Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der vorliegenden Beschwerde und des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Februar 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer ghanaischen Staatsangehörigen, die am 12. August 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 29. August 1991 betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerdeführerin insoweit nicht entgegengetreten ist, habe sie bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 16. August 1991 im wesentlichen angegeben, sie hätte von ihrem Mann in der Silvesternacht 1990/1991 erfahren, daß er nach Accra fahren werde. Am 3. oder 4. Jänner 1991 hätte sie von Bekannten erfahren, daß er im Gefängnis in Accra sitze. Sie sei daraufhin sofort nach Accra gefahren und hätte bei der Polizei erfahren, daß sich ihr Mann im Cumo Camp, einem Straflager, befinde. Dort habe man es ihr allerdings nicht gestattet, ihn zu sehen. Einige Tage später sei ein Freund zu ihr gekommen, der ihr erklärt habe, daß ihr Mann "nur eine Kleinigkeit" begangen habe und ersucht habe, ihm die Ersparnisse ihres Mannes zu übergeben, was sie auch getan habe. Wiederrum einige Tage später - und zwar im März 1991 - habe sie erfahren, daß ihr Mann das Camp "verlassen" habe. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin hätten ihr geraten, ebenfalls zu flüchten, da mit Ermittlungen der Polizei - die in ihrer Heimat "keine feinen Methoden" habe, um etwas zu erfahren - gerechnet werden müsse. Sie habe sich daher bis zu ihrer Ausreise am 2. Juni 1991 versteckt gehalten.
In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin ihr erstinstanzliches Vorbringen im wesentlichen wiederholt, davon abweichend allerdings vorgebracht, ihr Mann sei bereits am 29. Dezember 1991 verhaftet worden. Sie sei durch einen "Kontaktmann" über das Befinden ihres Mannes laufend informiert worden und dieser habe ihr auch die Aufforderung ihres Mannes überbracht, ihm 600.000 Cedis zu schicken. Dieser Kontaktmann sei nach der Flucht ihres Mannes aus dem Gefängnis ausgeforscht und in der Folge sei der Bruder ihres Mannes, der eingewilligt hätte, ihrem Mann das Geld zu schicken, verhaftet worden. Sie sei durch ihren Onkel gewarnt worden und hätte sich in Agogo bis zu ihrer Ausreise versteckt gehalten.
Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung im wesentlichen damit begründet, daß das Vorbringen der Beschwerdeführerin wegen des zwischen dem erstinstanzlichen und dem Berufungsvorbringen bestehenden Widerspruches über das Datum der Verhaftung ihres Mannes unglaubwürdig sei. Unglaubwürdig sei - im Hinblick auf die allgemein bekannte Lage in Ghana - ferner, daß die Beschwerdeführerin, wäre sie staatlicher Verfolgung tatsächlich ausgesetzt gewesen, einen Reispaß ausgestellt bekommen hätte und mit diesem unbehelligt das Land hätte verlassen können, bzw. daß man ihr den Reisepaß nicht abgenommen hätte. Selbst wenn ihr Vorbringen jedoch als glaubwürdig zu werten sei, würde damit eine Verfolgung aus einem der in § 1 Zif. 1 Asylgesetz 1991 genannten Gründe nicht dargetan. Vielmehr handle es sich - im Falle ihres Mannes habe eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention nicht festgestellt werden können und daher seien auch Auswirkungen dieser Verfolgung auf die Person der Beschwerdeführerin "nicht denkbar" - um kriminalistische Ermittlungen der ghanaischen Behörden, wie "diese auch durch die Behörden eines fiktiven idealstaatlichen Gebildes" des Kulturkreises der Beschwerdeführerin angestellt werden würden. Diese wiederum seien keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Fluchttatbestände subsumierbar.
Dem hält die Beschwerdeführerin im wesentlichen entgegen, daß aus dem "Asylstatus" ihres Mannes noch keine Schlußfolgerungen auf ihre Person gezogen werden können, daß der Verweis auf die "allgemein bekannte Lage in Ghana" keine taugliche Grundlage für nachvollziehbare Schlußfolgerungen bilde, daß die Argumentation der belangten Behörde hinsichtliche des Reisepasses der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche, daß die Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens durch die Berufung ihre Ursache in Informationen habe, die die Beschwerdeführerin von ihrem Mann, den sie erst nach der erstinstanzlichen Einvernahme wiedergesehen habe, erhalten habe und daß die belangte Behörde es verabsäumt habe, Unklarheiten durch entsprechend präzisierende Fragen zu bereinigen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGG darzutun.
Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des - im vorligenden Fall anzuwendenden - § 1 Zif. 1 Asylgesetz 1991 ist die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, wobei es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0879) dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Den Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahrens - und selbst in der Beschwerde - läßt sich allerdings nicht einmal andeutungsweise entnehmen, daß sie Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, die auf einen der im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 genannten Gründe zurückzuführen gewesen wären. Vielmehr ergibt sich daraus, daß die von ihr befürchteten polizeilichen Maßnahmen ihre ausschließliche Ursache in der Flucht ihres Mannes aus dem Gefängnis bzw. darin haben, daß die Beschwerdeführerin ihn dabei unterstützt hat. Dies stellt aber keine Verfolgung aus einem der Gründe des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 dar.
Mangels Vorliegens hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen der Beschwerdeführerin auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Zif. 1 Asylgesetz 1991 in Betracht kommt, kann der belangten Behörde auch eine Verletzung des § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht zur Last gelegt werden. Die im § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 normierte Pflicht der Behörde geht nämlich nicht so weit, daß sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müßte (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/0950).
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der belangten Behörde - wie die Beschwerdeführerin ausführt, Verfahrensfehler unterlaufen sind. Sie wären nämlich, da die Behörde auch bei ihrer Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können, nicht entscheidungsrelevant.
Soweit die Beschwerdeführerin schließliche darzutun versucht, daß § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991, demzufolge am 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 zu Ende zu führen sind, im Zusammenhang mit § 20 Asylgesetz 1991 verfassungswidrig sei, und anregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, sei darauf hingewiesen, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntis vom 16. Dezember 1992, Zlen. B 1387/92, B 1542/92 ausgesprochen hat, daß gegen § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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