VwGH 95/12/0270

VwGH95/12/027021.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Volksfeststraße 32, gegen den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, Vizebürgermeister S, vom 21. September 1995, Zl. 0-1-0, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Bezüge für die Zeit ab 20. Juni 1994, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
B-VG Art137;
AVG §56;
B-VG Art137;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Linz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Senatsrat in der Dienstklasse VIII in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz (in der Folge kurz: Stadt Linz). Ab 1. Jänner 1987 bekleidete er die Funktion eines ärztlichen Leiters des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz.

Wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen als ärztlicher Leiter wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission für Beamte der Stadt Linz vom 11. Jänner 1994 die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.

Am 20. Juni 1994 wurde den den Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren vertretenden Rechtsanwälten die vom Bürgermeister der Stadt Linz erlassene schriftliche "Verfügung" zugestellt, wonach die Bestellung des Beschwerdeführers zum ärztlichen Leiter des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz mit sofortiger Wirkung aufgehoben und der Beschwerdeführer gleichzeitig als Oberarzt auf eine interne medizinische Abteilung dieses Krankenhauses versetzt werde.

Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird zur Darstellung der Verfahren über die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers betreffend die Zulässigkeit der "Verfügung" vom 20. Juni 1994 sowie betreffend seine Dienstpflicht zur Befolgung dieser sowie einer weiteren Weisung vom 22. August 1994 auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 95/12/0058, 95/12/0358, unter sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen; gleichfalls wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/12/0152, betreffend Feststellungsanträge über Bezüge und Bezugsbestandteile des Beschwerdeführers verwiesen.

Mit dem an den Finanzdirektor der Stadt Linz gerichteten Schreiben vom 7. Juli 1994 (einliegend in dem zur hg. Zl. 95/12/0152 vorgelegten Verwaltungsakt) beantragte der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer unter anderem die "bescheidmäßige Feststellung", dass ihm ab 23. Juni 1994 - dem Tag der Zustellung des Bescheides über die Aufhebung der Suspendierung - folgendes Entgelt zustehe:

Grundentgelt S 56.927,--

Allgemeine Leistungszulage S 2.201,--

Haushaltszulage S 40,--

Zulage (für Gesamtschulleiter) S 18.067,--

Verwaltungsdienstzulage S 2.010,--

Verwendungszulage/Abgeltung S 19.695,--

Aufwandsentschädigung S 2.595,--

Fahrtkostenzuschuss S 46,--

Die (rechtswidrig) durch Verfügung veranlasste Versetzung des Beschwerdeführers könne vorläufig nicht zu einer Minderung seiner Entgeltansprüche führen; er habe sicherlich ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Gebührlichkeit der obgenannten Entgeltbestandteile.

Mit Schreiben vom 30. August 1994 wandte sich der Beschwerdeführer an den Magistrat der Stadt Linz (Personalamt) mit dem Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über das seit 20. Juni 1994 zustehende Entgelt: Der Beschwerdeführer habe ab Juli 1994 Bezüge erhalten, die mit seiner tatsächlichen Position nicht in Übereinstimmung zu bringen seien. Eine "verschlechternde Versetzung" bedürfe eines bescheidmäßigen Ausspruches. Vollkommen rechtswidrig sei insbesondere auch die nunmehr vorgenommene Kürzung des Grundentgeltes von S 56.927,-- auf S 49.045,--. Der Beschwerdeführer sei nunmehr als Oberarzt tätig. Ihm stehe daher seit 20. Juni 1994 auch die "Ärztedienstzulage" zu. Es werde nunmehr ausdrücklich beantragt, mit Bescheid über die dem Beschwerdeführer zustehenden Gehaltsansprüche ab 20. Juni 1994 abzusprechen.

Mit Bescheid vom 2. Juni 1995 sprach der Magistrat der Landeshauptstadt Linz gemäß § 51 Abs. 3 Z. 1 lit. e des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 11 DVG die Zurückweisung des Antrages auf bescheidmäßige Feststellung über zustehendes Entgelt für den Zeitraum ab 20. Juni 1994 als unzulässig aus.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Mit Schreiben vom 7. Juli 1994 habe der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seines Entgeltes ab 23. Juni 1994 - bestehend aus den eingangs wiedergegebenen Bezugsbestandteilen - begehrt. Ergänzend zu diesem Antrag habe er mit Schreiben vom 30. August 1994 die bescheidmäßige Feststellung des im zustehenden Entgeltes seit 20. Juni 1994 verlangt.

