VwGH 95/12/0325

VwGH95/12/032520.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des C in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Juni 1994, ohne Zahl, betreffend verschiedene besoldungsrechtliche Ansprüche (Gefahrenzulage, Verwendungszulage und Abgeltung von Überstunden), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §49 Abs1 impl;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §55 Z1;
GehG 1956 §15 Abs1 impl;
GehG 1956 §16 Abs1 impl;
GehG 1956 §3 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §15 Abs1;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §16 Abs1;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §26 Abs1;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §26 Abs2;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §3;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §30a Abs1 Z1;
LBG Tir 1982 §2 Z3;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §5 Abs3;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §5;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §6 Abs1;
VwRallg;
BDG 1979 §49 Abs1 impl;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §55 Z1;
GehG 1956 §15 Abs1 impl;
GehG 1956 §16 Abs1 impl;
GehG 1956 §3 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §15 Abs1;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §16 Abs1;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §26 Abs1;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §26 Abs2;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §3;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §30a Abs1 Z1;
LBG Tir 1982 §2 Z3;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §5 Abs3;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §5;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §6 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und den für das verfassungsgerichtliche Verfahren vorgelegten und abgetretenen Verwaltungsakten von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Mit Wirkung vom 1. August 1985 erhielt der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt in der Verwendungsgruppe C Dienstklasse IV eingereiht war und als Obermonteur verwendet wurde, die Funktion eines Leitungsmeisters (Beleuchtungsmeisters) bei den (damals) von der Landeshauptstadt Innsbruck betriebenen Innsbrucker Stadtwerken: Dieser Tätigkeitsbereich wurde aus organisatorischen Gründen aus dem Aufgabengebiet eines Montageinspektors ausgegliedert und dem Beschwerdeführer die Mitverantwortung über die öffentliche Beleuchtung und Führungsverantwortung mit Unterstellung von fünf Mitarbeitern übertragen.

Da der Beschwerdeführer als Leitungsmeister regelmäßig Dienste verrichtete, die nur von Bediensteten einer höheren Dienstklasse erwartet werden konnten, wurde ihm ab 1. August 1985 eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) (in der Folge: Dienstklassenzulage) in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen (= S 921,50 brutto monatlich) ausbezahlt (siehe dazu auch die Verständigung des Beschwerdeführers von der diesbezüglichen Entscheidung des Bürgermeisters durch das Schreiben der Stadtwerke Innsbruck vom 1. August 1985).

Auf Grund seiner Tätigkeit als Leitungsmeister verrichtete der Beschwerdeführer keine Stördienste mehr. Die Dienste im Hofgarten (Lampen- und Pollerdienst) wurden jedoch weiterhin vom Beschwerdeführer geleistet, obwohl für derartige Dienste ansonsten ausschließlich Monteure, nicht aber Montageinspektoren, Kabel- und Leitungsmeister eingesetzt werden. Dem Beschwerdeführer wurde die pauschaliert bemessene Gefahrenzulage von bisher 10 % für 80 % der Arbeitszeit entsprechend einem (nicht kundgemachten) Beschluß des Stadtsenates vom 8. Jänner 1975 (danach wird für "Montageinspektoren sowie Kabel- und Leitungsmeister" die 10 %ige Gefahrenzulage für 40 % der Arbeitszeit pauschaliert) entsprechend reduziert ausbezahlt.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 wurde der Beschwerdeführer auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, ernannt und in der Folge die Dienstklassenzulage eingestellt.

Mit Schreiben vom 10. März 1986 regten die Stadtwerke Innsbruck beim Bürgermeister an, dem Beschwerdeführer neuerlich eine Verwendungszulage (stadtwerkeinterne Bezeichnung "Kleine Montageleiterzulage") zu gewähren, diesmal gestützt auf § 30a Abs. 1 Z. 1 GG (in der Folge Verwendungsgruppenzulage). Die Stadtwerke Innsbruck führten dabei näher aus, welche vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeiten ihrer Auffassung nach B-wertig seien.

In seinem Antwortschreiben vom 23. April 1986 teilte der Bürgermeister im wesentlichen mit, der Beschwerdeführer leiste nicht überwiegend Dienste einer höheren Verwendungsgruppe; sein Dienstposten sei zutreffend als Dienstposten C/V eingerichtet worden.

