VwGH 95/01/0627

VwGH95/01/062711.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Oktober 1995, Zl. 4.341.911/9-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, der am 4. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 10. November 1992 den Asylantrag gestellt hat, hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 1992, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft.

Der Beschwerdeführer hatte anläßlich seiner am 10. November 1992 vor dem Bundesasylamt erfolgten niederschriftlichen Befragung angegeben, es gebe eine politische Bewegung gegen die moslemische Religion in Tunesien. Seit 1987 habe Tunesien eine neue Führung. Man versuche, die Bewegung der Moslems, die Al Nahda heiße, mit allen Mitteln zu unterdrücken. Es sei noch immer umstritten, ob es sich dabei um eine Partei oder nur eine Bewegung handle. Für die Regierung sei es jedenfalls keine Partei. Die Regierung habe diese Bewegung mit der Begründung verboten, in Tunesien seien sowieso alle Moslems. Die Regierung praktiziere jedoch den Islam nicht. Er selbst habe bereits zwei Jahre in Tunesien studiert und ein höheres Studiendiplom erreicht. Er habe dann auch eineinhalb Jahre Seminare an der Sorbonne in Frankreich besucht. Die neuen Machthaber seit 1987 unternähmen alles, um diese Bewegung zu zerschlagen. 1989 sei er aus Frankreich nach Tunesien zurückgekehrt. Er habe auf sein Diplom gewartet, man habe es ihm aber nicht gegeben. Nach zwei Monaten habe man ihm dann gesagt, er habe nichts zu erwarten. Er habe ein Gesuch an den Staatspräsidenten und auch an den Innenminister gerichtet, um seine Papiere zu bekommen, daraufhin sei er zahlreichen Schikanen ausgesetzt gewesen. Der Innenminister habe ihm jedoch "nichts anhaben" können und habe ihn "wieder gehen lassen" müssen. Damals schon habe er versucht, seinen Paß zu verlängern, was ihm auch gelungen sei. Er habe nach Frankreich zurückkehren wollen, habe jedoch kein Visum erhalten und sei dann einen Monat in Italien geblieben. Von dort sei er im Jänner 1990 nach Syrien gegangen, wo er zum zweiten Mal sein Diplom gemacht habe. In Syrien sei er bis September 1990 verblieben. Dann sei er neuerlich nach Tunesien zurückgekehrt, wo man ihm aber weiterhin seine Papiere verweigert habe. Sein Bruder arbeite im Landwirtschaftsministerium in Tunesien und habe ihm Arbeit verschafft. Er habe als technische Hilfskraft im Landwirtschaftsministerium gearbeitet. Seine Rolle innerhalb der moslemischen Bewegung sei immer wichtiger geworden. Er habe seine Arbeit im Ministerium gehabt und nebenbei geheim für die Bewegung weitergearbeitet. Seine Partei habe versucht, an die politische Macht zu kommen. Es seien militärische Gruppen gebildet worden. Er selbst sei der Verantwortliche für religiöse und militärische Ausbildung gewesen. Die Bewegung sei dann zerschlagen worden. Er habe gespürt, daß ihm große Gefahr drohe und habe daher Tunesien verlassen und sei über Algerien und Marokko nach Österreich eingereist. Innerhalb der Islamischen Bewegung gebe es drei Gruppen, er sei der Befehlshaber der Gruppe Nordwest gewesen. Sein Bruder habe ihm jetzt einen Brief geschrieben, in dem ihm mitgeteilt worden sei, daß die Polizei fast jeden Tag nach ihm (dem Beschwerdeführer) suche. In dem Brief stehe auch, daß andere Parteifreunde inhaftiert und heimlich exekutiert worden seien. Gegen Parteianhänger habe es Urteile von einem Jahr bis zur Todesstrafe gegeben. Sein Name (des Beschwerdeführers) sei nicht genannt worden, aber im Falle der Rückkehr