Nach Wiedergabe des weiteren Inhaltes der Anträge des Beschwerdeführers führte die Erstbehörde aus, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Linz stehe und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1987 zum ärztlichen Leiter des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz bestellt worden sei. Mit Verfügung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Schreiben des Personalamtes, unterfertigt vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz) vom 20. Juni 1994 sei die Bestellung des Beschwerdeführers zum ärztlichen Leiter des Krankenhauses mit sofortiger Wirkung aufgehoben und gleichzeitig seine Versetzung als Oberarzt auf eine interne medizinische Abteilung dieses Krankenhauses ausgesprochen worden. Hinsichtlich der bescheidmäßigen Festsetzung der Entgelthöhe ab dem Zeitpunkt der Versetzung (20. Juni 1994) habe die Erstbehörde das Verfahren mit Bescheid vom 16. November 1994 gemäß § 38 AVG bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen die Versetzung bzw. über den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Versetzungsverfügung ausgesetzt. Auf Grund der Entscheidungen des Gemeinderates vom 19. Jänner 1995 seien die Berufung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 1994 gegen die Verfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. Juni 1994 als unzulässig zurückgewiesen und die Berufung vom 9. November 1994 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. November 1994, mit dem die Zulässigkeit der Verfügung vom 20. Juni 1994 in Form einer Weisung festgestellt worden sei, als unbegründet abgewiesen worden. Verwaltungsbehörden seien an rechtskräftige Bescheide anderer Verwaltungsbehörden innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gebunden.

Mit einem Feststellungsbescheid werde über das Bestehen eines strittigen Rechtsverhältnisses abgesprochen. Die Verwaltungsbehörden seien berechtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag einer Partei Feststellungsbescheide zu erlassen. Der Antragsteller müsse ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung haben. Ein rechtliches Interesse liege dann vor, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden könne. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse könne hingegen einen Feststellungsbescheid nicht rechtfertigen.

Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten würden in der Regel in drei Phasen verwirklicht: Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung (Auszahlung). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei nur dann erforderlich, wenn die Frage, ob oder in welcher Höhe ein Monatsbezug gebühre, strittig sei. Die Höhe der Entgeltansprüche des Beschwerdeführers (Bezug, Nebengebühren) für den Zeitraum ab der Versetzung am 20. Juni 1994 ergebe sich zum einen aus dem Bestehen seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Linz in Verbindung mit den entsprechenden besoldungsrechtlichen Vorschriften, zum anderen aus der mit Bescheid des Gemeinderates der Stadt Linz vom 19. Jänner 1995 als zulässig festgestellten Versetzung. Da sich mit der Versetzung des Beschwerdeführers eine Änderung seines Tätigkeitsbereiches ergeben habe, sei damit auch der Wegfall beantragter Bezugsbestandteile bzw. Nebengebühren verbunden. Die Höhe der Entgeltansprüche sei daher weder dem Grunde noch der Höhe nach als strittig anzusehen. Die beantragte bescheidmäßige Feststellung sei daher unzulässig.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der Auffassung sei, dass ihm tatsächlich weniger Geld ausbezahlt werde als ihm zustehe. Daher könne sein Feststellungsinteresse vernünftigerweise nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Richtigkeit der Meinung des Beschwerdeführers, dass ihm mehr Entgelt gebühre als ihm überwiesen werde, habe auf die Zulässigkeit des Antrages keinen Einfluss, sondern es sei gerade Zweck des Dienstrechtsverfahrens, festzustellen, ob und welches Entgelt dem Beschwerdeführer tatsächlich gebühre, wenn Dienstnehmer und Dienstgeber hierüber verschiedener Meinung seien. Gerade betreffend die entfallenen Nebengebühren und Bezugsbestandteile bestehe ein Feststellungsinteresse auf bescheidmäßigen Abspruch, zumal ausdrücklich behauptet worden sei, dass die Dienstbehörde das Gesetz unrichtig vollziehe. Die Unzulässigkeit eines Feststellungsbescheides sei nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch unmittelbar auf Grund des Gesetzes zustehe und weder im Grunde noch der Höhe nach einer vor der Auszahlung vorzunehmenden Feststellung oder Verfügung der zuständigen Dienstbehörde bedürfe. Der Beschwerdeführer habe in seinen Anträgen ausdrücklich behauptet, dass ihm mehr Entgelt und Nebengebühren zustünden als ihm tatsächlich ausbezahlt würden. Selbst das Grundentgelt sei ohne jegliche Vorankündigung und ohne jeden Bescheid gekürzt worden. Soweit erschließbar, seien dem Beschwerdeführer zwei Vorrückungsbeträge gekürzt worden, die ihm als Dienststellenleiter gewährt worden seien. Der Beschwerdeführer sei der Rechtsauffassung, dass ihm diese wohlerworbenen Rechte nicht mehr aberkannt werden dürften. Auch werde die "Schulleiterzulage" als Gesamtschulleiter nicht mehr ausbezahlt, obwohl der Beschwerdeführer niemals als Gesamtschulleiter abgesetzt oder versetzt worden sei.

Im gegenständlichen Dienstrechtsverfahren hätten auch keinerlei Erhebungen stattgefunden bzw. seien Erhebungen weder dem Beschwerdeführer noch seinem rechtsfreundlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht worden. Er habe auch niemals Gelegenheit erhalten, zu aufgenommenen Beweisen Stellung zu nehmen und allfällige Beweisanträge zu stellen. Zur Vermeidung von Verfahrensmängeln hätte von der Erstbehörde dargelegt werden müssen, warum tatsächlich weder Grund noch Höhe des Entgeltes strittig seien. Es fehlten Feststellungen darüber, welches Entgelt der Beschwerdeführer tatsächlich ausbezahlt erhalte und auf welches Entgelt und welche Nebengebühren er Anspruch zu haben behaupte. Daher sei in keiner Weise nachvollziehbar, ob nun tatsächlich (behauptete) Differenzen zwischen der Dienstbehörde und dem Beschwerdeführer vorlägen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Erstbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Zur Begründung führte sie - nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens - im Wesentlichen aus, dass ein Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden müsse. Ein rein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse sei nicht von Belang. Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass die Höhe des Entgeltanspruches für den Zeitraum der Suspendierung bis zu seiner Versetzung sowohl aus dem Bestehen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Linz als auch aus den besoldungsrechtlichen Vorschriften und nicht zuletzt auf Grund der rechtskräftig ausgesprochenen 27 %igen Minderung der Bezugsbestandteile durch den Berufungssenat der Disziplinaroberkommission der Stadt Linz ableitbar und somit nicht strittig sei. Die sich einerseits auf Grund der Suspendierung und andererseits auf Grund der mit Bescheid des Gemeinderates der Stadt Linz vom 19. Jänner 1995 als zulässig festgestellten Versetzung des Beschwerdeführers ergebende Bezugskürzung sei ex lege eingetreten. In Bezug auf die Versetzung sei sie als eine faktisch im Zusammenhang mit der Änderung des Tätigkeitsbereiches und dem damit unweigerlich verbundenen Wegfall beantragter Bezugsbestandteile erfolgte anzusehen. Die ausgesprochene Betragskürzung bzw. die Höhe der Entgeltansprüche sei somit - jedenfalls zum nunmehrigen Zeitpunkt - weder dem Grunde noch der Höhe nach als strittig zu erachten. Dass auf Grund der Untätigkeit des Beamten während der Suspendierung gewisse finanzielle Zuwendungen wegfallen könnten und sich somit faktisch auch eine mehr als 33 %ige Kürzung der Bezüge ergeben könne, liege in der Natur der Sache.

Wenn dem Beschwerdeführer mit der Versetzung unbestrittener Weise die Gelegenheit genommen worden sei, gewisse anspruchsbegründende Mehrdienstleistungen zu erbringen bzw. er gewisser Ansprüche verlustig geworden sei, handle es sich hiebei um eine Änderung im Bereich des Tatsächlichen. Der Wegfall von Zulagen bzw. Zulagenteilen bei einer Versetzung auf einen anderen Dienstposten sei nicht rechtlicher Inhalt einer Versetzungsverfügung, sondern eine bloße Auswirkung. Sofern der Beschwerdeführer dennoch die Höhe seines diesbezüglichen Entgeltanspruches als strittig erachte, werde darauf verwiesen, dass erst mit Beendigung des Disziplinarverfahrens (gegen den Beschwerdeführer) darüber entgültig Klarheit herbeigeführt werden könne. Eine bescheidmäßige Feststellung sei hinsichtlich des beantragten Zeitraumes somit unzulässig gewesen und hätte einen rechtswidrigen Vorgriff auf die Entscheidung in der ruhendgestellten Disziplinarsache dargestellt. Abgesehen davon stellten Nebengebühren Bezugsbestandteile dar, die jedenfalls das rechtliche Schicksal eines Bezuges dann teilten, sofern sie überhaupt rechtmäßig nach dem Prinzip Leistung-und-Gegenleistung zustünden. Auch versage das Argument von solchen "wohlerworbenen Rechten".

Mit der vorliegenden Entscheidung habe die belangte Behörde ohnedies klargestellt, dass die vom Beschwerdeführer empfangenen Bezüge in Vollzug der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt seien und dessen tatsächlicher Leistung entsprächen.

