Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs3 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs3 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei beantragte beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Erteilung der Bewilligung nach § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.F. BGBl. Nr. 155/1994, (AWG) für die Errichtung einer biologischen Abwasserreinigungsanlage und einer elektrochemischen Abwasserreinigungsanlage.
Mit Schreiben vom 29. November 1994 teilte der LH der beschwerdeführenden Partei mit, es fehle eine Reihe - näher angeführter - Unterlagen im Sinne des § 29 Abs. 3 AWG, darunter auch ein Grundbuchsauszug. Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert, die fehlenden Unterlagen binnen einer Woche nachzureichen, widrigenfalls ihr Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsse.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 1994 nahm die beschwerdeführende Partei zu diesem Mängelbehebungsauftrag Stellung. In bezug auf den Grundbuchsauszug führte sie aus, ein solcher liege dem Schreiben bei.
Mit Bescheid vom 12. Jänner 1995 wies der LH den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer biologischen Abwasserreinigungsanlage und einer elektrochemischen Abwasserreinigungsanlage gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 29 AWG zurück.
In der Begründung legte der LH dar, welche der im § 29 Abs. 3 AWG angeführten Unterlagen seiner Meinung nach von der beschwerdeführenden Partei nicht beigebracht worden seien. Dazu gehört auch ein Grundbuchsauszug. Diesbezüglich führte der LH aus, entgegen den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Schreiben vom 7. Dezember 1994 habe weder im ursprünglich vorgelegten Ansuchen oder in den Projektsunterlagen noch in den mit Schreiben vom 7. Dezember 1994 vorgelegten Unterlagen ein Grundbuchsauszug gefunden werden können. Dieser fehle daher nach wie vor.
Die beschwerdeführende Partei berief.
Sie bestritt - mit näherer Begründung - das Fehlen der vom LH vermißten Unterlagen. Zum Grundbuchsauszug führte sie aus, dieser sei dem von ihr auf Grund des Mängelbehebungsauftrages an den LH gerichteten Schreiben vom 7. Dezember 1994 beigeschlossen worden. Sollte dieser Grundbuchsauszug - aus welchen Gründen immer - in Verstoß geraten sein, wäre dieser selbstverständlich jederzeit nochmals vorgelegt worden und er werde jetzt nochmals dem Schreiben angeschlossen.
Mit Bescheid vom 24. Juli 1995 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe im Verfahren erklärt, den strittigen Grundbuchsauszug angeschlossen zu haben; auch aus der nunmehr vom Bezirksgericht W. beigeschafften Bestätigung sei zu entnehmen, daß ein solcher Grundbuchsauszug von der beschwerdeführenden Partei am 9. Dezember 1994 besorgt und dem Anbringen beigeschlossen worden sei. Es reduziere sich daher die Sachverhaltsfrage darauf, ob dieser Grundbuchsauszug bei der Behörde eingegangen und allenfalls dort in Verstoß geraten sei oder ob er von der beschwerdeführenden Partei versehentlich nicht bei der Behörde überreicht worden sei, wobei eine letztgültige Erklärung im nachhinein wohl nicht mehr möglich sei. Im Sinne des § 39 AVG wäre eine kurze, allenfalls mündliche oder telefonische Verständigung betreffend das angebliche Fehlen des Grundbuchsauszuges möglich und auch notwendig gewesen. Die Behörden wären auch verpflichtet gewesen, von Amts wegen zu ermitteln, ob der Grundbuchsauszug tatsächlich seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgelegt worden oder ob er bei der Behörde in Verstoß geraten sei. Über diese Frage hätten sich jedoch beide Verwaltungsbehörden hinweggesetzt und seien ohne jegliche Beweisaufnahme davon ausgegangen, ein Grundbuchsauszug sei nicht vorgelegt worden.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, zu ihrer Sachverhaltsannahme, es liege eine mangelhafte Eingabe der beschwerdeführenden Partei vor, dieser Parteiengehör zu gewähren.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Was unter Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu verstehen ist, ist den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften zu entnehmen (vgl. die bei Ringhofer,
Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 253, angeführte Rechtsprechung).
