VwGH 95/02/0591

VwGH95/02/059128.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 7. November 1995, Zl. MA 65-12/227/95, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 1995 wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 89a Abs. 7a StVO die Zahlung der Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 9. März 1995 um 14.55 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien I, Habsburgergasse 16, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die im Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13 275/A, im Zusammenhang mit § 89a StVO zum Ausdruck kommende "Besorgnisjudikatur" und ist der Ansicht, daß diese Auslegung "grammatikalisch nicht haltbar" sei.

Damit übersieht die Beschwerdeführerin, daß sich der Verwaltungsgerichtshof im zitierten hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990 sehr wohl auch mit dem Wortlaut auseinandergesetzt und dargelegt hat, daß dieser "rein sprachlich" die Möglichkeit zuläßt, daß es sich nicht um eine konkrete Hinderung des Verkehrs handeln muß. Insbesondere hat der Gerichtshof in diesem Erkenntnis ausführlich zum Ausdruck gebracht, weshalb er auch vom Zweck des Gesetzes her davon ausgeht, daß der "Besorgnisjudikatur" der Vorzug zu geben ist. Einer konkreten Hinderung von Verkehrsteilnehmern bedurfte es sohin auch im Beschwerdefall nicht, vielmehr reichte die begründete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (vgl. etwa aus jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0325).

Davon ausgehend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Die belangte Behörde nahm unter anderem aufgrund der Zeugenaussage der eingeschrittenen Meldungslegerin vom 8. Mai 1995 sowie einer Stellungnahme der "verkehrstechnischen Fachabteilung" des Magistrates der Stadt Wien als erwiesen an, daß durch die Abstellung jenes Fahrzeuges, dessen Zulassungsbesitzerin die Beschwerdeführerin ist, die begründete Besorgnis bestanden habe, es werde ein "größeres Fahrzeug" (Lkw) an der Vorbeifahrt gehindert sein. Aus der zitierten Zeugenaussage geht hervor, das Fahrzeug sei auf einer Sperrfläche "im Schwenkbereich"

Habsburgergasse 16 - Reitschulgasse (in Wien I) abgestellt gewesen, wobei ein "größeres Fahrzeug" am Einbiegen in die Reitschulgasse behindert gewesen wäre. Aus diesem Grunde sei die Abschleppung erfolgt. Dieser "Schwenkbereich" habe ein Ausmaß von ca. 3 m gehabt, da links die Fahrzeuge bis in den Kreuzungsbereich geparkt gewesen seien. Eine konkrete Behinderung sei zum Zeitpunkt des Einschreitens von der Zeugin nicht bemerkt worden.

Im Akt findet sich ferner ein "Bodenmarkierungplan", der von der erwähnten verkehrstechnischen Fachabteilung des Magistrates der Stadt Wien vorgelegt wurde und in dem sich Einzeichnungen von Abmessungen im Bereich des Abstellortes des in Rede stehenden Pkw"s befinden. Aus diesem Plan ergibt sich insbesondere aber auch, daß sich die von der Zeugin angeführte (dreieckige) Sperrfläche in Fahrtrichtung Reitschulgasse bis zu null verjüngt und daß sich auf der rechten Seite dieser Sperrfläche eine Absperrkette befindet.

Zunächst ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß der erwähnte Plan nicht maßstabgetreu sein mußte (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0325). Unerheblich ist aber im Beschwerdefall, was rechtens wäre, wenn der in Rede stehende Pkw auf dem "breitesten" Teil der Sperrfläche abgestellt gewesen wäre. Aus der zitierten Zeugenaussage der Meldungslegerin läßt sich nämlich klar entnehmen, daß der Pkw jedenfalls (auch) in jenen Teil der Sperrfläche hineinragte, welcher sich schon stark verjüngt hatte ("im Schwenkbereich"). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die diesen Umstand nicht Rechnung tragen, gehen daher ins Leere, wobei sich auch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - "nach der Einzeichnung im Bodenmarkierungsplan" kein Anhaltspunkt dafür ergeben hätte müssen, daß der Aussage der erwähnten Zeugin der Glauben zu versagen war. Schließlich ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin in Hinsicht auf die Unterlassung eines Ortsaugenscheines nicht berechtigt, zumal die Situation, die im relevanten Zeitpunkt bestanden hatte, nicht mehr in allen wesentlichen Phasen wiederherstellbar war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/02/0467).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung - ohne daß es weitere Ermittlungsschritte bedurfte - annehmen konnte, daß die begründete Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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