Mit Schreiben vom 20. September 1991 stellte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister den Antrag auf Zuerkennung von verschiedenen Zulagen (unter anderem Zuerkennung der Montageinspektorenzulage und einer 8 %igen Gefahrenzulage anstelle der bisher zuerkannten 4 %igen Gefahrenzulage einschließlich der Nachzahlung für bestimmte Zeiträume) und Überstundenabgeltung (Gleichstellung mit den anderen Montageinspektoren durch Zahlung von zwei Überstunden mit 50 %igem Zuschlag pro Tag vom 1. Juni bis 31. Dezember 1985 und ab Oktober 1990 bis laufend).

Nachdem auch der Stadtsenat, auf den infolge des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 18. September 1992 die Zuständigkeit übergegangen war, innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nicht entschieden hatte, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0118, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Säumnisbeschwerde mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe nicht die oberste in Betracht kommende Behörde (= Gemeinderat), die von ihm im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht eingeschaltet werden könnte, angerufen.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1993 stellte der Beschwerdeführer hierauf beim Gemeinderat als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde einen Devolutionsantrag, in dem u. a. - nur dies ist aus der Sicht des Beschwerdefalles noch von Bedeutung - die Differenz der 4 %igen Gefahrenzulage zur 8 %igen Gefahrenzulage seit einschließlich August 1985 bis heute und laufend, die "Kleine Montageleiterzulage" ab einschließlich August 1985 bis heute und laufend sowie die Gleichstellung zu den anderen Montageinspektoren durch Zahlung von zwei Überstunden mit 50 %igem Zuschlag pro Tag für die Zeiträume von August 1985 bis Dezember 1985 und ab Oktober 1990 bis laufend geltend machte.

Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 16. Mai 1994 nahmen die Stadtwerke Innsbruck zum obigen Antrag des Beschwerdeführers Stellung. Gemäß seiner Arbeitsplatzbeschreibung habe der Beschwerdeführer folgende Aufgabenbereiche durchzuführen:

* Montagearbeiten für die Anlage in der öffentlichen

Beleuchtung, Verkehrssignal- und Leitereinrichtungen (ca. 45 %), davon Vorbereitung, Terminisierung, Koordinierung und Organisation der gesamten Arbeitsabwicklung im manuellen Bereich (ca. 55 %) und Ablauf- und Ausführungskontrolle der Montagearbeiten für die Anlagen der öffentlichen Beleuchtung, für die Verkehrssignal- und Leiteinrichtungen sowie zeitweise Mitarbeit bei den Montagearbeiten (ca. 45 %);

* Fehlersuche bei Störungen der öffentlichen Beleuchtung

(ca. 10 %);

* Ausführungskontrolle von Arbeiten fremder Firmen

(ca. 10 %);

* Verwaltungs- und Büroarbeiten (ca. 25 %) und

* Unterweisung der unterstellten Mitarbeiter (ca. 10 %).

Für die Bewältigung dieser Aufgabenbereiche sind nicht nur langjährige Erfahrung, sondern eine facheinschlägige Ausbildung (zB Meisterprüfung oder Konzessionsprüfung) notwendig. Hinsichtlich der organisatorischen Einbindung in der Abteilung Verteilung des Elektrizitätswerkes ist wie bisher der Leitungsmeister C einem Gebietsingenieur (Dienstposten B/VI) und einem Ingenieur

(Dienstposten B II-V) unterstellt. C wiederum steht zwei Obermonteuren, zwei Spezialmonteuren und einem Monteur für die Bewältigung der anstehenden Aufgaben der öffentlichen Beleuchtung des Leitungsmeister vor."

