VwGH 95/12/0278

VwGH95/12/027824.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. F in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 17. August 1995, Zl. 184.914/8-III/16/95, betreffend Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache in Angelegenheit einer Anrechnung eines Karenzurlaubes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §75 Abs1;
BDG 1979 §75 Abs3;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §75 Abs1;
BDG 1979 §75 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor an einer Bundeshandelsakademie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer kam diesbezüglich mit Ansuchen vom 31. Mai 1993 um Gewährung eines Karenzurlaubes ein.

Mit Bescheid vom 2. Juli 1993 entschied die belangte Behörde hierüber wie folgt:

"B E S C H E I D

Auf Ihr Ansuchen vom 31. Mai 1993 wird Ihnen im Rahmen des der Dienstbehörde eingeräumten freien Ermessens gemäß § 75 Absätze 1 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der derzeit geltenden Fassung für die Zeit vom 13. September 1993 bis 11. September 1994 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Dieser Zeitraum ist gemäß § 75 Absatz 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Dieser Urlaubszeitraum wird jedoch gemäß § 10 Absatz 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr.54/1956, in der derzeit geltenden Fassung, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(Datierung und Fertigung)"

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Anträge des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 1994 und 7. April 1995, diesen Zeitraum vom 13. September 1993 bis 11. September 1994 zur Gänze für die Vorrückung anzurechnen, gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, daß mit dem Bescheid vom 2. Juli 1993 über die "Nichtanrechnung" dieser Zeiten bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unrichtig ist die im angefochtenen Bescheid vertretene Beurteilung der belangten Behörde, daß über die Frage der Anrechnung der Karenzurlaubszeiten (§ 75 BDG) mit dem Bescheid vom 2. Juli 1993 bereits rechtskräftig entschieden worden sei, weil der Spruch dieses Bescheides keine derartige Aussage enthält und nur dem Spruch, nicht aber den "sonstigen Bemerkungen", die nach dem klaren Aufbau des Bescheides nicht Teil des Spruches sind, die von der belangten Behörde angenommene normative Wirkung zukommt (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 93/12/0106, oder auch den zwischenzeitig ergangenen hg. Beschluß vom 28. Februar 1996, Zl. 96/12/0025).

In der Gegenschrift führt die belangte Behörde aus, die Beschwerde sei (auch) deshalb unberechtigt, weil der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid vom 2. Juli 1993 "kein ao. Rechtsmittel wegen Fehlens eines Anspruches" (richtig wohl: Ausspruches) über die Anrechnung "an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingebracht (hat), und ist dieser Bescheid daher in Rechtskraft erwachsen". Des weiteren habe der Beschwerdeführer in seinem Ansuchen vom 31. Mai 1993 keine Verfügung gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 begehrt, weshalb für die belangte Behörde "auch keine andere Möglichkeit, nachträglich gestellten Begehren über die gänzliche Berücksichtigung des Beurlaubungszeitraumes die Rechtskraft des Bescheides vom 2. Juli 1993 entgegenzuhalten", bestanden habe.

Auch diesem Vorbringen ist nicht folgen. Sofern es allenfalls dahin zu verstehen sein sollte, daß das Fehlen eines bescheidmäßigen Abspruches über die Anrechnung dieser Zeiten einen ausdrücklichen Abspruch dahin gleichkomme, daß die Zeiten dieses Urlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen seien, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei (§ 75 Abs. 2 BDG 1979), oder allenfalls dahin, daß auch ohne derartigen Abspruch die streitgegenständlichen nachträglichen Anträge des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wären, wäre diese Beurteilung unzutreffend.

Mangels eines derartigen Abspruches war es daher verfehlt, das Begehren des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte