Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. Jänner 1995 traf die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse folgende Entscheidung:
"Die den Dienstnehmern der Sparkasse Baden, welche in den korrigierten Beitragsgrundlagennachweisen für 1990 bis 1991 aufgelistet sind und die aufgrund ihres Monatsbezuges die jeweils in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten hatten, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Bauspar- und Versicherungsverträgen in den Jahren 1990 bis 1991 zugeflossenen Provisionen stellen beitragspflichtiges Entgelt dar.
Obiger Dienstgeber war daher verpflichtet, die daraus resultierenden Beiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt S 215.735,72 zu entrichten."
Begründend wurde dazu ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0004, die Rechtsmeinung der Gebietskrankenkasse bestätigt, die von Dienstnehmern einer Bank für die Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen vereinnahmten Provisionen seien beitragspflichtiges Entgelt. Im März 1992 sei die beschwerdeführende Sparkasse schriftlich gebeten worden, rückwirkend ab dem Jahre 1989 eine (gemeint: dem Erkenntnis Rechnung tragende, ergänzende) Beitragsabrechnung für sämtliche in Frage kommenden Dienstnehmer durchzuführen. Nach dem Vorliegen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 1994, Zl. 93/08/0274, sei die Beitragsnachforderung auf die Jahre 1990 und 1991 eingeschränkt worden. Die Beschwerdeführerin habe (nach der Aktenlage: mit einem Schreiben vom 16. September 1992) "teilweise" (gemeint: hinsichtlich eines kleinen Teils der betroffenen Dienstnehmer), nämlich im Ausmaß von S 6.328,16, die auf die Vermittlungsprovisionen (für 1990 und 1991) entfallenden Beiträge "zur Abrechnung" gebracht und eine Namensliste der (übrigen) Dienstnehmer, die einer Weitergabe von Daten an die Gebietskrankenkasse nicht zugestimmt hatten, zur Verfügung gestellt. Von diesen Personen seien die Provisionen in der Folge direkt in Erfahrung zu bringen gewesen. Im Hinblick auf die bekanntgegebenen Provisionszahlungen sei es "zu einer Beitragsnachberechnung durch die Kasse in Höhe von
S 209.407,56" gekommen. Obwohl die Beschwerdeführerin "die Nachtragsrechnung" aufgrund bereits ergangener Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes "anerkenne", habe sie die Ausstellung eines Bescheides verlangt.
Dieser Einleitung folgte in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die rechtliche Feststellung, aus § 44 Abs. 1 Z. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG ergebe sich, daß die vereinnahmten Bauspar- und Versicherungsprovisionen als Leistungen Dritter beitragspflichtiges Entgelt und daher in die allgemeine Beitragsgrundlage einzubeziehen seien. Nach § 58 Abs. 1 ASVG seien die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes falle. Nach dem zweiten Absatz dieser Rechtsvorschrift schulde der Dienstgeber die auf ihn und den Versicherten entfallenden Beiträge und habe diese zur Gänze einzuzahlen. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet gewesen, "die auf den Zeitraum 1990 bis 1991 hinsichtlich der Vermittlungsprovisionen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen im Gesamtausmaß von S 215.735,72 zu entrichten". Soweit "die Begründung für das Vorgehen der Kasse bisher nur aus dem Bereich der allgemeinen Sozialversicherung abgeleitet" worden sei, bestehe gemäß § 62 AlVG "auch die rechtliche Deckung für die Arbeitslosenversicherung".
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. In Punkt 1) des Einspruches wurde dargetan, daß und inwiefern sich der Sachverhalt nach Meinung der Beschwerdeführerin von demjenigen unterscheide, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0004, zugrunde lag. Die Unterschiede seien einerseits darin zu sehen, daß im vorliegenden Fall die Provisionen von den Bausparkassen nicht an die Beschwerdeführerin gezahlt und von dieser an die Mitarbeiter weitergeleitet worden seien, und andererseits darin, daß im vorliegenden Fall eine Nebenbeschäftigungsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht (wie in dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall) fehle, sondern - wie im Kollektivvertrag vorgesehen - erteilt worden sei. Es bleibe jedem Mitarbeiter überlassen, ob er diese Genehmigung auch tatsächlich ausnütze. Der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin sei auch nicht bekannt gewesen, wer von den Mitarbeitern eine solche Tätigkeit entfaltet habe und welche Beträge den einzelnen Mitarbeitern daraus zugeflossen seien. In der Bewilligung sei ausdrücklich festgehalten, daß der jeweilige Angestellte "als freier Mitarbeiter für die S-Bausparkasse Bausparverträge vermitteln" dürfe, wobei "einziger Herr des Geschäftes" die S-Bausparkasse sei und der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin sohin keine wie immer geartete Einflußmöglichkeit oder Weisungsberechtigung bezüglich dieser Nebenbeschäftigung ihres Dienstnehmers zustehe. In der Bewilligung sei auch festgehalten, daß die Versteuerung der Provisionen durch den Dienstnehmer selbst zu erfolgen habe und kein Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin und der S-Bausparkasse bestehe. Die Abschlüsse seien jeweils ausschließlich auf Rechnung des einzelnen Mitarbeiters erfolgt. Die Provisionen seien von der S-Bausparkasse direkt an die Mitarbeiter ausbezahlt worden und der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im einzelnen nicht bekannt, sodaß ihre ziffernmäßige Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage schon aus diesem Grund nicht möglich gewesen sei. Die S-Bausparkasse sei auch nicht berechtigt gewesen, der Beschwerdeführerin die Höhe der Provisionen ohne Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter bekanntzugeben.
