VwGH 93/18/0153

VwGH93/18/01533.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. September 1992, Zl. IV-690.580/FrB/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. September 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 3. August 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 14. September 1992 von Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck wegen des Verdachtes der Mitwirkung an der illegalen Aufenthaltsnahme eines nigerianischen Staatsangehörigen angehalten und angezeigt worden. Aus diesem Grunde sei die Annahme gerechtfertigt, daß der zwingende Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz "nicht ausgeschlossen werden kann". Im übrigen gehe der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach, könne keine ausreichenden Unterhaltsmittel nachweisen und sei weder "kranken- noch sozialversichert". Aus den angeführten Gründen sei die Annahme gerechtfertigt, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 25 Abs. 1 Paßgesetz 1969 kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.

Gemäß § 25 Abs. 3 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn ...

d) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

e) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte ...

2. Die belangte Behörde hat den Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 im Hinblick auf einen gegen den Beschwerdeführer geäußerten Verdacht der "Mitwirkung der illegalen Aufenthaltsnahme eines nigerianischen Staatsangehörigen" sowie aus dem Fehlen einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet, ausreichender Unterhaltsmittel und einer Krankenversicherung als verwirklicht angesehen. Dieser Auffassung kann aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß in einem Telefax-Begleitschreiben der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 21. September 1992 gegenüber der belangten Behörde der Verdacht geäußert wurde, der Beschwerdeführer sei an der illegalen Einreise weiterer Nigerianer nach Österreich beteiligt, doch findet sich kein Hinweis darauf, worin die Tathandlung des Beschwerdeführers konkret bestanden haben soll und daß diesbezüglich eine Anzeige erstattet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. April 1992, Zl. 91/19/0353, die Auffassung vertreten, daß die im § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 umschriebene Annahme auch dann gerechtfertigt sein könne, wenn zwar noch keine Verurteilung wegen bestimmter strafbarer Handlungen erfolgt sei, jedoch ein begründeter Tatverdacht bestehe. Die Grundlagen für einen solchen Verdacht (etwa in Richtung einer Übertretung des § 14 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz) sind im Beschwerdefall weder der Bescheidbegründung noch dem Akteninhalt zu entnehmen, enthält dieser doch keine den Beschwerdeführer diesbezüglich belastenden Beweisergebnisse. Der von der Bundespolizeidirektion Innsbruck geäußerte Verdacht rechtfertigt somit nicht die Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969. Daß dieser Sichtvermerksversagungsgrund - wie die belangte Behörde formuliert - "nicht ausgeschlossen werden kann", stellt keine tragfähige Begründung für den angefochtenen Bescheid dar, weil nur die Verwirklichung eines Versagungsgrundes gemäß § 25 Abs. 3 Paßgesetz 1969 zwingend die Versagung des Sichtvermerkes zur Folge hat, bei mangelnder Ausschließbarkeit eines Versagungsgrundes jedoch die belangte Behörde nicht von der Verwirklichung eines solchen ausgehen konnte und demnach eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 25 Abs. 2 leg. cit. zu treffen hatte.

3. Damit ist allerdings für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts gewonnen. Die belangte Behörde hat nämlich ihren Bescheid erkennbar auch auf den Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 lit. e Paßgesetz 1969 gestützt. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, ihm sei zur Frage des Besitzes ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt sowie seiner Krankenversicherung kein Parteiengehör gewährt worden, er unterläßt es jedoch, die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels aufzuzeigen. Der Beschwerde ist nämlich nicht zu entnehmen, welches Vorbringen er erstattet und welche Beweise er angeboten hätte und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu der Feststellung, er besitze ausreichende Mittel zu seinem Unterhalt, gelangt wäre. Hinsichtlich der Krankenversicherung läßt der mit der Beschwerde vorgelegte Antrag auf Selbstversicherung vom 12. Oktober 1992 sogar den Schluß zu, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (durch die Zustellung am 11. Oktober 1992) kein Krankenversicherungsschutz bestanden hat.

Das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und einer entsprechenden Krankenversicherung rechtfertigte die Annahme, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet könne zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen, sodaß die Versagung des Sichtvermerkes im Grunde des § 25 Abs. 3 lit. e Paßgesetz 1969 berechtigt war.

4. Dies führt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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