VwGH 95/12/0145

VwGH95/12/014521.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der M in K, vertreten durch Dr. Peter Riedmann, Dr. G. Heinz Waldmüller und Dr. Martin Baldauf, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. April 1995, Zl. Präs. I-44a/Ste, betreffend Verwendungs-(Leiter-)zulage, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
GehG 1956 §30a Abs2 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z3;
GehG/Tir 1998 §30a Abs2;
LBG Tir 1994 §2 idF 1994/079;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
GehG 1956 §30a Abs2 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z3;
GehG/Tir 1998 §30a Abs2;
LBG Tir 1994 §2 idF 1994/079;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Seit 28. Jänner 1985 war sie der mit Sozialangelegenheiten befassten Abteilung Va des Amtes der Landesregierung zugeteilt. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 wurde sie zur Stellvertreterin des Vorstandes (Leiters) der Abteilung Va bestellt. Als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes wurde ihr von der belangten Behörde mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 eine "Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von 20 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V" (Leiterzulage) zuerkannt.

Mit Eingabe vom 23. Juni 1994 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung einer Zulage "analog und in der Höhe der den Stellvertretern der Bezirkshauptmänner zuerkannten Zulage", weil sie im Rahmen der Aufteilung der Aufgabenbereiche der Abteilung Va in Referate das Wirtschaftsreferat mit Subventionsbeurteilungen, Tagsatzverhandlungen usw. zu führen habe. Für die Erledigung von Referatsaufgaben zusätzlich zu den Aufgaben des Stellvertreters sei den männlichen Kollegen (Präsidialabteilung II, Bezirkshauptmann-Stellvertreter) neben der Stellvertreterzulage eine weitere Zulage zuerkannt worden.

Mit Schreiben vom 7. Juli 1994 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis, dass die Verwendungszulage für Stellvertreter des Abteilungsvorstandes mit Regierungsbeschluss vom 20. Juli 1992 mit 20 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festgesetzt worden sei. Auch in anderen Bereichen der Landesverwaltung mit ähnlichen Strukturen, wo Stellvertreter einen Fachbereich zu führen hätten, werde keine gesonderte Vergütung gewährt. Die Zulagenregelung für Stellvertreter gehe davon aus, dass der Stellvertreter einen besonderen Verantwortungsbereich wahrzunehmen habe. Die gewährte Zulage könne daher nicht erhöht werden.

Hierauf stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 - unter Bezugnahme auf ihren "Antrag auf Zuerkennung einer Mehrdienstleistungszulage" - den Antrag, die ihr gewährte Mehrdienstleistungszulage im Hinblick auf die von ihr seit 1. Jänner 1994 zusätzlich zu besorgende Aufgabe der Referatsleitung bescheidmäßig neu zu bemessen.

Die belangte Behörde ersuchte darauf den Vorstand der Abteilung Va um Durchführung von Erhebungen über den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes und als Fachbereichsleiterin, über ihre Fertigungsbefugnis, über die Mehrleistungen der Beschwerdeführerin und des Abteilungsvorstandes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht unter deren Gegenüberstellung sowie um Beischließung entsprechender Unterlagen.

Der Vorstand der Abteilung Va beantwortete das Ersuchen am 30. Jänner 1995 schriftlich unter Anschluss von Beilagen über die Referatsorganisation, die Approbationsbefugnis der Beschwerdeführerin sowie ihre haushaltsrechtliche Anweisungsbefugnis. Nachdem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hiezu die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt hatte, nahm diese Akteneinsicht, ohne eine Äußerung zu erstatten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 1994 in Verbindung mit dem Ersuchen vom 23. Juni 1994 auf Erhöhung der ihr als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes gewährten Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1994 ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des eingangs dargestellten Sachverhaltes aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem im Spruch genannten Schreiben eine Erhöhung der ihr als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes gewährten "Mehrdienstleistungszulage" begehrt und dies im Wesentlichen damit begründet habe, dass ihr mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 zusätzliche Aufgaben als Fachbereichsleiterin für den Fachbereich "Wirtschaftsreferat" übertragen worden wären. Für die Dienstbehörde habe kein Zweifel bestanden, dass dies als Antrag auf Erhöhung der der Beschwerdeführerin als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes gewährten Verwendungszulage zu qualifizieren sei. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren habe Folgendes ergeben:

Gemäß der Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung habe die Abteilung Va des Amtes der Landesregierung folgende Aufgaben zu besorgen:

"Sozialhilfe, Sozialhilfefonds, Behinderten- und Pflegebeihilfe, wirtschaftliche Tuberkulosenbeihilfe;

Opferfürsorge, Opferfürsorgefonds, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds; Flüchtlingswesen, Ausländerkoordinationsstelle, Heimsendekosten, öffentliche Sammlungen, Suchtgiftangelegenheiten;

Aufsicht über das Landeswohnheim Unterperfuß".

Die Leitung jeder der in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Abteilungen obliege gemäß § 6 der Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung einem Abteilungsvorstand, der im Fall seiner Verhinderung von einem von ihm zu bestimmenden Stellvertreter vertreten werde. Die Beschwerdeführerin sei somit seit 1. Jänner 1993 im Rahmen ihrer Stellung als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes der Abteilung Va mit Leitungsfunktionen für den gesamten Aufgabenbereich der Abteilung Va befasst. Damit sei sie auch Vorgesetzte aller der Abteilung Va zugeteilten Bediensteten; der derzeitige Personalstand betrage 61 Mitarbeiterinnen. Der von der Beschwerdeführerin selbstständig wahrzunehmende Tätigkeitsbereich einschließlich des genannten Fachbereiches "Wirtschaftsreferat" stelle sich folgendermaßen dar:

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