In weiteren Punkten der Einspruchsbegründung führte die Beschwerdeführerin aus, eine Einbeziehung der Provisionen in die Bemessungsgrundlage sei nur möglich gewesen, soweit die Dienstnehmer einer Auskunftserteilung durch die Bausparkasse zugestimmt hätten, und sei insoweit auch erfolgt (Punkt 2); diese Beträge im Ausmaß von S 6.328,16 seien aber nicht "zur Abrechnung gebracht", sondern der Gebietskrankenkasse nur bekanntgegeben worden (Punkt 3); dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, wie sich der Nachberechnungsbetrag von S 209.407,56 bzw. S 215.735,72 errechne; diese Beträge seien der Beschwerdeführerin erstmals mit dem Bescheid vom 30. Jänner 1995 bekanntgegeben und vorgeschrieben worden; eine Nachvollziehung und Überprüfung sei mangels Berechnungsnachweisen unmöglich, sodaß der Bescheid jedenfalls in diesem Punkt mangelhaft sei (Punkt 4); die Behauptung eines Anerkenntnisses sei aktenwidrig, vielmehr liege in der Forderung nach Bescheidausstellung die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches (Punkt 5); die S-Bausparkasse zahle die Provisionen nicht "aufgrund des Dienstverhältnisses" der Mitarbeiter zur Beschwerdeführerin, sondern aufgrund eigener Vertragsverhältnisse mit den Mitarbeitern, auf deren Inhalt die Beschwerdeführerin keinen Einfluß habe; die Nebentätigkeit stelle eine selbständige Tätigkeit dar, bei deren Ausübung die Mitarbeiter nicht den Weisungen der Beschwerdeführerin als Dienstgeber unterlägen (Punkt 6); die Beitragsforderungen seien verjährt, weil das Ausmaß der Nachforderungen erst mit dem Bescheid bekanntgegeben worden sei und die Aufforderung vom März 1992 mangels Konkretisierung der geltend gemachten Nachforderungen die Verjährung nicht unterbrochen habe (Punkt 7).
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch der belangten Behörde mit einer Äußerung vor, zu der die Beschwerdeführerin in einem Schriftsatz vom 11. Juli 1995 Stellung nahm. In diesem Schriftsatz trat die Beschwerdeführerin zunächst der Behauptung der Gebietskrankenkasse entgegen, "beweiskräftige Unterlagen" über die erteilte Nebenbeschäftigungsbewilligung seien "nicht beigebracht" worden. Eine anonymisierte Kopie einer solchen - detaillierte Regelungen enthaltenden - Bewilligung wurde dem Schriftsatz als Beilage angeschlossen. Weiters trat die Beschwerdeführerin der Ansicht der Gebietskrankenkasse entgegen, es bestünde ein Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin in bezug auf die Vermittlungstätigkeit der Mitarbeiter. Hiezu wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe kein Interesse an dieser Tätigkeit, weil der Abschluß von Bausparverträgen und die Rückzahlung von Bausparkrediten jeweils zum Abfluß von Kundengeldern führe.
