VwGH 96/12/0025

VwGH96/12/002528.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache der Mag. G in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen die "Sonstigen Bemerkungen" im Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 17. November 1995, Zl. 229.778/26-III/16/95, betreffend Gewährung eines Karenzurlaubes, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Die Beschwerdeführerin steht als Mittelschulprofessorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Im persönlichen, aber auch sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres Gatten als österreichischer Bildungsbeauftragter für Rumänien erging auf Ansuchen der Beschwerdeführerin folgender Bescheid:

" B E S C H E I D

Auf Ihr Ansuchen vom 7. Juli 1995 wird Ihnen im Rahmen des der Dienstbehörde eingeräumten freien Ermessens gemäß § 75 Absatz 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der derzeit geltenden Fassung für die Zeit vom 4. September 1995 bis 31. August 1997 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Dieser Zeitraum ist gemäß § 75 Absatz 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Wien, 17. November 1995

Für die Bundesministerin:

Dr. H"

Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den mit "Sonstige Bemerkungen" überschriebenen Bescheidteil. Die Beschwerdeführerin stellt primär die Bescheidqualität dieser Feststellung in Frage und erklärt, die vorliegende Beschwerde "vorsichtshalber" zu erheben.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bescheidqualität dieser "Sonstigen Bemerkungen".

Für das Vorliegen eines verbindlichen Abspruches in einer Verwaltungssache ist der Wille der Behörde, "hoheitliche Gewalt" zu üben, maßgeblich; fehlt dieser Wille, dann kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu. Nur wenn die Behörde den Willen hatte, eine "bindende Regelung" zu erlassen, kann nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden. Bloße "Mitteilungen" sind daher keine Bescheide (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 384 mit Judikatur- und Literaturhinweisen).

Vorliegendenfalls ist der mangelnde Bescheidwille der belangten Behörde und damit die Unverbindlichkeit der "Sonstigen Bemerkungen" sowohl daraus zu erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Aussage nicht im Spruch getroffen worden ist, als auch daraus, daß der Zusatz mit "Sonstige Bemerkungen" überschrieben ist, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als unverbindlich, informative Aussage zu verstehen ist (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1993, Zl. 93/12/0106).

Da sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen jenen Teil des genannten Bescheides richtet, dem aus den vorstehenden Überlegungen keine Rechtsverbindlichkeit zuzuerkennen ist, mußte sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Vorliegens einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung zurückgewiesen werden.

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