drohe ihm die Todesstrafe. Auf einzelne Detailfragen antwortete der Beschwerdeführer zusammengefaßt, er habe keine Beweise für seine Tätigkeit in der Bewegung, es seien niemals Namen zu Papier gebracht worden, um alles geheim zu halten. Die Al Nahda-Partei sei eine fundamentalistische Gruppierung, sie sei seit 1988 verboten, weil 1987 der Name der Bewegung geändert und (nunmehr im neuen Namen) der Fundamentalismus der Bewegung ausgedrückt worden sei. Er habe von September 1985 bis 1987 in Tunesien studiert und sei seit seinem Studium Mitglied dieser Bewegung. Er sei am 10. September 1987 nach Frankreich gegangen und sei dort bis 1989 geblieben. Auf die Frage, welchen Schikanen er in Tunesien ausgesetzt gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei immer wieder verhört und über seine Freunde befragt worden. Im Dezember 1989 habe er sich nach Italien begeben und sei im September 1990 wieder in seine Heimat zurückgekehrt, um seine Rolle (offenbar gemeint: in der Bewegung) wieder aufzunehmen. Ihm seien seine Schul- und Universitätszeugnisse vorenthalten worden. In der Führungsrolle in der Bewegung habe er seinen Lebensinhalt gesehen und habe seine Tätigkeit auch "problemlos" ausüben können. Die Bewegung habe dadurch zerschlagen werden sollen, daß die Regierung eine eigene Miliz und eine Geheimpolizei geschaffen habe, die alles unternommen hätten, um die Bewegung zu zerschlagen. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer, die Regierung habe alles unternommen, um diese Bewegung zu zerschlagen. Es habe einen Aufruhr in den Universitäten gegeben und die starken Milizen hätten die Bewegung "infiltriert". Am 30. März 1992 habe er dann Tunesien verlassen, weil er gespürt habe, daß er in "großer Gefahr" sei. Es habe auch diesbezüglich eine Weisung der Parteiverantwortlichen gegeben. Auf die Frage, ob es zu diesem Zeitpunkt bereits Verfolgungshandlungen gegen ihn gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Polizei habe bereits Informationen über ihn und habe ihm bereits verboten, seinen Wohnsitz zu wechseln. Dies sei 1989 noch nicht der Fall gewesen, sodaß er noch einen Reisepaß habe erlangen können. Auf seiner Flucht habe er in Algerien nur das Auto gewechselt und in Marokko sich zwei bis drei Tage aufgehalten, um auf das Flugticket zu warten. Er habe nach seiner Einreise in Österreich nicht gleich um Asyl angesucht, weil er das System des hiesigen Asylwesens nicht gekannt habe und eigentlich in Österreich nur habe studieren wollen. Es habe zu diesem Zeitpunkt in Tunesien Absprachen zwischen der Bewegung und der Regierung gegeben, und er habe erst einmal abwarten wollen. Nun habe er jedoch von den Urteilen gehört. Seine Frau lebe ebenfalls in Graz, sie sei am 24. September 1992 nachgekommen. Am 29. Oktober 1992 sei von seinem Bruder ein Brief an ihn in Jendouba aufgegeben worden, den er an seine Frau adressiert habe, weil es gefährlich gewesen wäre, seinen Namen draufzuschreiben. Anläßlich der Verlesung der Niederschrift korrigierte der Beschwerdeführer diese insofern, als er in Syrien nicht ein zweites Mal sein Diplom gemacht, sondern dort die Matura nachgeholt habe, weil man ihm auch sein Maturazeugnis verweigert habe. Er sei der Verantwortliche für religiöse und moralische, nicht militärische Ausbildung gewesen. In der Bewegung sei er bereits seit seiner Zeit auf der höheren Schule gewesen. Er habe auch tatsächlich das (hiesige) Asylsystem gekannt, sei aber an einem (früheren) Ansuchen nicht interessiert gewesen.

