VwGH 95/03/0306

VwGH95/03/030624.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des U in München, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. September 1995, Zl. UVS 30.3-55/95-3, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
MEG 1950 §40;
StGB §34 Z17;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
MEG 1950 §40;
StGB §34 Z17;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- bestraft, weil er am 15. März 1995 um 16.35 Uhr in Gröbming an einer näher bezeichneten Stelle der Ennstalbundesstraße als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die durch Straßenverkehrszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 25 km/h überschritten habe. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer selbst zugegeben habe, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h (um 10 km/h) überschritten zu haben. Da die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit mittels eines Lasermeßgerätes festgestellt worden sei und konkrete Anhaltspunkte, warum diese Messung nicht in Ordnung wäre, von ihm nicht ins Treffen geführt worden seien, sei (jedoch) von einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h auszugehen. Allein die Angabe, "einen Tempomat mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h eingestellt zu haben", reiche nicht aus, um die Behörde zu weiteren Ermittlungsschritten zu veranlassen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h erhöhe das Risiko eines Verkehrsunfalles. Keinesfalls könne der erstinstanzlichen Behörde aber zugestimmt werden, daß dieses Ausmaß bereits als erschwerend bei der Strafbemessung zu werten sei. Aus diesem Grund sowie auch aufgrund des - von der erstinstanzlichen Behörde nicht herangezogenen - Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers habe eine "Strafreduzierung" (der von der erstinstanzlichen Behörde mit S 1.500,-- bemessenen Geldstrafe) vorgenommen werden können. Erschwerend sei nichts zu werten gewesen. Die verhängte Strafe sei auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers (geschätztes Einkommen S 14.000,--, vermögenslos, keine Sorgepflichten) angemessen. Keinesfalls stelle es einen Schuldausschließungsgrund dar, daß der Beschwerdeführer "seine Geschwindigkeit mittels Tempomat geregelt hat, umso mehr - wie er selbst zugibt, den Tempomat auf 80 km/h eingestellt zu haben -, und daher bereits in grob fahrlässiger Weise eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Kauf genommen hat."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Ausführungen in der Beschwerde lassen in ihrer Gesamtheit erkennen, daß nicht der Schuldspruch, sondern nur die Strafbemessung bekämpft wird.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß der Meldungsleger nicht als Zeuge vernommen worden sei, und bringt "diesbezüglich" des weiteren vor, "daß die Behörde - dies ohne Einvernahme des Beschuldigten - trotz der Angabe des Beschuldigten dahingehend, daß entsprechend dem Tempomat seine Geschwindigkeit mit 80 km/h eingestellt war, dennoch von der unrichtigen Messung in Höhe von 95 km/h ausgeht". Dem ist zu entgegnen, daß sich die zeugenschaftliche Vernehmung des bei der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers eingesetzten Beamten aus den schon im hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238, angeführten Gründen auch im Beschwerdefall erübrigte. Der Hinweis des Beschwerdeführers, "daß entsprechend dem Tempomat seine Geschwindigkeit mit 80 km/h eingestellt war", ist schon deshalb nicht geeignet, daß Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung in Frage zu stellen, weil auch in einem solchen Fall die Möglichkeit einer Überschreitung der "eingestellten" Geschwindigkeit keineswegs ausgeschlossen gewesen wäre.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von einem geschätzten Einkommen in Höhe von S 14.000,-- (monatlich) ausgegangen sei, "obwohl ein Versicherungsnachweis über das jährliche Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von DM 9.000,-- jährlich vorgelegt wurde", ist er darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde diesen Nachweis nicht mehr berücksichtigen konnte, weil er nach Ablauf der mit ihrem Schreiben vom 21. August 1995 (zugestellt an den Beschwerdevertreter am 23. August 1995) zur Vorlage derartiger Unterlagen eingeräumten Frist von drei Wochen, nämlich am 10. Oktober 1995, zur Post gegeben wurde und bei ihr erst am 11. Oktober 1995, dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdevertreter, einlangte.

Der Vorwurf, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, "daß der Beschuldigte seine Geschwindigkeit mittels Tempomates geregelt hat und sohin die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen (§ 34 Z 11 StGB)", entbehrt schon angesichts einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h und der behaupteten, auf 80 km/h eingestellten Geschwindigkeitsregelung jeder Grundlage. Daß der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung (nämlich die Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h) nicht in Abrede gestellt hat, vermag keinen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z. 17 StGB zu bilden, handelte es sich doch in Anbetracht der mittels eines Laser-Geschwindigkeitsmessers festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung um einen Fall der Betretung auf frischer Tat (vgl. zur Wertung eines Geständnisses in solchen Fällen das hg. Erkenntnis vom 25. April 1986, Zlen. 85/18/0390, 0391, 0392).

Schließlich kann auch keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer die Tat - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - "schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohl verhalten hat" (§ 34 Z. 18 StGB).

Die gegen die Strafbemessung vorgetragenen Einwendungen erweisen sich somit nicht als stichhältig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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