Normen
B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. März 1992 auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes für die mehrmalige Wiedereinreise gemäß § 25 Abs. 1 und 3 lit. d des Paßgesetzes (PaßG) abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 1. September 1991 ohne den erforderlichen Einreisesichtvermerk und somit illegal in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither in Österreich nicht rechtmäßig auf. Der vorliegende Antrag sei mit der Verehelichung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bzw. "mit Ersparnissen" aus der Heimat begründet worden. Auch habe der Beschwerdeführer einen bis 27. November 1996 gültigen Befreiungsschein des Arbeitsamtes beigebracht. Tatsache sei jedoch, daß weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin einer Beschäftigung nachgingen. Eine illegale Einreise in das Bundesgebiet könne unter keinen Umständen im öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen und seien daher im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen eindeutig höher zu werten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Regelung des § 25 Abs. 1 PaßG zufolge kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes vorliegt. Nach § 25 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach § 25 Abs. 3 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (lit. d) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Aus dem angefochtenen Bescheid ist ersichtlich, daß die belangte Behörde auf den Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG Bezug genommen hat. Sollte sie das Vorliegen dieses Versagungsgrundes rechtens bejaht haben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob sie berechtigt gewesen wäre, eine (für den Beschwerdeführer ungünstige) Ermessensentscheidung im Grunde des § 25 Abs. 1 und 2 PaßG zu treffen. Weiters bliebe bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 3 PaßG für die nur bei einer Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 1 und 2 leg. cit. zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse - entgegen den diesbezüglichen weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde - kein Raum (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0198).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 1. September 1991 ohne den erforderlichen Sichtvermerk und somit illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Schon damit ist allerdings die Annahme des Vorliegens des Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 3 lit. d PaßG gerechtfertigt.
Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das oben angeführte Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0198), daß die Rechtsordnung der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beimißt, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt. Die von der belangten Behörde im Hinblick auf die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde (§ 25 Abs. 3 lit. d PaßG), getroffene Entscheidung, dem Beschwerdeführer den begehrten Sichtvermerk zu versagen, entspricht daher dem Gesetz.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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