VwGH 93/12/0106

VwGH93/12/010623.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des W in B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 21. Jänner 1993, Zl. 238.404/15-III/15/92, betreffend Anrechnung eines Karenzurlaubes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §75 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §75 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Mittelschulprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesgymnasium XY.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1991 war dem Beschwerdeführer auf seinen mit der Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Volkshochschule begründeten Antrag für die Zeit vom 9. September 1991 bis 13. September 1992 (Schuljahr 1991/92) ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 gewährt worden. Dieser Bescheid enthält im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung unter der Überschrift "Sonstige Bemerkungen" folgendes:

"Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist gemäß § 75 Abs. 2 leg. cit. für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Dieser Beurteilungszeitraum wird gemäß § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam."

Bereits mit Schreiben vom 18. September 1991 brachte der Beschwerdeführer vor, seine Tätigkeit bei der Volkshochschule liege im öffentlichen Interesse; die Zeit müsse daher voll für die Vorrückung berücksichtigt werden.

Nach mehrfachem Schriftwechsel beantragte der Beschwerdeführer schließlich mit Schreiben vom 18. November 1992 bescheidmäßigen Abspruch.

Der angefochtene Bescheid hat folgenden Spruch:

"Ihr Antrag vom 18. November 1992 auf Grund Ihres Antrages vom 12. Juni 1992 unter Anwendung der Bestimmungen des § 75 Absatz 3 BDG 1979 den Ihnen mit h.o. Bescheid vom 23. August 1991, GZ. 238.404/9-III/18/91, für die Zeit vom 9. September 1991 bis 13. September 1992 (Schuljahr 1991/92) gewährten Karenzurlaub zur Gänze für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, wird gemäß § 75 Absatz 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/79, in der geltenden Fassung abgelehnt."

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des § 75 Abs. 3 BDG 1979 lediglich ausgeführt, nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen stelle die belangte Behörde fest, daß im gegenständlichen Fall ausschließlich private Interessen (Geschäftsführer der Volkshochschule) vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten, wenn für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend sind und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Gemäß § 58 Abs. 2 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG sind Bescheide, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, zu begründen. Nach § 60 AVG sind in dieser Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage und übersichtlich zusammenzufassen.

Diese Begründungserfordernisse schließen nach Lehre und Rechtsprechung auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde.

Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren ausgeführt, daß ein öffentliches Interesse für die Gewährung des Karenzurlaubes, nämlich seine Tätigkeit im Rahmen der Volkshochschule (Volksbildung - Erwachsenenbildung) maßgebend gewesen sei und daß daraus auch berücksichtigungswürdige Gründe folgten. Der angefochtene Bescheid läßt eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen. Es kann nicht von vornherein gesagt werden, daß für die Ausübung dieser Tätigkeit im Rahmen einer Volkshochschule nur private Interessen des Beschwerdeführers maßgebend waren und keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen.

Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vorbringt, sie hätte eigentlich den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßigen Abspruch zurückzuweisen gehabt, weil über die Frage der Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes bereits mit dem Bescheid vom 23. August 1991 rechtskräftig abgesprochen worden sei, ist dies schon deshalb unzutreffend, weil der Spruch dieses Bescheides keine derartige Aussage enthält und nur dem Spruch die von der belangten Behörde angenommene normative Wirkung zukommt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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