Auf Grund einer Arbeitsplatzanalyse gehe der Dienstgeber davon aus, der Beschwerdeführer verrichte zu 25 % seiner Arbeitszeit Dienste, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden seien. Außerdem sei auf Grund der zugewiesenen Tätigkeitsbereiche die Wertigkeit mit einem systemisierten Dienstposten (C/V) zutreffend eingestuft worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die geforderte Verwendungsgruppenzulage (Montageleiterzulage), da er nicht im erheblichen Ausmaß im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 1 GG Dienste verrichte, die einer höheren Verwendungsgruppe (hier: B) zuzuordnen seien. Vielmehr habe eine Arbeitsplatzanalyse ergeben, daß höchstens 5 v.H. der Gesamttätigkeit als Leitungsmeister B-wertige Arbeiten seien. Daß der Vorgesetzte die Zuerkennung einer Verwendungszulage in Aussicht gestellt habe und der Beschwerdeführer eine behauptete monatliche Monatseinbuße in der Höhe von S 7.000,-- netto erleide, sei ohne rechtliches Gewicht, da der Zulagenanspruch ausschließlich von der Art der vom Beschwerdeführer verrichteten Dienste abhänge. Im übrigen sei das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers durch seine Beförderung unter Berücksichtigung der 4,25 %igen Bezugserhöhung zum 1. Jänner 1986 gegenüber dem Vorjahr tatsächlich um S 43.252,70 brutto gestiegen.

Der Beschwerdeführer habe wie die Montageinspektoren Mehrleistungen (Überstunden) auf Anordnung zu leisten. Die tatsächlich geleisteten Überstunden mit den entsprechenden Zuschlägen seien immer zur Verrechnung gelangt.

Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage gebührten daher dem Beschwerdeführer (unter anderem) nicht die geforderten Zulagen sowie die Überstundenabgeltung.

In seiner Stellungnahme vom 22. Juni 1994 erwiderte der Beschwerdeführer - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - die Dienstklassenzulage sei mit seiner Beförderung in die Dienstklasse C/V ab 1. Jänner 1986 zu Recht entfallen. Gefehlt hätte aber die zugesagte "Kleine Montageleiterzulage" (damalige Höhe: S 895,-- pro Monat), die Weiterzahlung der 8 %igen (statt der gekürzten 4 %igen) Gefahrenzulage sowie die zur Abgeltung der mit der Mehrarbeit verbundenen abendlichen Arbeitsbesprechungen mit den übrigen Inspektoren zugesagten und den anderen Montageinspektoren ausbezahlten zwei Überstunden täglich (samt 50 %igem Zuschlag). Zur Gefahrenzulage führte der Beschwerdeführer aus, die anderen Montageinspektoren, die nicht (so wie der Beschwerdeführer) manuell mitarbeiteten, erhielten ebenfalls eine 4 %ige pauschalierte Gefahrenzulage, wobei der Beschwerdeführer bestimmte Organwalter namentlich anführte. Außerdem verrichtete der Beschwerdeführer mehr als 25 % seiner Arbeitszeit Dienste, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden seien: Die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten 100 % bezögen sich nicht auf die Normalarbeitszeit, sondern unter Berücksichtigung der zwei im Rahmen "Verwaltungs- und Büroarbeiten" (25 % der Arbeitszeit) anfallenden täglichen Überstunden auf 125 % der Arbeitswoche. Die vom Dienstgeber errechneten 25 % berücksichtigten zwar den manuellen Bereich der Montagearbeiten, die unter Zugrundelegung von 125 % Arbeitszeit aber 31,25 % der Normalarbeitszeit ausmachten. Dazu komme noch die "Fehlersuche bei Störungen der öffentlichen Beleuchtung", sodaß ca. 41,25 % - bezogen auf die Normalarbeitszeit - manuelle Tätigkeit darstellten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden seien. Schon deshalb sei die 8 %ige Gefahrenzulage gerechtfertigt.

Zur Montageleiterzulage brachte der Beschwerdeführer vor, daß dann, wenn es sich dabei um eine Verwendungszulage nach § 30a GG handle und er keinen Anspruch auf diese Zulage habe, auch alle anderen Montageinspektoren diese Zulage rechtswidrig ausbezahlt erhielten. Schon aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz heraus, habe "der Kläger" - unabhängig von mündlichen und schriftlichen Zusagen durch seinen ehemaligen Abteilungsleiter Ing. G. und den damaligen Direktor der Stadtwerke

Dipl.Ing. T. - einen Anspruch auf die "Kleine Montageleiterzulage".

Zu den zwei Überstunden pro Tag machte der Beschwerdeführer geltend, diese seien ihm vom 1. Jänner 1986 bis 30. September 1990 gewährt worden. Durch die Auszahlung in diesem Zeitraum sei überdies ein Anerkenntnis erfolgt.

Im übrigen berief sich der Beschwerdeführer hinsichtlich aller drei geltend gemachten Ansprüche auf Zusagen seiner Vorgesetzten (Hinweis auf ein Schreiben der Stadtwerke vom 14. Mai 1985 sowie Antrag auf Einvernahme von Ing. G. und Dipl.Ing. T.).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 1994 wies die belangte Behörde sämtliche Anträge im Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 1994 (darunter auch den die Gefahrenzulage, die "Kleine Montageleiterzulage" - Verwendungszulage, sowie die Gleichstellung des Beschwerdeführers zu anderen Montageinspektoren bezüglich der täglichen zwei Überstunden pro Tag betreffenden Anträge) als unbegründet ab. Sie begründete ihre Entscheidung nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens bezüglich der Kleinen Montageleiterzulage damit, sie gebühre nur bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 (wenigstens 25 v.H. übersteigender Anteil von höherwertiger - hier der Verwendungsgruppe B zuzuordnender - Tätigkeit). Wie schon die Arbeitsplatzbescheibung als auch die interne Arbeitsplatzbewertung zeige, könne das Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers nicht mit jenen der Montageinspektoren verglichen werden, vielmehr sei - dessen ungeachtet - immer auf den Einzelfall abzustellen und zu prüfen, inwieweit Anteile im Rahmen des vom Beamten geleisteten Dienstes vorlägen. Im Beschwerdefall habe die Arbeitsplatzanalyse ergeben, daß höchstens 5 v.H. der Gesamttätigkeit (Ablauf- und Ausführungskontrolle der ausführenden Firmen und Auftragnehmer) vom Beschwerdeführer im Rahmen der ihm als Leitungsmeister obliegenden Aufgaben als B-wertig zu qualifizieren seien. Dies sei auch im Ermittlungsverfahren unbestritten geblieben.

Zur (erhöhten) Gefahrenzulage führte die belangte Behörde aus, die Arbeitsplatzbeschreibung stelle selbstverständlich nur auf die Normalarbeitszeit ab und berücksichtige nicht Überstunden. Ferner seien die angeführten Prozentsätze Durchschnittswerte, die auf Grund der bisherigen praktischen Erfahrung in der Arbeitsplatzbeschreibung ihren Niederschlag gefunden hätten. Der Beschwerdeführer erbringe während seiner Normalarbeitszeit (40 Wochenstunden) nur ca. 30 % manuelle Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Gefahrenzulage zu untersuchen seien. Da selbstverständlich nicht jede manuelle Tätigkeit besondere Gefahren für Gesundheit und Leben in sich berge, hätten die im Schreiben vom 16. Mai 1994 angeführten 25 % der Normalarbeitszeit alle Gefahrenmomente aus allen Aufgabenbereichen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe selbst in seiner Arbeitsplatzbeschreibung als besondere Gefahrentätigkeiten jene bezeichnet, die mit dem Montagekorb in der oft in unmittelbarer Nähe von Oberleitungen der Innsbrucker Verkehrsbetriebe AG und blanken Freileitungen des Elektrizitätswerkes sowie in verkehrsreichen Straßen durchgeführt werden würden. Diese Arbeiten seien sogar vom Beschwerdeführer mit geringeren Prozentzahlen angegeben worden (wird näher ausgeführt, Summe: 22 % der Normalarbeitszeit).

Selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme folge und die Überstunden in die Berechnung miteinbinde, so ergäben sich ohnehin nur 41,25 % als manuelle Tätigkeit - also Dienste, die nicht ausschließlich mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden seien - sodaß dem Begehren, 10 % Gefahrenzulage für 80 % der Arbeitszeit pauschaliert zuzuerkennen, nicht gefolgt werden könne. Im Vergleich zum Beschwerdeführer erhielten die Monteure in der öffentlichen Beleuchtung, die zu 100 % ihrer 40-stündigen Normalarbeitszeit ausschließlich manuelle Tätigkeiten verrichteten, eine 10 %ige Gefahrenzulage für 80 % der Arbeitszeit pauschaliert.

Im konkreten Fall sei es unerheblich, ob die übrigen Montageinspektoren zu Recht oder zu Unrecht eine Gefahrenzulage erhielten. Es komme vielmehr in Anwendung des nicht kundgemachten Stadtsenatsbeschlusses vom 7. Jänner 1975 - Montageinspektoren, Kabel- und Leitungsmeister erhielten demnach 10 % Gefahrenzulage für 40 % der Arbeitszeit pauschaliert - darauf an, inwieweit der Beschwerdeführer Dienste verrichte, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden seien.

