VwGH 95/18/0131

VwGH95/18/013113.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 30. November 1994, Zl. Fr-1819/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (der belangten Behörde) vom 30. November 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 iVm § 18 Abs. 2 Z. 7 und § 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer halte sich seit 21. Juni 1994 unrechtmäßig in Österreich auf. Die Versorgung des Beschwerdeführers mit Nahrung und die Gewährung von Unterkunft durch Adolf M., einen Freund des Beschwerdeführers, sei keine hinreichende Sicherung des Lebensunterhaltes. Ein Beweis, daß der Beschwerdeführer über die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel verfüge, liege der belangten Behörde nicht vor - er wäre vom Beschwerdeführer initiativ zu erbringen -, weshalb angenommen werde, daß der Beschwerdeführer hiezu nicht in der Lage sei. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers berechtige zu der im § 18 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme.

In bezug auf die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Bindungen habe. Die "private" Bindung zu Adolf M. könne nicht berücksichtigt werden, weil nur Integrationsmomente in Betracht kämen, die während der Zeit eines legalen Aufenthaltes in Österreich geschaffen worden seien. Die belangte Behörde gelange daher zu dem Schluß, daß das Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstelle (§ 19 FrG). Es sei demnach auch nicht darauf einzugehen, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei. Daraus wieder ergebe sich, daß es keiner Interessenabwägung i.S. des § 20 Abs. 1 FrG bedürfe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, daß in seinem Fall der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei. Er habe in seiner Berufung ausgeführt, daß er durch Adolf M. "bestens wohnversorgt wird und von diesem auch ausreichend Unterhalt erhält". Wenn bei der belangten Behörde diesbezüglich Bedenken bestünden, hätten von ihr konkrete Erhebungen durchgeführt werden müssen.

1.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Fremden, von sich aus (initiativ) zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge (vgl. dazu das Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0163, und in der Folge etwa die Erkenntnisse vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0070, vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0287, vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0536, und vom 18. Jänner 1996, Zl. 94/18/0083). Dazu wäre es erforderlich gewesen, die Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen des Adolf M., untermauert durch hinsichtlich der Richtigkeit überprüfbare Unterlagen, der Behörde bekanntzugeben. Da der Beschwerdeführer seiner insoweit gegebenen erhöhten Mitwirkungspflicht (vgl. das vorzitierte Erkenntnis Zl. 94/18/0163) mit dem bloßen Hinweis, es werde durch Adolf M. für seine Unterkunft und Verpflegung gesorgt, nicht entsprochen hat und sich darüber hinaus weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistung gegenüber dem Genannten hätte (vgl. zu diesem Aspekt etwa das vorzitierte Erkenntnis Zl. 95/18/0536, mwN), durfte die belangte Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers i. S. des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG annehmen und im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt auch den Tatbestand des § 18 Abs. 1 leg. cit. als verwirklicht ansehen (vgl. dazu die bereits zitierten Erkenntnisse Zl. 95/18/0536 und Zl. 94/18/0083).

2. Da die belangte Behörde im Hinblick auf den von ihr in dieser Hinsicht als maßgeblich festgestellten - unbestritten gebliebenen - Sachverhalt (kurze Dauer des Aufenthaltes in Österreich, keine familiären Bindungen, sonstige Bindungen lediglich zu Adolf M.) zutreffend die Auffassung vertreten hat, es liege kein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener im Grunde des § 19 FrG relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, war sie der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes folgend sowohl einer Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot nach dieser Bestimmung dringend geboten sei, als auch einer Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG enthoben (vgl. dazu etwa das bereits zit. Erkenntnis Zl. 94/18/0070).

3. Was schließlich die Beschwerdebehauptung anlangt, dem Beschwerdeführer komme das vorübergehende Aufenthaltsrecht gemäß der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 368/1994 (bis 31. Dezember 1994) zu, weshalb gegen ihn ein Aufenthaltsverbot nicht hätte erlassen werden dürfen, so ist dieser Einwand angesichts dessen, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein diesbezügliches konkretes Sachverhaltsvorbringen erstattet hat, als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung zu werten (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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