Der Verfahrensrüge werde entgegengehalten, dass der erstinstanzliche Bescheid den als maßgeblich angenommenen Sachverhalt enthalte. Die Erstbehörde habe ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des Erstbescheides die maßgeblichen Gründe für ihre Entscheidung ausführlichst dargelegt. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Gehörs rüge, dürfe angeführt werden, dass die Erstbehörde keine weiteren umfangreichen Erhebungen habe anstellen müssen. Darüber hinaus habe auch die belangte Behörde grundsätzlich keine weiteren Recherchen anstellen müssen, sodass eine Mitteilung von neuen Beweisergebnissen gegenüber dem Beschwerdeführer gar nicht möglich gewesen sei und ihm nicht die Gelegenheit genommen worden sei, allfällige Beweisanträge zu stellen und letztlich keine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, dass bei der gegebenen Sach- und Rechtslage über seinen Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über das ihm zustehende Entgelt ab 20. Juni 1994 meritorisch abgesprochen werde und sein Antrag nicht als unzulässig zurückgewiesen werde.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt er vor, die belangte Behörde unterliege einem Rechtsirrtum, wenn sie meine, dass ein Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über Bezüge unzulässig wäre, wenn sich diese (Gehalt und Nebengebühren) aus dem Gesetz erschließen ließen. Für Bezüge öffentlichrechtlicher Bediensteter sei ein dreistufiges Verfahren vorgesehen. Zunächst sei ein Bescheid über die tatsächlich zustehenden Beträge zu erlassen. Erfolge dann noch keine Zahlung, sei die Klage beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Danach wäre auf Grund eines rechtskräftigen Urteils erst die Exekution zulässig. Die Rechtsansicht der belangten Behörde würde diesen Weg niemals ermöglichen, da ein Bezug samt Nebengebühren immer aus dem Gesetz (und Verordnungen) abgeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass ihm tatsächlich weniger Geld ausbezahlt werde als ihm zustehe. Ob der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmeinung, dass ihm mehr Entgelt gebühre, als ihm überwiesen werde, im Recht sei oder nicht, habe auf die Zulässigkeit des Antrages keinen Einfluss, sondern es sei gerade Zweck des Dienstrechtsverfahrens, festzustellen, ob und welches Entgelt dem Beschwerdeführer tatsächlich gebühre.

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer - wie schon in der Berufung gegen den Erstbescheid - darin, dass im gegenständlichen Dienstrechtsverfahren keinerlei Erhebungen erfolgt seien bzw. solche weder ihm noch seinem Rechtsfreund zur Kenntnis gebracht worden seien. Auch habe er keine Gelegenheit erhalten, zu aufgenommenen Beweisen Stellung zu nehmen und allfällige Beweisanträge zu stellen. Zur Vermeidung von Verfahrensmängeln hätte die belangte Behörde darlegen müssen, warum tatsächlich weder Grund noch Höhe des Entgeltes strittig seien. Die belangte Behörde habe die Pflicht, in einem Feststellungsbescheid den Vollzug des Gesetzes (im konkreten Fall durch Feststellung der ziffernmäßigen Höhe des Entgeltes, soweit die Behörde den Grund der Gebührlichkeit bejahe, oder aber bescheidmäßig darzulegen, warum sie die Gebührlichkeit verneine) darzulegen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:

Nach der ständigen, mit VfSlg 3259/1957 eingeleiteten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung -

verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der zur Verwirklichung vorangegangener Phasen dient und selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist (sodass für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren, da hierüber auch nicht die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist - vgl. dazu z.B. VfSlg 13221/1992).

Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. die mit VfSlg 7172/1973 und 7173/1973 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie z.B. VfSlg 12024/1989 u.a.).

Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Gebührlichkeit eines Bezugs(-bestandteiles) dann nicht verpflichtet, wenn und solange der Beamte nach erfolgter Auszahlung ihr gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung (unter Angabe der strittigen Punkte) nicht in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht. (Vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 1999, Zl. 98/12/0404 mwN.)

Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer dar, dass die von der Dienstbehörde ausgezahlten Bezüge (Gehalt, Zulagen und Nebengebühren) nicht der gesetzlichen Höhe entsprächen; seine - rechtswidrig - durch Verfügung veranlasste Versetzung könne vorläufig nicht zu einer Minderung der Bezüge führen. Die ab Juli 1994 ausbezahlten Bezüge stimmten nicht mit seiner Position überein; die Kürzung des Grundentgeltes sei rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer kam daher die Berechtigung zu, den bescheidmäßigen Abspruch über die strittigen Bezugsbestandteile (Gehalt, Zulagen und Nebengebühren) zu begehren. Weder verschaffte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer durch die bloße Auszahlung (Liquidierung) von Bezügen eine Klarstellung über die Höhe seiner Ansprüche (bzw. über die aus der Sicht der Dienstbehörde bestehenden Ansprüche) noch konnte sie dadurch die von ihm behauptete Rechtsgefährdung beseitigen.

Da die belangte Behörde in Verkennung des Anspruches des Beschwerdeführers auf bescheidmäßigen Abspruch über die Höhe seiner Bezüge zu Unrecht die Berufung gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid abgewiesen und dadurch die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers zu ihrer eigenen Entscheidung erhoben hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. November 2001

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