Abgesehen von dem Ergebnis der Einvernahme des Beschwerdeführers lagen der Behörde erster Instanz ein in englischer Sprache verfaßter, mit Oktober 1992 datierter Bericht der Middle East Watch über unfaire Gerichtsverfahren von Militärgerichten gegen Führer der islamischen Bewegung in Tunesien, ein Bericht von Amnesty International von Oktober 1992 über schwere Bestrafung nach unfairen Verfahren in Tunesien und eine mit 2. Dezember 1991 datierte Antwort von Amnesty International auf eine Anfrage des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach, sowie Kopie und Übersetzung eines Briefes des Bruders des Beschwerdeführers vom 10. November 1992 vor.

Die belangte Behörde hatte bereits mit Bescheid vom 19. Juli 1994 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen. Mit hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 94/19/1291, wurde dieser Bescheid jedoch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (infolge Anwendung der Rechtslage vor Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94) aufgehoben, sodaß das Berufungsverfahren neuerlich bei der belangten Behörde anhängig wurde. Im weiteren Berufungsverfahren verwies der Beschwerdeführer auf die von ihm bereits vorgelegten Urkunden sowie auf den Inhalt seiner (ersten) Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen erster Instanz gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 - einen der Fälle des § 20 Abs. 2 erachtete die belangte Behörde als nicht vorliegend - führte die belangte Behörde rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe keine konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können, er habe die von ihm erlittenen "Schikanen" nicht näher konkretisiert. Auch spreche die Tatsache, daß er selbst eine Tätigkeit im Staatsdienst ausgeübt habe, dagegen, daß er Verfolgungshandlungen von seiten des Staates ausgesetzt gewesen sei, wäre doch gerade bei einem Staatsdienst ein staatlicher Zugriff auf seine Person jederzeit möglich gewesen und dennoch nicht erfolgt. Es sei auch objektiv nicht nachvollziehbar, daß er neben seiner Tätigkeit in einem Ministerium geheim eine verantwortliche Stellung innerhalb der moslemischen Bewegung innegehabt habe und darin seine Rolle habe problemlos ausüben können. Ein weiteres Faktum, das gegen seine Flüchtlingseigenschaft spreche, sei der Umstand, daß man ihm problemlos seinen Reisepaß verlängert habe und ihm die ungehinderte Aus- und Einreise möglich gewesen sei. Es spreche auch nicht für ein hohes subjektives und asylrechtlich relevantes Schutzbedürfnis, wenn er sich den staatlichen Grenzkontrollen mehrmals mit seinem echten Reisepaß ausgesetzt habe. Zu dem vom Beschwerdeführer in erster Instanz vorgelegten Brief seines Bruders führte die belangte Behörde aus, in einem Asylverfahren könnten nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die den Asylwerber selbst beträfen und Ereignisse gegen Fremde könnten nicht den gewünschten Verfahrensausgang bewirken. Daß dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Tunesien die Todesstrafe drohe, sei reine Vermutung. Es spreche auch gegen sein subjektives Schutzbedürfnis, daß der Beschwerdeführer erst nach fast sechs Monaten Aufenthaltes in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, dies mit unterschiedlichen und widersprüchlichen Begründungen. Bezüglich seines Vorbringens, er sei immer wieder verhört und über Parteifreunde befragt worden, werde festgestellt, daß Verhöre oder Befragungen (soweit sie ohne weitere Folgen geblieben seien) regelmäßig noch keine Verfolgungshandlung darstellen könnten. Dem von der Polizei gegen ihn ausgesprochenen Verbot, den Wohnort zu wechseln, mangle es an der für die Annahme einer Verfolgung im Sinne der Konvention erforderlichen Intensität. Auf die im ergänzenden Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden eingehend, führte die belangte Behörde abschließend aus, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet, zu Gericht geladen worden zu sein, diese Urkunden fänden daher keinerlei Deckung in seinem erstinstanzlichen Vorbringen. Dasselbe gelte für die Bestätigung über seine Mitgliedschaft, weil er selbst angegeben habe, es gebe keinerlei Beweise für seine Mitgliedschaft bei der Al Nahda-Bewegung, da niemals Namen zu Papier gebracht worden seien, um alles geheimzuhalten. Insgesamt erachtete die belangte Behörde daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 nicht als gegeben.

Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde zunächst entgegen, die belangte Behörde habe ihrer aus § 16 AsylG 1991 abzuleitenden Ermittlungspflicht nicht Genüge getan, auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde lasse sich teilweise nicht nachvollziehen. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, der Ansicht der belangten Behörde, daß den vom Beschwerdeführer behaupteten Verhören die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität gefehlt habe, müsse entschieden widersprochen werden, zumal nicht einmal dann von vornherein die Flüchtlingseigenschaft ungeprüft hätte bleiben dürfen, wenn bis zum Zeitpunkt der Flucht überhaupt noch keine relevante "Vorverfolgungshandlung" stattgefunden habe. Beweisthema müsse vielmehr sein, zu prüfen, ob allenfalls stattgefundene Ereignisse - und seien es im konkreten Fall nur Verhöre oder Festnahmen - allenfalls berechtigte Furcht vor Verfolgung zu begründen vermöchten. Bezugspunkt der Verfolgungsgefahr sei die drohende Verfolgung. In diesem Sinne sei insbesondere auch das Umfeld des Eingriffes zu beachten bzw. ob auf Grund des bereits erfolgten Eingriffes abzusehen sei, daß die Wahrscheinlichkeit bestünde, daß noch wesentlich schärfere Handlungen schwerwiegender Intensität in Zukunft gesetzt werden könnten. Zu beachten bleibe, daß eine Summe minderschwerer Eingriffe in ihrem Zusammenwirken einen schweren Eingriff darstellen könnte. Eingriffe in die Rechtssphäre des jeweiligen Asylsuchenden seien nicht punkteweise isoliert zu betrachten, sondern als Gesamtbild.

Der Begründung der belangten Behörde ist zunächst nicht zu entnehmen, daß sie den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Mitgliedschaft bei der fundamentalistischen islamischen Bewegung Al Nahda und die "Schikanen", denen er ausgesetzt gewesen sei, keinen Glauben geschenkt hat; sie hat vielmehr die Darstellungen des Beschwerdeführers auf Grund der im Nachfolgenden behandelten einzelnen rechtlichen Argumente die Eignung abgesprochen, die von ihm behauptete wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Daß "Glaubwürdigkeit" im Sinne der Beweiswürdigung und "Glaubhaftmachung" im Sinne der rechtlichen Eignung zur Dartuung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung unterschiedlich zu behandelnde Termini sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt.

Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers erweist sich aber die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als zutreffend, da die von ihm ins Treffen geführten "Schikanen" von ihm selbst über eingehendere Befragung lediglich dahingehend konkretisiert wurden, er sei "immer wieder" verhört und "über seine Freunde" befragt worden. Die belangte Behörde befindet sich auf dem Boden der Rechtslage, wenn sie Verhöre und Befragungen in der Regel als nicht geeignet erachtet hat, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu indizieren. Auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in den Staatsdienst aufgenommen wurde, obwohl er von den Behörden seines Heimatlandes bereits mehrfachen Verhören und damit zumindest dem Verdacht einer regimekritischen Einstellung ausgesetzt gewesen ist, könnte auf eine mangelnde Verfolgungsmotivation seines Heimatlandes hinweisen. Daran ändert auch nichts, daß der Verwaltungsgerichtshof die weitere Argumentation der belangten Behörde nicht teilt, eine mangelnde Verfolgungsmotivation des Heimatstaates des Beschwerdeführers könne auch aus der Tatsache der ungehinderten Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses abgeleitet werden.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie wäre der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist festzuhalten, daß der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 16 Abs. 1 AsylG 1991 wohl bestimmt, daß die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbndung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 1991 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zlen. 92/01/0800 bis 0803). Da im Beschwerdefall über die bereits oben wörtlich wiederholten Angaben hinaugehende, hinreichend deutliche Hinweise auf das Vorliegen weiterer Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention im Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Behörde erster Instanz nicht enthalten waren, war die belangte Behörde, da auch sonst ein für die Entscheidung wesentlicher Mangel des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz nicht hervorgekommen und vom Beschwerdeführer auch nicht in seiner Berufung geltend gemacht wurde, nicht verpflichtet, gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 1991 die Ergänzung oder Wiederholung dieses Verfahrens anzuordnen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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