§ 29 Abs. 3 AWG zählt eine Reihe von Unterlagen auf, die einem Antrag auf Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 Abs. 1 AWG) anzuschließen sind.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides läßt sich entnehmen, daß die belangte Behörde jedenfalls davon ausgeht, die beschwerdeführende Partei habe innerhalb der ihr vom LH gesetzten Frist zur Mängelbehebung keinen Grundbuchsauszug vorgelegt. Ob und inwieweit die belangte Behörde vom Fehlen weiterer im § 29 AWG angeführter Unterlagen ausgeht, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, zumal jede Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen, das Fehlen solcher Unterlagen in Abrede stellenden Berufungsvorbringen fehlt.
Nach § 29 Abs. 3 Z. 5 AWG ist einem Antrag auf Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 Abs. 1) ein amtlicher Grundbuchsauszug anzuschließen, der nicht älter als sechs Wochen ist.
Das Fehlen eines solchen Grundbuchsauszuges stellt ein Formgebrechen dar, da sich die Verpflichtung, einen solchen Grundbuchsauszug einem Antrag anzuschließen, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wurde festgestellt, daß entgegen den Angaben der beschwerdeführenden Partei in deren Schreiben vom 7. Dezember 1994 weder im ursprünglich vorgelegten Ansuchen oder in den Projektsunterlagen noch in den mit Schreiben vom 7. Dezember 1994 vorgelegten Unterlagen ein Grundbuchsauszug enthalten war.
Die beschwerdeführende Partei hatte in der Berufung Gelegenheit, gegen diese Sachverhaltsannahme der Behörde Einwände vorzubringen. Ein Verfahrensmangel, der allenfalls darin gelegen war, daß die Erstbehörde der beschwerdeführenden Partei keine Gelegenheit gab, zu der ihrem Bescheid zugrundegelegten Sachverhaltsannahme, es liege kein Grundbuchsauszug vor, Stellung zu nehmen, wurde durch die Möglichkeit geheilt, in der Berufung alles vorzubringen, was geeignet war, diese Sachverhaltsannahme zu widerlegen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 335, angeführte Rechtsprechung).
Es wäre daher Sache der beschwerdeführenden Partei gewesen, nachzuweisen, daß sie innerhalb der Mängelbehebungsfrist einen Grundbuchsauszug vorgelegt hat oder zumindest konkret anzugeben, welche Ermittlungen die belangte Behörde noch hätte durchführen sollen, um einen entsprechenden Sachverhalt festzustellen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben ihre amtswegige Ermittlungspflicht dadurch erfüllt, daß sie anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen geprüft haben, ob ein Grundbuchsauszug innerhalb der Mängelbehebungsfrist vorgelegt wurde. Eine Verletzung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht ist ihnen nicht anzulasten, da mangels entsprechenden Vorbringens der beschwerdeführenden Partei keinerlei Anhaltspunkt bestand, in welcher Richtung weitere Ermittlungen getätigt werden sollten.
Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Bestätigung des Bezirksgerichtes W. ist kein Beweis für das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Aus dieser Bestätigung ist lediglich zu entnehmen, daß am 9. Dezember 1994 ein Grundbuchsauszug bestellt wurde; wann dieser ausgestellt wurde und ob er der Behörde übermittelt wurde, ist daraus nicht zu ersehen.
Die Vorlage des Grundbuchsauszuges an die Behörde mit der Berufung ist ohne Belang, da nur eine Behebung des Formgebrechens innerhalb der von der Erstbehörde gesetzten Frist eine Zurückweisung des Antrages verhindern konnte.
Eine Verpflichtung der Behörde, den im Mängelbehebungsauftrag eingeforderten Grundbuchsauszug noch einmal telefonisch oder mündlich von der beschwerdeführenden Partei anzufordern, bestand mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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