VwGH 95/19/0064

VwGH95/19/006420.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1995, Zl. 4.345.846/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §16 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Liberia, der am 2. Februar 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 3. Februar 1995 den Asylantrag gestellt hat, gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Februar 1995 abgewiesen.

Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 3. Februar 1995 weist folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt auf:

"Weshalb verließen Sie Monrovia?

Mein Vater starb im Dezember 1990, ich war der einzige Sohn. Seine Feinde wollten mich aus diesem Grund töten, um unsere ganze Familie auszulöschen.

Um welche Feinde handelt es sich? Menschen, die unsere Nachbarn waren.

Weshalb bestand diese Feindschaft? Es gab Probleme mit den Grundstückgrenzen. Mein Vater wurde wegen dieser Grenzstreitigkeiten ermordet.

Der Tod Ihres Vaters hatte somit keinerlei politischen, religiösen oder ähnlichen Hintergrund? Nein, weder mein Vater noch ich hatten uns in diesen Richtungen betätigt. Ich flüchtete wegen ebendieser Grenzstreitigkeiten.

Hatten Sie selbst irgendwelche Probleme mit Behörden, Polizei, Militär oder dergleichen? Nein, überhaupt nicht.

Was wäre Ihnen geschehen, wenn Sie in Liberia geblieben wären? Diese Leute hätten auch mich getötet.

Sie hätten doch sicherlich in einem anderen Teil der Stadt oder des Landes Sicherheit gefunden? Meine Mutter sagte, ich solle das Land verlassen. Meiner Mutter droht keine Gefahr, nur ich sollte getötet werden, da ich der einzige Sohn bin.

Weshalb blieben Sie nicht in Sierra Leone? Es gibt auch dort Leute die mich erkennen könnten, ich war dort nicht sicher. Könnten Sie - selbst für den Fall, daß Sie tatsächlich im Sinne der Konvention verfolgt gewesen wären - einen triftigen Grund vorbringen, daß man Ihnen dort Schutz verweigert hätte? Wenn ich nach Ende des Krieges zurückgeschickt würde, würden mich meine Nachbarn wieder zu ermorden versuchen.

Können Sie andere Gründe für Ihre Flucht vorbringen? Ich kann mich ansonsten nur auf den Bürgerkrieg in unserem Land berufen. Ich selbst hatte mit dem Krieg jedoch nichts zu tun. Es besteht jedoch die Gefahr, daß man kämpfen muß."

Die Behörde erster Instanz wies den Asylantrag einerseits mit einer rechtlichen Würdigung dieser Angaben des Beschwerdeführers ab, wobei sie zum Schluß gelangte, daß der Beschwerdeführer keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung unterläge, andererseits stellte sie die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers deshalb in Frage, weil der Beschwerdeführer in der weiteren Niederschrift vom 3. Februar 1995 zu seinem Fluchtweg befragt nachweislich Unwahrheiten angegeben habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer keine neuen Umstände vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die erstinstanzliche Entscheidung, wobei sie die im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägung und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage vollinhaltlich übernahm und sie zum Inhalt des Berufungsbescheides erhob.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ausschließlich Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt nur eine Verletzung des § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 durch die Erstinstanz. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht im Asylverfahren maßgebliche § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 bestimmt wohl, daß die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen.

Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Falle hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörden abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. zB die Erkenntnisse vom 30. November 1992, Zlen. 92/01/0800 bis 0803, und vom 25. April 1995, Zl. 95/20/0112). Da sich in den erstinstanzlichen Angaben - trotz mehrfacher Nachfragen des Leiters der Amtshandlung - keine Hinweise auf einen Sachverhalt finden, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor ASYLRECHTLICH RELEVANTER Verfolgung in Frage kommt, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Der Beschwerdeführer ist noch darauf hinzuweisen, daß die von ihm vermißten Ermittlungen, "OB der Beschwerdeführer einer der im Bürgerkrieg involvierten Parteien" nahestehe und "OB jene Nachbarn, welche den Vater des Beschwerdeführers ermordet hätten, in einer politischen Nahebeziehung zu einer der Bürgerkriegsparteien standen und noch immer stehen", mangels zugrundeliegender Hinweise des Beschwerdeführers reine Erkundungsbeweise wären, welche nicht zulässig sind.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid übernommenen Rechtsausführungen des Bundesasylamtes, daß weder die Furcht vor den Nachbarn noch die allgemeine Bürgerkriegssituation eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers begründet hätten, werden vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und es kann der Verwaltungsgerichtshof darin auch keine Rechtswidrigkeit erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte