VwGH 95/19/0586

VwGH95/19/058614.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juni 1995, Zl. 106.153/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §14 Abs1;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Tunesien 1965 Art1;
VwRallg;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §14 Abs1;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Tunesien 1965 Art1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juni 1995 wurde der am 1. Februar 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde ging davon aus, der Beschwerdeführer sei als tunesischer Staatsangehöriger sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist. Er halte sich seit 3. Mai 1994 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf, wobei er vom 3. Mai 1994 bis 9. Mai 1995 und danach seit 15. Mai 1995 jeweils aufrecht unter verschiedenen Anschriften in Wien gemeldet sei. Es liege daher der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor.

Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Annahme der belangten Behörde, wonach er sich im Anschluß an seine Einreise ständig in Österreich aufgehalten habe, auf einer Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens beruhe. Allein aus der polizeilichen Meldung wäre dieser Schluß nicht abzuleiten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ihm im Zuge des Berufungsverfahrens die Möglichkeit zu geben, an der Aufklärung seines Aufenthaltes mitzuwirken.

Mit diesem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer wohl einen Verfahrensmangel, unterläßt es jedoch, dessen Relevanz aufzuzeigen. Im Zuge der ihn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren treffenden Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer verhalten gewesen - soweit zumutbar - darzulegen, zu welchen anderen Ergebnissen die Behörde bei Durchführung der gebotenen Ermittlungen gelangt wäre. Die vorliegende Beschwerde läßt aber Ausführungen darüber vermissen, ob und wann der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet nach seiner Einreise um den 1. Februar 1994 (der vorliegende Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde vom Beschwerdeführer nach der Aktenlage in Wien unterfertigt) wieder verlassen haben, bzw. wann und aufgrund welcher Bewilligung (die Möglichkeit der sichtvermerksfreien Einreise war nur bis 1. Dezember 1994 gegeben) die Wiedereinreise (nach dem Beschwerdevorbringen ist der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Wien) erfolgt sein soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0657). Mangels Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, insbesondere im Hinblick auf die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, legt der Verwaltungsgerichtshof sohin die Feststellungen der belangten Behörde seiner Entscheidung zugrunde.

Davon ausgehend liegt auch die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vor:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk oder an eine sichtvermerksfreie Einreise anschließen soll.

Der Beschwerdeführer war offenbar aufgrund des Art. 1 des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien, BGBl. Nr. 254/1965, bis zu dessen Außerkrafttreten am 1. Dezember 1994

(BGBl. Nr. 936/1994) zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet, jedoch nur zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt von höchstens drei Monaten, berechtigt.

§ 10 Abs. 1 Z. 6 FrG trägt dem Bestreben Rechnung, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an Touristenaufenthalte (Touristensichtvermerk oder sichtvermerksfreie Einreise) nicht mehr zu gestatten. Sichtvermerkspflichtige Fremde, die - aus welchem Grund immer - für einen längeren Aufenthalt nach Österreich einreisen wollen, haben sich in ihrem Aufenthaltsstaat zu der Absicht zu bekennen und einen gewöhnlichen Sichtvermerk zu beantragen. Entsteht daher nach einer Einreise aufgrund eines Sichtvermerksabkommens in einem Fremden der Wunsch nach einem längeren Aufenthalt in Österreich, so kann er diese Absicht nur nach einer Rückkehr ins Ausland verwirklichen. Dafür, daß der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG dann nicht zum Tragen komme, wenn sich der Fremde nach seiner sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich im Bundesgebiet aufhielt, kann dem Gesetz kein Anhaltspunkt entnommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0743 mwN).

Da im vorliegenden Fall der Sichtvermerk - wenn auch nicht nahtlos - an eine sichtvermerksfreie Einreise anschließen soll, ist der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben. Eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden kommt bei einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung nicht in Betracht (vgl. die zitierten Erkenntnisse je vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0657 und Zl. 95/19/0743, je mwN).

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordung BGBl. Nr. 416/1994.

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