Daran anschließend wurde ausgeführt:
"Richtig ist zwar, daß die Sparkasse Baden die Nutzung der betrieblichen Einrichtungen und die Verwendung von Dienstzeit für die Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen nicht untersagte, was sich ja aus der vorliegenden Bewilligung ergibt, wohl aber erhält sie als Aufwandersatz für die Benützung der Sparkasseneinrichtungen, der Diensträumlichkeiten und der aufgewendeten Dienstzeit direkt von der Bausparkasse in einer Globalsumme einen Anteil von 1 % der Vertragssummen ausbezahlt. Dies stellt aber einen reinen Aufwandersatz dar, wie dies in der vorliegenden Bewilligung definiert ist. Die Behauptung der Kasse, "ohne Eigeninteresse ist diese Vorgangsweise allerdings undenkbar", ist unverständlich; die Nebenbeschäftigungsbewilligung stellt eben ein Entgegenkommen des Dienstgebers gegenüber seinen Angestellten dar, nicht nur außerhalb, sondern auch innerhalb der Dienstzeit einer Tätigkeit zur Erzielung eines Nebeneinkommens als freie Mitarbeiter der Bausparkasse nachgehen zu können."
Schließlich verwies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme noch darauf, daß sie wiederholt Vorbehalte und Proteste gegen die Beitragspflicht für die gegenständlichen Vermittlungsprovisionen vorgebracht habe, und zwar nicht nur gegen die (gemeint: wegen der) Verjährung von Beiträgen für das Jahr 1989. Das behauptete Anerkenntnis durch den Leiter der Personalabteilung habe nicht stattgefunden und sei auch "rechtlich unmöglich".
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge. Sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid und begründete dies mit Ausführungen, die sich in einer nur sprachlich etwas veränderten Übernahme der Ausführungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in deren Stellungnahme zum Einspruch erschöpften. Danach sei vorweg auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen; "beweiskräftige Unterlagen" über die Nebenbeschäftigungsbewilligung seien "nicht beigebracht"; das Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin an der zu beurteilenden Vermittlungstätigkeit ihrer Mitarbeiter sei aus näher dargestellten Gründen zu bejahen; Beiträge in der Höhe von S 6.330,37 seien - wie im erstinstanzlichen Bescheid dargestellt - "zur Abrechnung gebracht" worden; es sei "seitens der Einspruchswerberin" in nicht näher beschriebener Weise "zum Ausdruck gebracht" worden, "die Beitragsnachforderung ab 1990 würde zwar anerkannt, die Ausstellung eines Bescheides aber dennoch gewünscht"; Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin seit März 1992 "regelmäßig in die Erhebungen involviert" gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seit dem von den Parteien erwähnten, die Provisionseinkünfte von Mitarbeitern einer Raiffeisenkasse in Oberösterreich betreffenden Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0004, hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung zur Wertung von Dritten geleisteter Provisionen der auch im vorliegenden Fall zu beurteilenden Art als Leistungen "auf Grund des Dienstverhältnisses" in einer Reihe weiterer Erkenntnisse fortgeführt und anhand von Sachverhaltsgestaltungen verdeutlicht, die sich von der im Erkenntnis vom 17. September 1991 behandelten zum Teil unterschieden. Diese weiteren Erkenntnisse betrafen in der zeitlichen Reihenfolge zwei Sparkassen (Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992, Zl. 91/08/0198 und Zl. 91/08/0199) und drei Volksbanken (Erkenntnisse vom 22. März 1994, Zl. 93/08/0149, Zl. 93/08/0176 und Zl. 93/08/0177) in Oberösterreich, zwei Volksbanken (Erkenntnisse vom 12. April 1994, Zl. 93/08/0274, und vom 10. Mai 1994, Zl. 94/08/0035) und eine Sparkasse (Erkenntnis vom 13. Juni 1995, Zl. 94/08/0107) in Niederösterreich und schließlich - erst nach der Einbringung der vorliegenden Beschwerde - eine Volksbank in Vorarlberg (Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 96/08/0065).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach u.a. aus, bei der Beurteilung der Erkundigungspflichten eines Dienstgebers (deren Verletzung nach § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führen kann) sei zugunsten des Dienstgebers zu berücksichtigen, daß es diffiziler rechtlicher Ableitungen bedürfe und eine vergleichbare Rechtsprechung zu derartigen Sachverhalten vor dem Erkenntnis vom 17. September 1991 nicht vorgelegen habe (Erkenntnisse vom 22. März 1994, Zl. 93/08/0176 und Zl. 93/08/0177, vom 12. April 1994, Zl. 93/08/0274, und vom 10. Mai 1994, Zl. 94/08/0035). In Anknüpfung an ein Erkenntnis, das unterschiedliche Tätigkeiten für ein und denselben Vertragspartner betroffen hatte (Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/08/0077), wurde weiters hervorgehoben, es komme - zusätzlich zum "Leistungsinteresse" des Dienstgebers an der Tätigkeit, durch die die Provisionseinkünfte erzielt werden - auch auf die Frage der inhaltlichen und zeitlichen Verschränkung oder Trennung der beiden Tätigkeiten an (Erkenntnis vom 22. März 1994, Zl. 93/08/0149; abgrenzend das Erkenntnis vom 13. Juni 1995, Zl. 94/08/0107; hieran anknüpfend das - wieder Tätigkeiten für ein und denselben Vertragspartner betreffende - Erkenntnis vom 17. Oktober 1995, Zl. 94/08/0269).