Wie die Montageinspektoren habe auch der Beschwerdeführer die Überstunden(Mehrleistungen) auf Anordnung zu leisten, sodaß die tatsächlich geleisteten Überstunden mit entsprechenden Zuschlägen zur Verrechnung gelangten. Es bleibe dem Dienstgeber unbenommen, jederzeit unter Bedachtnahme auf die betriebliche Notwendigkeit Überstunden anzuordnen bzw. von einer Anordnung von Überstunden ohne jegliche Begründung abzugehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der jedoch deren Behandlung mit Beschluß vom 4. Oktober 1995, B 1698/94, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 26 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (IGBG), LGBl. Nr. 44 (WV), sind Nebengebühren unter anderem c) Mehrleistungsvergütung und

d) Sonderzulagen.

Nach Abs. 2 leg. cit. hat der Gemeinderat die Regelung über die Voraussetzungen der Zuerkennung und über die Höhe der Nebengebühren durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist auf die Grundsätze der Vorschriften für Landesbeamte Bedacht zu nehmen.

Nähere Bestimmungen bezüglich der Mehrleistungsvergütungen enthält § 5 der Verordnung des Gemeinderates über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck (im folgenden Nebengebührenverordnung/Innsbruck).

Gemäß § 6 Abs. 1 der Nebengebührenverordnung/Innsbruck werden Sonderzulagen zur Abgeltung besonderer dienstlicher Erschwernisse, insbesondere als Fehlgeldentschädigung, Schmutz- und Gefahrenzulage, gewährt. Dabei ist bei der Festsetzung der Höhe von Sonderzulagen im Sinne des Abs. 1 auf die dem Beamten in Ausübung seines Dienstes tatsächlich erwachsende Erschwernis Bedacht zu nehmen (Abs. 2).

Nach § 5 Abs. 3 dieser Verordnung werden über die vorgeschriebene tägliche Arbeitszeit hinaus auf Anordnung geleistete Überstunden, soweit dadurch die vorgeschriebene wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird, mit dem auf eine Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teil der Bemessungsgrundlage abgegolten. Hiezu tritt für Werktagsüberstunden bis 20.00 Uhr ein Zuschlag von 50 v.H., für Werktagsüberstunden nach 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr und für Sonn- und Feiertagsüberstunden bis 20.00 Uhr ein Zuschlag von 100 v.H. ... des auf eine Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teiles der Bemessungsgrundlage (Satz 1 und 2 auszugsweise).

Darüber hinaus sieht diese Verordnung Regeln für die Pauschalierung von Nebengebühren vor (§ 6a).

Nach § 55 Z. 1 IGBG findet - mit hier nicht interessierenden Abweichungen - auf das Besoldungsrecht der Landeshauptstadt Innsbruck die in § 2 Z. 3 des Landesbeamtengesetz 1982, LGBl. Nr. 64 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Dazu gehört auch das Gehaltsgesetz 1956 (einschließlich seiner Novellen mit hier nicht interessierenden Abweichungen).

