auch strenge) Bestrafung wird grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. dazu hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/01/0070, als Beispiel für viele andere). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnte die Flucht wegen der Einberufung zum Militärdienst nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als bei anderen Staatsangehörigen wäre. Einen derartigen Zusammenhang hat der Beschwerdeführer aber im Verwaltungsverfahren nicht hergestellt. Daß der Beschwerdeführer aus Gründen der Konvention gerade zu dem Zweck einberufen hätte werden sollen, gegen politisch Gleichgesinnte vor dem Hintergrund des mit der Pflicht zur Militärdienstleistung verbundenen Zwanges eingesetzt zu werden, mit der Einberufung somit eine dem Beschwerdeführer allenfalls unterstellte unerwünschte politische Gesinnung hätte getroffen werden sollen, wurde nicht behauptet.
Insoweit der Beschwerdeführer Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides geltend macht, sei darauf verwiesen, daß im Sinne der hg. Judikatur (vgl. hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 1996, Zlen. 95/20/0501 und 95/20/0521) der Verweis auf die Sachverhaltsfeststellungen und die "zutreffende" rechtliche Beurteilung der Behörde erster Instanz im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG durch die belangte Behörde weder einen Begründungs- noch sonstigen Verfahrensfehler darstellt, sondern lediglich eine im Rahmen der Verfahrensökonomie zulässige Verkürzung des Begründungsteiles des Bescheides. Durch Übernahme wurden die - ausführlichen - Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid der Behörde
erster Instanz auch Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Ein Begründungsfehler liegt daher nicht vor.
Insofern die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich in ausreichendem Maße mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen - soweit dieses nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist -, sei auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 1991 verwiesen, wonach die Berufungsbehörde die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erster Instanz ihrer Sachentscheidung zugrundezulegen hat, wenn sie nicht einen der Fälle des § 20 Abs. 2 leg. cit. als gegeben erachtet und die Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anordnet. Die belangte Behörde hat keinen der Fälle des § 20 Abs. 2 leg. cit. als vorliegend erachtet, zumal auch in der Berufung keine den Beschwerdeführer konkret betreffenden Verfahrensverletzungen geltend gemacht wurden und solche auch aus der Aktenlage nicht erkennbar sind. Insofern in der Berufung die Frage der "Gruppenverfolgung" auch unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensverletzungen aufgeworfen wurde, ist auf die zu § 16 Abs. 1 AsylG 1991 ergangene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine über den Rahmen dieser Bestimmung in Verbindung mit § 37 AVG und § 39 Abs. 2 AVG hinausgehende amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde nicht besteht und diese nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen hat. Eine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe, die der Asylwerber nicht behauptet hat, zu ermitteln, ist aus dieser Bestimmung nicht abzuleiten (vgl. als Beispiel für viele hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zlen. 92/01/0800 bis 0803). Ging daher die belangte Behörde bei Behandlung der Berufung im Sinne des § 20 Abs. 1 AsylG 1991 von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens erster Instanz aus, so entsprach dies der Rechtslage.
Da die belangte Behörde daher zutreffend schon auf Grund des § 1 Z. 1 AsylG 1991 die Gewährung von Asyl versagte, erübrigt sich ein Eingehen auf den von der belangten Behörde überdies noch herangezogenen Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 und die darauf bezughabenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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