In Auseinandersetzung mit entsprechenden Beschwerdeeinwänden stellte der Verwaltungsgerichtshof aber andererseits auch klar, daß Unterschiede im Sachverhalt, die nur einzelne der im Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0004, beispielhaft angeführten Indizien für einen inneren Zusammenhang der zu beurteilenden Vermittlungs- und Abschlußtätigkeiten von Dienstnehmern mit deren Beschäftigungsverhältnis betreffen, der Bejahung eines solchen Zusammenhanges nicht entgegenstehen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22. März 1994, Zl. 93/08/0149, sowie - darauf verweisend - die Erkenntnisse vom 12. April 1994, Zl. 93/08/0274, und vom 10. Mai 1994, Zl. 94/08/0035; weiters das Erkenntnis vom 13. Juni 1995, Zl. 94/08/0107; ähnlich zuletzt auch das Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 96/08/0065, mit einer teilweisen Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung).
Auf diese zuletzt genannten Erkenntnisse ist die Beschwerdeführerin gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen, insoweit sie mit den schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen und in der Beschwerde wiederholten Argumenten versucht, der Anwendung der im Erkenntnis vom 17. September 1991 aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall mit dem Hinweis auf Abweichungen in bezug auf einzelne Elemente des Sachverhalts zu begegnen. Mißt man den im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sachverhalt an den in den weiteren Erkenntnissen - etwa in dem eine andere niederösterreichische Sparkasse betreffenden Erkenntnis vom 13. Juni 1995, Zl. 94/08/0107 - behandelten, so zeigen sich keine ins Gewicht fallenden Unterschiede. Dies gilt im besonderen für die Abwicklung der Provisionszahlungen ohne Einschaltung des beitragspflichtigen Dienstgebers, für den daraus abgeleiteten Einwand einer faktischen Unmöglichkeit der Beitragsberechnung, für das Vorliegen einer ausdrücklichen Bewilligung der Nebenbeschäftigung und die aus deren Gestattung gegen einen geringfügigen Aufwandersatz seitens der S-Bausparkasse zu ziehenden Schlüsse. Auf der Grundlage dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung ist der belangten Behörde daher beizupflichten, wenn sie auch im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis kam, die strittigen Provisionen würden "auf Grund des Dienstverhältnisses" geleistet und seien daher als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG in die Beitragsgrundlagen einzubeziehen. Einer Auseinandersetzung mit der nicht zu teilenden und der Entscheidung auch nur auf höchst unklare Weise zugrunde gelegten Annahme eines "Anerkenntnisses" der "Beitragsnachforderung" bedarf es hiezu nicht.
Die von der belangten Behörde als richtig erachtete Begründungstechnik - praktisch unveränderte und nicht durch eigene Ausführungen ergänzte Übernahme der Stellungnahme einer Verfahrenspartei - schließt die Berücksichtigung der erst nach dieser Stellungnahme erzielten Verfahrensergebnisse aus. Im vorliegenden Fall führte dies zu einer (für die Entscheidung allerdings nicht ausschlaggebenden) Aktenwidrigkeit, indem trotz der Vorlage der Nebenbeschäftigungsbewilligung mit dem Schriftsatz vom 11. Juli 1995 aus der zuvor erstatteten Stellungnahme der Gebietskrankenkasse auch der Satz über das Fehlen "beweiskräftiger Unterlagen" hierüber übernommen wurde. Aktenwidrig ist angesichts dieser (von der belangten Behörde mit dem Einspruchsakt dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten) Urkunde auch die Behauptung in der Gegenschrift der belangten Behörde, es sei "vorweg festzuhalten, daß seitens der Beschwerdeführerin lediglich ein" (im Beitragsakt erliegender) "Auszug aus dem Kollektivvertrag für Angestellte der Sparkasse beigebracht worden ist, womit zu Recht im in Beschwerde gezogenen Bescheid festgestellt wird, daß entsprechende beweiskräftige Unterlagen über die den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin erteilte Nebenbeschäftigungsbewilligung nicht beigebracht worden sind".
