VwGH 95/19/0743

VwGH95/19/074321.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der T in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juli 1995, Zl. 108.450/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1994 §3 Z1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1994 §3 Z3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §14;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1994 §3 Z1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1994 §3 Z3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §14;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 18. Mai 1994 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen. Begründend nahm die belangte Behörde an, die Antragstellerin sei sichtvermerksfrei am 27. März 1994 in das Bundesgebiet eingereist. Der vorliegende Antrag diene der Verlängerung ihres damit begonnenen Aufenthaltes. Dadurch sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei nach § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Überdies sei der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht von der Beschwerdeführerin persönlich, sondern von ihrem Gatten bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebracht worden; der Antrag sei daher nicht vor ihrer Einreise nach Österreich gestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach der gegenständliche Antrag der Verlängerung eines mit sichtvermerksfreier Einreise begonnenen Aufenthaltes im Inland dienen soll, nicht entgegen. Sie verweist zutreffend darauf, daß sie aufgrund des Art. 1 des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien, BGBl. Nr. 254/1965, bis zu dessen Außerkrafttreten am 1. Dezember 1994 (BGBl. Nr. 936/1994) zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet, jedoch nur zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt von höchstens drei Monaten, berechtigt war. § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG trägt dem Bestreben Rechnung, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an Touristenaufenthalte (Touristensichtvermerk oder sichtvermerksfreie Einreise) nicht mehr zu gestatten. Sichtvermerkspflichtige Fremde, die - aus welchem Grund immer - für einen längeren Aufenthalt nach Österreich einreisen wollen, haben sich in ihrem Aufenthaltsstaat zu dieser Absicht zu bekennen und einen gewöhnlichen Sichtvermerk zu beantragen. Entsteht daher nach einer Einreise aufgrund eines Sichtvermerksabkommens in einem Fremden der Wunsch für einen längeren Aufenthalt in Österreich, so kann er diese Absicht - anders als vor Inkrafttreten des FrG - nur nach einer Rückkehr ins Ausland verwirklichen (RV: 692 BlgNR 18. GP, zu § 10). Dafür, daß der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG dann nicht zum Tragen komme, wenn sich der Fremde nach seiner sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich bereits längere Zeit im Bundesgebiet aufhielt, kann dem Gesetz kein Anhaltspunkt entnommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0087). Eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden kommt bei einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640).

Die Beschwerdeführerin meint schließlich, sie wäre gemäß § 3 Z. 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 27. Juni 1995, BGBl. Nr. 408/1995 zur Antragstellung im Inland berechtigt. Die Bestimmung des § 3 Z. 3 der genannten Verordnung kommt nur Familienangehörigen von Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist zugute, DIE EINE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HATTEN. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, je eine Aufenthaltsbewilligung gehabt zu haben, vermeint aber ihre Berechtigung zum sichtvermerksfreien Aufenthalt gemäß Art. 1 des Notenwechsels, BGBl. Nr. 254/1965, sei einer "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne der zitierten Verordnungsbestimmung gleichzuhalten. Dem ist jedoch zu entgegnen, daß die genannte Verordnungsbestimmung mit dem Begriff "Aufenthaltsbewilligung" die im § 1 Abs. 1 AufG vorgeschriebene besondere Bewilligung meint. Diese - im Aufenthaltsgesetz "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach § 6 Abs. 2 AufG. § 3 der VO BGBl. Nr. 408/1995 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" im § 3, erster Satzteil, etwas anderes bedeuten soll als jener in Z. 3 leg. cit. Daß die Verordnungsgeberin zwischen einer Aufenthaltsbewilligung und anderen Berechtigungen zum Aufenthalt im Inland sehr wohl unterschieden hat, zeigt sich aus den Formulierungen im § 3 Z. 1 der genannten Verordnung "aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung ODER eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks" sowie aus Z. 4 der zitierten Bestimmung "die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde". Für eine Anwendung von § 3 Z. 3 der VO BGBl. Nr. 408/1995 auf Personen, die sichtvermerksfrei eingereist sind, besteht kein Raum, zumal eine solche Interpretation Gefahr liefe, der Verordnung einen gesetzwidrigen - weil mit §§ 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG im Widerspruch stehenden - Inhalt zu unterstellen.

Schon aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Ein Eingehen auf das die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG betreffende weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigt sich.

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