Normen
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtG 1958 §73 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §73 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §78 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §79 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §79 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtG 1958 §73 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §73 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §78 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §79 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §79 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. Juli 1994, Zl. Ib-520-1/94, wird in Ansehung des Spruchpunktes IV abgewiesen, im übrigen aber zurückgewiesen.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. Juli 1994 wurde die dem A-Club, Landesverband Vorarlberg, erteilte Zivilflugplatzbewilligung zum Betrieb eines Zivilflugplatzes in H gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm den §§ 68 und 72 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, (LFG) dahin neu gefaßt und ergänzt, daß dieser Flugplatz unter gewissen Bedingungen und Auflagen mit bestimmten Flugzeugen bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 5700 kg benützt werden dürfe (Spruchpunkt I). Ferner wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 73 LFG hiefür in Abänderung des entsprechenden Bescheides die Betriebsaufnahmebewilligung erteilt (Spruchpunkt II) sowie gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm mit den §§ 78 und 79 LFG in Abänderung des entsprechenden Bescheides die tatsächliche Tragfähigkeit der befestigten Bewegungsflächen in bestimmter Weise festgesetzt (Spruchpunkt III). In Spruchpunkt IV des genannten Bescheides wurde ausgesprochen, daß die Einwendungen - unter anderem - der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 AVG iVm mit den §§ 68 ff, 73 und 78 LFG mangels Parteistellung ebenso zurückgewiesen würden wie die gestellten Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung. Spruchpunkt V enthält die Entscheidung über die vom A-Club, Landesverband Vorarlberg, zu entrichtenden Verfahrenskosten.
Gegen diesen Bescheid erhoben - unter anderem - die beschwerdeführenden Parteien Berufung, die am 16. August 1994 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einlangte.
Mit der am 3. April 1995 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde machten die beschwerdeführenden Parteien geltend, daß die belangte Behörde mit der Entscheidung über die von ihnen erhobene Berufung säumig geworden sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der Aktenlage sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst (§ 42 Abs. 4 VwGG) gegeben.
Unbestritten ist, daß die beschwerdeführenden Parteien nicht Eigentümer von innerhalb der Flugplatzgrenzen gelegenen Grundstücken sind. Allein schon aus diesem Grund kann ihnen nach der hg. Rechtsprechung weder im Verfahren betreffend die Zivilflugplatzbewilligung, wozu auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes gehört (vgl. das Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zlen. 93/03/0188, 0189, 0190), noch im Betriebsaufnahmebewilligungsverfahren (vgl. das Erkenntnis vom 25. Februar 1981, Zl. 03/1694/79) noch im Genehmigungsverfahren nach den §§ 78, 79 LFG (vgl. das Erkenntnis vom 2. Dezember 1987, Zl. 86/03/0168) Parteistellung zukommen.
Daraus folgt, daß die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 62 Abs. 2 VwGG in Ansehung des Spruchpunktes IV des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem den beschwerdeführenden Parteien - zu Recht - die Parteistellung versagt wurde, als unbegründet abzuweisen, im übrigen aber zufolge mangelnder Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
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