VwGH 94/18/0524

VwGH94/18/05247.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juni 1994, Zl. 101.842/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VwRallg;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 27. Juni 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz - FrG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1993 wegen einer Übertretung nach § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG rechtskräftig bestraft und am 3. März 1994 vom Bezirksgericht B wegen Betruges rechtskräftig (zu einer Geldstrafe) verurteilt worden. Überdies sei er am 29. Mai 1994 vom Gendarmerieposten B wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 5 StVO 1960 zur Anzeige gebracht worden.

Der Beschwerdeführer habe "unabsprechbare familiäre Beziehungen zu Österreich", da sich hier seine Eltern und sein Bruder aufhielten. Er gehe keiner Beschäftigung nach und habe "keine entscheidenden Gründe" vorbringen können, "die eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeigeführt hätte".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesem Grund aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn (u.a.) ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.

Zufolge des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2.1. In der Beschwerde bleibt die oben I.1. genannte rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers unbestritten. Bereits im Hinblick auf das dieser Bestrafung zugrunde gelegene Fehlverhalten des Beschwerdeführers - unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet - durfte die belangte Behörde den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG (in Ansehung der öffentlichen Ordnung) als verwirklicht ansehen. Denn die Rechtsordnung mißt - im Gegensatz zu der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Ansicht - der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften ein solches Gewicht bei, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen vorliegt (vgl. dazu die zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 4, dem § 25 Abs. 3 lit. d PaßG 1969, ergangene ständige hg. Rechtsprechung - etwa die Erkenntnisse vom 27. April 1992, Zl. 91/19/0355, und 91/19/0366, vom 11. Mai 1992, Zl. 92/18/0154, und vom 3. Juni 1993, Zl. 93/18/0279 -, die infolge der Inhaltsgleichheit der beiden Normen auch vorliegend zum Tragen kommt).

2.2. Überdies ist im Beschwerdefall von der belangten Behörde zu Recht auch berücksichtigt worden, daß der Beschwerdeführer - in der Beschwerde gleichfalls unbestritten - mit Urteil vom 3. März 1994 wegen § 146 StGB rechtskräftig bestraft und wegen des Verdachtes des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, ohne im Besitz einer in Österreich gültigen Lenkerberechtigung zu sein, angezeigt wurde.

Dem Beschwerdeeinwand, die "bloße Anzeige" wegen Verdachtes einer Übertretung sei irrelevant, ist entgegenzuhalten, daß die Annahme des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG auch ohne Bestrafung (bzw. Verurteilung) wegen bestimmter strafbarer Handlungen gerechtfertigt sein kann, und zwar dann, wenn ein begründeter, durch entsprechende Beweisergebnisse untermauerter Tatverdacht besteht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1993, Zl. 93/18/0153). Im vorliegenden Fall war inhaltlich der Verwaltungsakten ein durch den Beschwerdeführer belastende Beweisergebnisse begründeter Verdacht in Richtung einer Übertretung nach § 5 StVO 1960 und § 64 Abs. 1 KFG zweifelsohne gegeben - was nicht zuletzt darin Niederschlag fand, daß der Beschwerdeführer nach Ausweis der Akten wegen des besagten, der Anzeige vom 29. Mai 1994 zugrunde gelegenen Fehlverhaltens mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 14. Juni 1994 wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 StVO 1960 und gegen § 64 Abs. 1 KFG rechtskräftig bestraft wurde.

3. Angesichts der solcherart als gravierend zu wertenden Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen - der öffentlichen Ordnung durch den unrechtmäßigen Aufenthalt, der öffentlichen Sicherheit durch den begründeten Verdacht einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO und des § 64 Abs. 1 KFG - (mit dem in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnis vom 27. April 1992, Zl. 92/18/0028, läßt sich für einen gegenteiligen Standpunkt nichts gewinnen, weil dieser Entscheidung ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag) haben die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers - von der belangten Behörde zutreffend gesehen - zurückzutreten, zumal diese ohnehin als nicht stark ausgeprägt zu werten sind (der Beschwerdeführer ist ledig und volljährig, eine enge Beziehung zu seinen angeblich seit vielen Jahren in Wien lebenden Eltern und seinem in B lebenden Bruder wurde nicht behauptet). Der Versagung der angestrebten Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG haftet demnach keine Rechtswidrigkeit an.

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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