VwGH 95/02/0441

VwGH95/02/044110.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des R in W, Deutschland, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. August 1995, Zl. 8-22 Wi 4/6-95, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
AVG §56;
GVG Stmk 1993 §8 Abs1 Z2;
GVG Stmk 1993 §8 Abs2;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
AVG §56;
GVG Stmk 1993 §8 Abs1 Z2;
GVG Stmk 1993 §8 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 1995 wurde dem zwischen den namentlich genannten Verkäufern einerseits und dem Beschwerdeführer als Käufer andererseits abgeschlossenen Kaufvertrag vom 26. Dezember 1994, betreffend eine näher angeführte Liegenschaft, unter Berufung auf die §§ 8 und 45 Abs. 1 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 134/1993,(im folgenden kurz: GVG) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht gemäß § 8 GVG verletzt, daß die Genehmigung - hier: gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 GVG für die Übertragung des Eigentums - zu erteilen sei, wenn die im § 8 GVG bezeichneten Voraussetzungen vorlägen.

Der mit "Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung" überschriebene § 8 GVG lautet:

"(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. das Rechtsgeschäft der Schaffung, Erhaltung und Förderung eines leistungsfähigen Bauernstandes entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten des Landes oder leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dient und
  2. 2. gewährleistet ist, daß das Grundstück vom Antragsteller selbst und ordnungsgemäß bewirtschaftet wird.

(2) Die Selbstbewirtschaftung setzt zumindest die persönliche Anordnung und Überwachung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten sowie die regelmäßige Anwesenheit am Betrieb voraus. Bei ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken wird dem Erfordernis der Selbstbewirtschaftung durch die persönliche Anordnung und Überwachung der forstwirtschaftlichen Arbeiten Genüge getan.

(3) Soll eine juristische Person Rechte nach § 5 erwerben, dann muß

  1. 1. ihr Zweck auf den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft ausgerichtet sein und
  2. 2. die Selbstbewirtschaftung durch fachlich geeignete Beauftragte erfolgen."

Entscheidungswesentlich im vorliegenden Beschwerdefall ist, ob es sich bei der in Rede stehenden Liegenschaft um ein "ausschließlich" forstwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt oder nicht. Aus § 8 Abs. 2 GVG geht nämlich hervor, daß bei solchen Grundstücken für die (nach § 8 Abs. 1 Z. 2 GVG zu gewährleistende) "Selbstbewirtschaftung" die - zusätzliche - "regelmäßige Anwesenheit am Betrieb" nicht gefordert wird.

Ein "ausschließlich" forstwirtschaftlich genutztes Grundstück liegt allerdings im Beschwerdefall nicht vor. Gegenteiliges läßt sich auch aus der Beschwerde nicht entnehmen, vielmehr wird in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebracht, es handle sich beim Kaufgegenstand "abgesehen von wegen ihrer Höhenlage (1500 m und darüber) praktisch nicht ins Gewicht fallenden Weideflächen unbestritten um einen ausschließlich forstwirtschaftlichen Betrieb". Damit räumt der Beschwerdeführer allerdings selbst implizit ein, daß es sich eben nicht um "ausschließlich" forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke handelt. Auf das Verhältnis (die "Gewichtung") zwischen den land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteilen kommt es - entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers - nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 zweiter Satz GVG nicht an.

Damit gehen sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, welche diesem Sachverhalt nicht Rechnung tragen, ins Leere und der angefochtene Bescheid erweist sich schon aus folgenden Erwägungen als rechtmäßig:

Zur Voraussetzung der im § 8 Abs. 2 erster Satz zusätzlich geforderten "regelmäßigen Anwesenheit am Betrieb" findet sich in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die Ausführung des (in Deutschland ansässigen) Beschwerdeführers, er werde "zumindest einmal im Monat an Ort und Stelle sein". In der am 14. Juli 1995 von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, er werde, so oft es sein Betrieb zulasse, nach Österreich kommen und habe die feste Absicht, sich hier in der Pension niederzulassen. Der Betrieb werde jetzt schon großteils von seinem Sohn geführt; er (der Beschwerdeführer) werde "in den nächsten Jahren" immer da sein, um Anordnungen zu treffen.

Aus diesen Ausführungen erhellt, daß der Beschwerdeführer die Genehmigungsvoraussetzung des § 8 Abs. 2 erster Satz GVG schon im Hinblick auf die geforderte "regelmäßige Anwesenheit am Betrieb" nicht erfüllt, sodaß auf die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen nicht einzugehen ist.

Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe auf eine mit 14. August 1995 datierte Eingabe des Beschwerdeführers nicht Bedacht genommen, so verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht auf die diesbezügliche hg. Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Beschlußfassung von Kollegialorganen. Danach ist nämlich ein Kollegialorgan zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet auf Beweisanträge, die nach Beschlußfassung aber noch vor Abfertigen des Bescheides gestellt werden, einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1989, Zl. 88/06/0086, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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