Normen
ABGB §21 Abs2;
AufG 1992 §10 Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ABGB §21 Abs2;
AufG 1992 §10 Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. September 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter anderem gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nach seinen eigenen Angaben sichtvermerksfrei das Bundesgebiet eingereist. Sein so begonnener Aufenthalt solle mit dem vorliegenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer vor den Verwaltungsbehörden durch seinen Vater vertreten war und der vor dem Verwaltungsgerichtshof einschreitende Rechtsanwalt sich nunmehr auf eine Vollmacht des mündigen mj. Beschwerdeführers beruft, ist zunächst die Prozeßfähigkeit des Vollmachtgebers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in seinem Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0838 (auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), ausführlich dargelegt, daß mündige Minderjährige im Verfahren nach dem AufG und - daran anknüpfend - im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach diesem Gesetz prozeßfähig sind.
In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß er sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist ist. Er behauptet allerdings, nur seinen Vater im Rahmen der sichtvermerksfreien Einreisemöglichkeit für mazedonische Staatsbürger besucht zu haben. Anhaltspunkte dafür, daß er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich aufgehalten habe und nicht (wieder) ausgereist sei, bestünden nicht.
Da im Verfahren erstmals die belangte Behörde vom Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG (iVm § 5 Abs. 1 AufG) Gebrauch machte, verstößt das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zwar nicht gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG, doch kann ihm aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keinen Wohnsitz im Ausland angeführt, sondern nur einen in Österreich. Dieser Antrag ist mit 23. September 1994 datiert. Aus der im Akt befindlichen Ablichtung des den Beschwerdeführer betreffenden Meldezettels ist eine Anmeldung an der Anschrift in Österreich mit 19. August 1994, jedoch keine Abmeldung ersichtlich. Aus der mit 17. September 1994 datierten Schulbesuchsbestätigung ergibt sich, daß der Beschwerdeführer in Österreich im Schuljahr 1994/1995 die Schule besuchte. Dem entspricht auch der Umstand, daß mit dem Beschwerdeführer persönlich am 6. Juni 1995 ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung vor der Behörde erster Instanz aufgenommen wurde.
Die belangte Behörde hatte daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hinreichende Anhaltspunkte, um nicht nur von einer sichtvermerksfreien Einreise, sondern auch von einem Aufenthalt (§ 1 Abs. 1 AufG) des Beschwerdeführers im Inland auch zum maßgebenden Zeitpunkt ihrer Entscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500) auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre der Beschwerdeführer im Zuge der ihn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren treffenden Behauptungslast verhalten gewesen darzulegen, zu welchen anderen Ergebnissen die Behörde bei Gewährung des rechtlichen Gehörs gelangt wäre. Die vorliegende Beschwerde läßt aber Ausführungen darüber vermissen, wann der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet nach seiner im Jahr 1994 erfolgten Einreise wieder verlassen hat bzw. wann er allenfalls wieder eingereist ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0657 und vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0586). Der Verwaltungsgerichtshof legt somit die eben erwähnten Feststellungen der belangten Behörde seiner Entscheidung zugrunde.
Davon ausgehend liegt auch die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vor.
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an eine sichtvermerksfreie Einreise anschließen (und den so begonnenen Aufenthalt verlängern) soll. Da im vorliegenden Fall der Sichtvermerk - wenn auch nicht nahtlos - an eine sichtvermerksfreie Einreise anschließen soll, ist der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben.
Eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden - dies bildet den Schwerpunkt der rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde - kommt bei einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse vom 21. September 1995, 20. Oktober 1995 und 14. Dezember 1995, je mit weiteren Nachweisen).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)