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes beschwert und in seinem Recht verletzt, die 8 %ige Gefahrenzulage anstelle der 4 %igen Gefahrenzulage, die "Kleine Montageleiterzulage" ab 1. August 1985 sowie zwei Überstunden täglich samt 50 %igem Zuschlag auch für den Zeitraum vom 1. August 1985 bis 31. Dezember 1985 und ab 1. Oktober 1990 bis laufend ausbezahlt zu erhalten.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die belangte Behörde habe sich weder mit den Zusagen seiner (ehemaligen) Vorgesetzten Ing. G. und Dipl.Ing. T. auseinandergesetzt noch diese als Zeugen einvernommen, was zur Bejahung der geltend gemachten Ansprüche geführt hätte, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz bzw. Verordnung) geltend gemacht werden können (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1994, 93/12/0065, sowie vom 14. Juni 1995, 95/12/0051, und die dort jeweils genannte Vorjudikatur). Jeder Fall ist für sich auf der Grundlage des Gesetzes zu lösen. Im Beschwerdefall ist weder dem IGBG und der darauf gestützten Nebengebührenverordnung/Innsbruck noch dem Landesbeamtengesetz 1982 oder dem Gehaltsgesetz 1956, soweit es als Landesgesetz Anwendung findet, eine ausdrückliche Anordnung zu entnehmen, wonach die im Beschwerdefall strittigen gehaltsrechtlichen Ansprüche durch Zusage begründet werden könnten (vgl. dazu auch das zur NÖ Gemeindebeamtendienstordnung ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1994, 92/12/0287). Die strittigen gehaltsrechtlichen Leistungen sind vielmehr abschließend in den genannten Rechtsnormen in der Weise festgelegt, daß der Beamte auf sie bei Erfüllung der im Gesetz bzw. in der Verordnung enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen einen Anspruch hat (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1985, 84/09/0020 = Slg. N.F. Nr. 11845 A). Daher kommen auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Begründung nicht in Betracht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1991, B 788/89 = Slg. Nr. 12929). Daß die Zusagen in Form eines Bescheides ergangen wären, hat der Beschwerdeführer selbst weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde behauptet. Kamen aber die vom Beschwerdeführer angeführten Zusagen als taugliche Rechtsgrundlage für die von ihm geltend gemachten gehaltsrechtlichen Ansprüche nicht in Betracht, war es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde hiezu keine weiteren Erhebungen anstellte.

Die oben angestellten Überlegungen gelten sinngemäß, soweit sich der Beschwerdeführer bezüglich des von ihm geltend gemachten Anspruches auf Mehrdienstleistungen (Überstunden) auf ein Anerkenntnis seitens der Dienstbehörde beruft, das er in deren Auszahlung in der Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 30. September 1990 erblickt. Seine Berufung auf "arbeitsrechtliche Grundsätze, wonach eine Auszahlung ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit der jederzeitigen Widerrufbarkeit auf einen Verpflichtungswillen auch für die Zukunft schließen läßt", verkennt den grundlegenden Unterschied zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Zutreffend hat die belangte Behörde auf die Bedeutung der Anordnung (von Überstunden), die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Form der Weisung erfolgt, durch den Dienstgeber und deren jederzeitige einseitige Abänderung hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten, wonach ihm jene Überstunden abgegolten wurden, die er auf Anordnung hin tatsächlich geleistet hat.

Bezüglich der Gefahrenzulage bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die anderen Montageleiter arbeiteten nicht manuell und erhielten aber gleichfalls wie er auf Grund eines nicht kundgemachten Stadtsenatsbeschlusses 10 % Gefahrenzulage für 40 % der Arbeitszeit, obwohl er - im Gegensatz zu ihnen - manuell mitarbeite. Die Ausbezahlung stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Der Dienstgeber habe zwischenzeitlich auch anerkannt, daß er ca. 25 % seiner Arbeitszeit Dienste verrichte, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden seien. Tatsächlich kämen aber dazu noch 10 % Fehlersuche.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Recht des Beamten auf pauschalierte Bemessung der Nebengebühren besteht, zu denen auch nach § 26 Abs. 1 lit. d IGBG die Sonderzulagen gehören (zu denen auf Grund der Nebengebührenverordnung/ Innsbruck auch die Gefahrenzulage zählt), geht die vom Beschwerdeführer angestellte Vergleichsüberlegung zu den Montageinspektoren schon deshalb ins Leere, weil es nach dem Gesetz bzw. der Nebengebührenverordnung darauf ankommt, welche Dienste der jeweilige Beamte (hier: der Beschwerdeführer) verrichtet. Aus einer allenfalls in diesem Ausmaß zu Unrecht gewährten Gefahrenzulage an eine bestimmte "Beamtengruppe" kann der Beschwerdeführer nichts für die Höhe seines Anspruches ableiten. Im übrigen scheint die im Beschwerdefall vorgenommene Bemessung der Gefahrenzulage für den Beschwerdeführer - selbst unter Zugrundelegung seiner eigenen Einschätzung des Ausmaßes der von ihm geleisteten anspruchsbegründenden gefährlichen Tätigkeiten - nicht rechtswidrig.

Da die Beschwerde nach ihrem Inhalt erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §§ 35 Abs. 1 in Verbindung mit 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet (unter Vermeidung von weiteren Kosten für den Beschwerdeführer) abzuweisen.

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