Der Bescheid der belangten Behörde enthält aus dem dargestellten Grund aber auch keine Auseinandersetzung mit Argumenten der Beschwerdeführerin, denen die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme zum Einspruch nicht entgegengetreten war. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zutreffend rügt, sie habe im Einspruch u.a. geltend gemacht, der ihr erst im erstinstanzlichen Bescheid unaufgeschlüsselt zur Kenntnis gebrachte Nachforderungsbetrag sei mangels Berechnungsnachweisen nicht überprüfbar, und die belangte Behörde sei darauf in ihrem Bescheid nicht eingegangen.
Aus dem Beitragsakt geht hervor, daß die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 16. September 1992 in bezug auf die (wenigen) Dienstnehmer, die einer Weitergabe von Daten zugestimmt hatten, Änderungsmeldungen für 1989, 1990 und 1991 übermittelt hatte, die für 1990 und 1991 zusätzliche Beiträge von insgesamt S 6.330,37 auswiesen (um deren Einzug unter "Vorbehalt" und "Protest" ersucht wurde). Dem folgte - teilweise unter Einbeziehung der Beschwerdeführerin - eine jahrelange Korrespondenz zwischen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und den übrigen, von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Dienstnehmern, und schließlich im Oktober und Dezember 1994 die Annahme der zusätzlichen Beitragsgrundlagen mit S 265.001,-- für 1990 und S 326.200,-- für 1991, woraus sich zusätzliche Beiträge von S 93.280,36 für 1990 und S 116.127,20 für 1991 (zusammen S 209.407,56) ergaben. Zusammen mit den schon 1992 gemeldeten Änderungen, die mit S 6.328,16 statt S 6.330,37 berechnet wurden, führte dies zu der im Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse genannten Summe von S 215.735,72. Diesen im erstinstanzlichen Bescheid nicht näher aufgeschlüsselten Betrag zahlte die Beschwerdeführerin nach der Zustellung des Bescheides "unter Protest und mit Vorbehalt".
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse meint in ihrer Gegenschrift, die Beschwerdeführerin habe die richtige Entgeltberechnung bzw. den Beitragsberechnungsvorgang nicht in Zweifel gezogen und "nie" eine ins Detail gehende Aufgliederung der Beitragsgrundlage gefordert, was angesichts des Einspruchsvorbringens (und der weiteren Ausführungen in der Gegenschrift über die Gründe für die Nichtaufnahme der Berechnung in den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) nur auf das erstinstanzliche Verfahren bezogen werden kann.
Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift aus, es seien "die entsprechenden Unterlagen sehr wohl im Kassenakt aufzufinden" und der Beschwerdeführerin sei "mehrfach das Angebot unterbreitet" worden, "ihr sämtliche diesbezüglich zu stellenden Fragen zu beantworten, wovon sie aber ganz offensichtlich bewußt keinen Gebrauch gemacht hat". Diese nicht näher spezifizierte Behauptung findet in den vorgelegten Akten - im besonderen auch des Einspruchsverfahrens - nicht Deckung. Hatte die Beschwerdeführerin im Einspruch das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung für die Höhe der nachträglich vorgeschriebenen Beträge gerügt, so stand es der belangten Behörde aber auch nicht frei, sich ihrer gesetzlichen Begründungspflicht durch die Unterbreitung von "Angeboten" zu entledigen, die "diesbezüglich zu stellenden Fragen" (gemeint offenbar: in anderer Weise als in der Form einer nachvollziehbaren Bescheidbegründung) zu beantworten. Der Beschwerdeführerin ist - anders als in dem mit dem Erkenntnis vom 13. Juni 1995, Zl. 94/08/0107, entschiedenen Fall - auch nicht entgegenzuhalten, daß sich der Nachverrechnungsbetrag (abgesehen von den 1992 gemeldeten, geringfügigen Teilbeträgen) auf von ihr selbst erstellte Beitragsgrundlagennachweise und Beitragsnachweisungen gründe.
Da der angefochtene Bescheid somit an einem Begründungsmangel leidet, durch den die Beschwerdeführerin über die Erwägungen der belangten Behörde zur Höhe des vorgeschriebenen Betrages nicht ausreichend unterrichtet und auch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides in diesem Punkt gehindert wurde, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde auch zu beachten haben, daß Begründungselemente (hier die rechtliche Qualifikation der der Nachverrechnung zugrunde gelegten Provisionen in dem bestätigten Bescheid der Gebietskrankenkasse) nicht in den Spruch eines Bescheides gehören.
Der Zuspruch des beantragten Schriftsatzaufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Entrichtung von Stempelgebühren hätte es wegen der sachlichen Abgabenfreiheit gemäß § 110 Abs. 1 ASVG nicht bedurft.
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